Beim Amtsgericht München (422 C 17314/13) ging es um einen Vermieter, der Briefe an seinen Mieter, die das Vertragsverhältnis betrafen (und in denen die Gesundheit des Mieters thematisiert wurde), an dessen Wohnungstür gehängt hat – lesbar für alle anderen Mieter. Dies angeblich, weil er keinen Briefkasten bereit gehalten hat. Diese „Zustellung“ sei daher geboten. Das Amtsgericht erkannte zu Recht einen Unterlassungsanspruch, denn der Mieter wurde hier in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt:
Das Anheften der für andere Personen lesbaren Schreiben stellt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger dar. Vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 1,1 I
GG ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität, auch in der Darstellung des Einzelnen nach Außen, umfasst (vgl. Palandt, Sprau, 71. Auflage, § 823, Rn. 86). Dadurch, dass der Beklagte für andere lesbar Schreiben an die Türen geheftet hat, in denen er auf die Kläger Bezug nimmt, hat er die Darstellung der Beklagten nach Außen beeinträchtigt. Die Kläger haben ein schützenswertes Interesse daran, dass Einzelheiten ihrer vertraglichen Beziehung zum Beklagten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. […]
Eine Beeinträchtigung läge auch dann vor, wenn die Schreiben nur von wenigen Mitmietern zur Kenntnis genommen werden sollten, da es für eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausreichend ist, wenn die Äußerungen nur gegenüber einzelnen Personen erfolgen. Geschützt ist nämlich auch das Recht des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wem welche Informationen aus seinem Lebensbereich offenbart werden. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für alle Personen, welche sich den Haustüren nähern, lesbaren Inhalte auch von anderen Personen, z.B. Besuchern, wahrgenommen werden.
Und natürlich genügt für das Vorgehen nicht, dass kein Briefkasten da ist – denn es gibt ja Alternativen:
Soweit der Beklagte vorträgt, die Zustellung von Schriftstücken sei erschwert, da die Kläger ihren Briefkasten abmontiert hätten, so rechtfertigt dies nicht das Anbringen offener Schreiben an Wohnungs- und Hauseingangstüren. Dem Beklagten stehen neben der persönlichen Übergabe auch weitere Möglichkeiten der Übermittlung zur Verfügung. […] Ferner ist nicht ersichtlich, warum durch diese Form der Zustellung das Anbringen der Schreiben in offener Form erforderlich sein soll, da die Schreiben zumindest in einem verschlossenen Umschlag an die Tür geheftet werden könnten.