Neuer Anspruch auf ALG1, nach langer AU

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Bitas

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Hallo und guten Morgen,

Ich habe bereits versucht mit Tante Google mich schlau zu machen, bin aber nicht wirklich fündig geworden.

Ich war von 06.06.2016 bis 03.03.2017 AU
Dann musste ich gezwungenermaßen ALG1 beantragen von 04.03. bis 21.03.2017.
Dann wieder AU von 22.03.2017 bis Dato.
Mein Rest Anspruch ALG1 dürften so 7 Monate sein.

Sehe ich das richtig, das ich keinen NEUEN Anspruch auf ALG1 erworben habe, weil ich nicht 1 Jahr am Stück AU war?

Ich hatte 2 mal die ersten 6 Wochen AU von der AfA bezahlt bekommen.
Sehe ich das richtig, das diese 6 Wochen bei der AfA und beim Krankengeld verkürzt/angerechnet werden?

Ich hoffe ich konnte mich einigermaßen verständlich ausdrücken.

Gruß
Bitas
 

Hartzeola

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Sehe ich das richtig, das ich keinen NEUEN Anspruch auf ALG1 erworben habe, weil ich nicht 1 Jahr am Stück AU war?

Ein neuer Anspruch entsteht, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten in den letzten 24 Monaten gezahlt werden. Z.B. beim Bezug vom Krankengeld.

Eine gewisse 2-Fache Oma kann das etwas ausführlicher erklären. Hoffentlich meldet sie sich später noch hier in diesem Thread.
 

Bitas

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Danke Harzeola,
Demnach müsste sich mein Rest ALG1 ja verlängern, weil ich weit über 1 Krankengeld bekommen habe., in den letzten 2 Jahren.
Ich bin gestern Ausgesteuert worden.
Berechnen die AfA 's das allgemein korrekt oder muss man wie immer aufpassen?
Wie/Wo kann ich rausfinden um wie viel Monate sich mein ALG!1 Verlängert, also neuer Anspruch entsteht?
 

franky0815

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sind seit dem letzten bezug von alg1 weniger als 24 monate vergangen bekommst du alg1 nach der ehemaligen höhe wenn das für dich besser ist, erst nach 24 monaten wird neu berechnet.

durch den bezug von kg von mehr als 12 monaten entsteht ein neuer anspruch der deinen alten anspruch verlängert, aber maximal bis zur höchstanspruchsdauer je nach alter.

wenn du den neuen bescheid über die höhe und dauer bekommst kannst du sehn ob die afa nach dem alten anspruch zahlt oder diesen bestandsschutz mal eben so vergessen hat.

eventuell kann es sinnvoll sein bei antragstellung auf diesen bestandsschutz hinzuweisen.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
SS 151 SGB III Bemessungsentgelt Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsforderung
 

Doppeloma

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Hallo Bitas,

Ich war von 06.06.2016 bis 03.03.2017 AU
Dann musste ich gezwungenermaßen ALG1 beantragen von 04.03. bis 21.03.2017.
Dann wieder AU von 22.03.2017 bis Dato.
Mein Rest Anspruch ALG1 dürften so 7 Monate sein.

Kann man so gar nicht beurteilen (mit dem Restanspruch) kein Mensch weiß hier welchen Anspruch du überhaupt hattest, ehe du zuletzt ALGI beantragen musstest. :bigsmile:

Sehe ich das richtig, das ich keinen NEUEN Anspruch auf ALG1 erworben habe, weil ich nicht 1 Jahr am Stück AU war?

Dazu wurde dir schon geschrieben, dass die Krankengeldzeit NICHT durchgehend gewesen sein muss, aus 12 Monaten AU (mit Krankengeld-Bezug) ergeben sich üblicherweise 6 Monate (zusätzlicher) Anspruch auf ALGI .

Ich hatte 2 mal die ersten 6 Wochen AU von der AfA bezahlt bekommen.
Sehe ich das richtig, das diese 6 Wochen bei der AfA und beim Krankengeld verkürzt/angerechnet werden?

Das zählt zumindest mit bei der KK für die Berechnung deiner Aussteuerung, die wissen schließlich wie sie sparen können. :idea:
Du hast ja danach (nach dem ALGI -Bezug Anfang 2017) auch kein Krankengeld mehr berechnet aus deinem letzten Einkommen bezogen. :icon_evil:

Was mein Vorschreiber dazu beschrieben hat (zur Berechnung des ALG I ) gilt für dich sowieso nicht mehr.

Du bekommst ALGI nur noch in der Höhe wie du es bereits zuletzt bekommen hattest (und dein Krankengeld zuletzt gewesen ist im Monat = ALGI VOR der letzten AU ).

Demnach müsste sich mein Rest ALG1 ja verlängern, weil ich weit über 1 Krankengeld bekommen habe., in den letzten 2 Jahren.
Ich bin gestern Ausgesteuert worden.

Meldest dich ja "sehr früh" dazu, hat dich die KK auch so spät informiert ???

Berechnen die AfA 's das allgemein korrekt oder muss man wie immer aufpassen?

In der Regel schon, je nach Lebens-Alter (und beruflicher Vorversicherung) kannst du diese 6 Monate + einem Rest-Anspruch bekommen (Begrenzt auf die gesetzliche Höchstleistungsdauer für dich persönlich).

Als Beispiel bekommst du NICHT 7 Monate (Rest-ALGI ) + 6 Monate (aus dem Krankengeld) = 13 Monate ALGI , wenn du (bis Alter 49) höchstens 12 Monate bekommen KANNST gesetzlich gesehen.

Bist du bereits Ü 50 wäre das möglich, weil man da bereits für 15 Monate ALGI bekommen könnte.

Genau wirst du das tatsächlich nur von der AfA erfahren können (also auch nicht über "Guckle"), wie das in konkret DEINEM Fall nun sein wird.

Die haben ja alle gemeldeten Beitragszeiten dazu von dir, das stimmt in der Regel auch wie die den Anspruch dann berechnen.
Sonst legst du eben Widerspruch ein.

Wie/Wo kann ich rausfinden um wie viel Monate sich mein ALG!1 Verlängert, also neuer Anspruch entsteht?

Wie wäre es direkt bei der AfA , da musst du doch sowieso hin wenn du jetzt ausgesteuert wurdest, sonst bekommst du bald gar kein Geld mehr. :icon_evil:

Bitte halte dich an die Infos zur Aussteuerung, deine Unterlagen dürften ja bei der AfA schon soweit komplett sein, wenn du schon ALGI bezogen hast während deiner AU -Zeit.

Den Formular-Antrag musst du trotzdem erneut ausfüllen und mit dem ÄD wird man dich sicher auch vorrangig "nerven" ...

Die AfA hat eine gesetzliche Auskunftspflicht (§ 15 SGB I) und MUSS dir konkret sagen (oder auch aufschreiben) können, welchen Anspruch du jetzt nach der Aussteuerung wirklich hast ...

MfG Doppeloma
 

franky0815

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Was mein Vorschreiber dazu beschrieben hat (zur Berechnung des ALG I ) gilt für dich sowieso nicht mehr.

Du bekommst ALGI nur noch in der Höhe wie du es bereits zuletzt bekommen hattest (und dein Krankengeld zuletzt gewesen ist im Monat = ALGI VOR der letzten AU ).

wieso gilt das bei ihm nicht mehr, gelten bei aussteuerung aus dem kg bezug andere regeln?
 

Bitas

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@Doppeloma,

hier meine ganze Story https://www.elo-forum.org/schwerbeh...kaempfen-dankbar-alle-tipps-hilfe.html.....da warst Du mir ja bereits schon sehr oft behilflich gewesen :cheer2:.
Ich wollte den Thread nur nicht unnötig länger machen und habe deshalb einen neuen aufgemacht, konntest Du natürlich nicht wissen.
Ich dachte halt das es irgendwo eine Formel gibt nachdem die AfA den "neu" Anspruch berechnet. Ich bin sehr misstrauisch geworden und möchte das gerne überprüfen was die da so rechen.

Da ich bei meiner erneuten Antragstellung letzte Woche bereits 50 Jahre war, könnte mein neuer kompletter Anspruch (Alt und neu) über 12 Monate sein. Ich war in den vergangenen 2 Jahren, 78 Wochen AU .
Mein ALG1 wird genauso hoch sein wie mein Krankengeld, das war im vergangenen Frühjahr auch so.

Für mich sind diese Infos hier auf alle fälle sehr hilfreich, weil ich nicht wußte das ich einen Neuanspruch bekomme.

Wenn Du möchtest, kannst Du die beiden Threads auch zusammen legen.

Danke und Gruß
Bitas
 

Doppeloma

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Hallo franky0815,

wieso gilt das bei ihm nicht mehr, gelten bei aussteuerung aus dem kg bezug andere regeln?

Teilweise schon, eher wegen der genauen Zeitspanne (rückwirkend) bis zum letzten Erwerbseinkommen ODER wie hier, da während der AU bereits eine Zeit lang ALGI bezogen wurde.

Gerade nach einer Aussteuerung gibt es oft die merkwürdigsten "Kombinationen", weil die AU ja nicht unbedingt 78 Wochen durchgehend gelaufen ist.

Es gab auch schon deutlich längere Krankengeld-Zahlungen, durch Beginn einer neuen Blockfrist kurz VOR Eintritt der Aussteuerung (= neuer Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld).

Kommt sehr selten vor aber gibt es auch.

Dann kommen im notwendigen Bemessens-Zeitraum keine 150 Tage mit Erwerbseinkommen mehr zusammen und es erfolgt eine "fiktive" Berechnung (entsprechend Ausbildung / Berufsgruppe), die kann von Vorteil sein, ist es aber meist eher nicht.

So ging es einer Bekannten von mir, die sich zunächst "freute" fast 3 Jahre Krankengeld zu beziehen, aber dann entsetzt war als sie nach der Aussteuerung nur sehr wenig ALGI bekam im Vergleich zu ihrem letzten Einkommen.

Denn ihr letztes (tatsächliches) Einkommen hatte inzwischen keine Bedeutung mehr dafür, das lag ja länger als 2 Jahre zurück.

Im aktuellen Fall ergibt sich das ALGI (wahrscheinlich) bereits aus der Berechnung die schon im ersten Bezug erfolgte, das wurde ja (wahrscheinlich) aus dem letzten Einkommen noch berechnet.

Die KK zahlen aber anschließend auch nur noch diesen Betrag im Monat, wenn man schon ALGI bezogen hat während einer AU ...

Erfahrungen habe ich selber damit nicht, bei mir lief das alles nacheinander durch (Arbeiten/ AU bis zur Aussteuerung nach dem letzten Einkommen berechnet) und anschließend war die Zeit auch noch ausreichend für die reguläre Berechnung des ALGI aus dem letzten Einkommen.

Ich bekam nur "Übergangsgeld" während der (6 Wochen) Reha von der DRV aber das hat darauf keinen Einfluss wenn man direkt anschließend wieder Krankengeld beziehen kann.

War man bereits (auch ganz kurz) zwischendurch im ALGI bei der AfA , dann bekommt man danach auch nur noch Krankengeld in dieser Höhe gezahlt und ALGI ist ja meist geringer.

Darum versuchen die KK ja auch so gerne (besonders arbeitslose Kranke) an die AfA "abzuschieben" (mit unberechtigten "Gesund-Erklärungen"), wenn der Betroffene dann doch wieder ins Krankengeld kommt, ist es bereits geringer als vorher und entspricht (nur noch) dem Betrag des ALGI .

Ich gehe also im Fall des TE davon aus, dass hier jetzt der "Bestandsschutz" bei der AfA greifen wird, denn der ALGI -Bezug ist ja noch nicht sehr lange her.

Garantien wie immer KEINE, ich denke mir das nur so ... hatte ja selbst mit dieser Konstellation nicht zu tun.

MfG Doppeloma
 

Tommy1x2x3

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Zitat:
Sehe ich das richtig, das ich keinen NEUEN Anspruch auf ALG1 erworben habe, weil ich nicht 1 Jahr am Stück AU war?

Ein neuer Anspruch entsteht, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten in den letzten 24 Monaten gezahlt werden. Z.B. beim Bezug vom Krankengeld.

Eine gewisse 2-Fache Oma kann das etwas ausführlicher erklären. Hoffentlich meldet sie sich später noch hier in diesem Thread.

Nach meinem Wissensstand ist diese Information, unrichtig.
Einem neuen Anspruch steht hier m.E. die Rahmenfrist entgegen. Rahmenfristen dürfen sich nicht überschneiden.
Das bedeutet, durch die zwischenzeitliche Arbeitslosmeldung, werden neue Rahmenfristen ausgelöst, die nur bis zur letzten Rahmenfrist (die ihren Anfang mit der erneuten Arbeitslosmeldung nimmt) reichen - nicht in diese hinein.
Das wiederum heißt, dass die zweite Zeit des KG Bezugs, nicht mit dem ersten KG Bezug in Verbindung zu bringen ist.

Somit wäre die hier vertretene Annahme eines neuen Anspruchs falsch.
Lasse mich aber gerne auch vom Gegenteil überzeugen ...



Viele Grüße
 
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