Demzufolge ist ein Eingliederungsverwaltungsakt nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verweigert und diese ohne Begründung ablehnt.
Das ist nach einem von den
JC gerne zitierten (obwohl inzwischen überholten)
BSG-Urteil zwar falsch. Aber wenn Du Dir mal kurz die Zeit nimmst, in den Widerspruchsbescheid zu schauen, würdest Du feststellen, daß man Dir gerade diese notorische Verweigerungshaltung vorwirft.
Einen
VA mit der Tatsache angreifen zu wollen, daß er ein
VA ist, geht in die Hose. Du mußt dem Richter schon genau aufzeigen, womit genau Du konkret unzumutbar und rechtswidrig belastet bist. Es wurde im Forum auf das eine oder andere Urteil hingewiesen, welches auf die Regelungen der bundeseinheitlichen Textbausteine einging. Beispielsweise darauf, daß Du Kostenerstattungen erst beantragen mußt, bevor Du Geld ausgeben darfst, Du das Geld aber vor Genehmigung ausgeben mußt, um nicht sanktioniert zu werden. Das steht zwar explizit so in jeder
EGV. Wird aber von jedem
SB, der seinen Job behalten will, vehement bestritten. Auch die Tatsache, daß sich das
JC mit seinen schwammigen Kann-Formulierungen tatsächlich zu gar nichts verpflichtet, obwohl da bei Dir außergewöhnlich viel drinsteht, wäre diskutabel gewesen.
Die meisten Richter haben den Schacht inzwischen so voll, daß sie darauf einfach keine Lust mehr haben. Sie müssen sich ohnehin nicht ihren Kollegen anschließen, die damals die Muße fanden, diesen Schwachsinn mit Verstand auseinanderzunehmen.
Also mach Nägel mit Köpfen oder laß es. Es könnte durchaus mal sein, daß Dir das
JC mal richtig schräg an die Wäsche geht. Und da solltest Du nicht schon ein paar abgewiesene Klagen in der Vita haben.