Neuen Eingliederungsverwaltungsakt bekommen - Bauche Hilfe!

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SysW0rm

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Hallo Leute,

ich hatte heute, völlig unerwartet, einen gelben Brief im Briefkasten! Mir wurde ein Eingliederungsverwaltungsakt zugeschickt! Eine Eingliederungsvereinbarung hatte ich zuvor nicht angeboten bekommen (ist dies rechtens?). Diesbezüglich wurde auch nichts besprochen!

Der Verwaltungsakt legt fest, dass ich Eigenbemühungen aus einer Eingliederungsvereinbarung erfüllen soll! Ich habe aber keine Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter! Sehr seltsam!

Dann steht da noch:

„Die Gültigkeit gilt solange, wie bei Ihnen die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II vorliegt.“

Ich dachte, der Verwaltungsakt ist immer irgendwie zeitlich begrenzt!


Habe gerade Widerspruch eingelegt (per Fax):

----------------------------------------------------------------------------------

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen die mir am 17.09.2014 zugegangene Eingliederungsvereinbarung, welche Ersatzweise per Verwaltungsakt erlassen wurde, ein.

Begründung:

Die o.g. Eingliederungsvereinbarung (erstellt am 15.09.2014), welche Ersatzweise per Verwaltungsakt erlassen wurde (ohne vorherige Besprechung bzw. Verhandlung), enthält rechtswidrige Inhalte.

----------------------------------------------------------------------------------

Ist der Verwaltungsakt sonst irgendwie noch angreifbar? Würde dann, wenn die Ablehnung kommt, gerne Aufschiebende Wirkung beim SG beantragen!

Danke
 

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in deinem EVA...

hier spricht man mehrfach von "können" übernommen werden... zu ungenau..

Standardisierte Bewerbung? was sieht SB 'chen als standardisiert an? zu ungenau..

bevor der EVA abgelaufen ist, die Bew-bemühungen vorlegen? der hat einzuladen...

und noch dazukommend, das die EV nicht verhandelt wurde...
 

SysW0rm

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Wie zu erwarten war, wurde mein Widerspruch abgelehnt! Wenn die so schnell Anträge bearbeiten würden, wie sie Ablehnungen verschicken, dann würde alles reibungslos flutschen!

Ich würde jetzt gerne die Aufschiebende Wirkung beim SG beantragen! Wäre super, wenn mir jemand dabei helfen könnte (was den Antrag angeht)!

Danke
 

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Wie zu erwarten war, wurde mein Widerspruch abgelehnt! Wenn die so schnell Anträge bearbeiten würden, wie sie Ablehnungen verschicken, dann würde alles reibungslos flutschen!

Ich würde jetzt gerne die Aufschiebende Wirkung beim SG beantragen! Wäre super, wenn mir jemand dabei helfen könnte (was den Antrag angeht)!

Danke

wie haste dein Widerspruch begründet?

und stell deine Ablehnung deines Widerspruchs mal rein...
 

SysW0rm

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Sorry, erst heute ist mir der richtige Widerspruchsbescheid ins Haus geflattert, natürlich negativ. Hatte da was verwechselt.

Ich würde gerne die aufschiebende Wirkung beim SG beantragen! Kann mir jemand beim Antrag helfen?

Danke
 

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Seepferdchen 2010

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Was mir in deiner EGV aufgefallen ist, das VV keine Eigenbemühung ist, dazu
lies bitte hier Post 12

Wenn auch die Entgegennahme von Vermittlungsvorschlägen durch die Arbeitsagentur noch keine Eigenbemühung darstellen kann, so sind jedenfalls sich hieraus ergebende Bewerbungen, Vorsprachen und Vorstellungsgespräche genauso dem Arbeitssuchenden obliegende und bei der Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung zu beachtende Eigenbemühungen, wie die weiteren denkbaren Formen von Eigenbemühungen

https://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung/113274-ergebnis-petition-eigenbemuehungen.html
 

SysW0rm

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Ich werde mich morgen an der Klageschrift versuchen, heute brummt mir der Kopf zu sehr. Vielleicht hat ja zwischenzeitlich jemand eine Idee (Formulierung)!
 

SysW0rm

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Mein erster Entwurf. Ich habe keine Ahnung, ob es für eine Klage reicht! Für Korrekturen und Erweiterungen wäre ich sehr dankbar.

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Sachverhalt:

Der Beklagte hatte am 15.09.2014 einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, ohne vorher mit dem Kläger über eine Eingliederungsvereinbarung zu verhandeln. Ihm wurde im Vorfeld weder eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt, noch eine Bedenkzeit zur Überprüfung angeboten.

Begründung:

Der Gesetzgeber regelt in § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II , dass der Grundsicherungsträger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine Eingliederungsvereinbarung abschließen soll.

Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die in § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II aufgeführten Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erfolgen.

Sinn und Zweck des § 15 Abs 1 SGB II sprechen dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen; was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (vgl. BSG -Urteil vom 14.02.2013, AZ: B 14 AS 195/11 R).

Demzufolge ist ein Eingliederungsverwaltungsakt nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verweigert und diese ohne Begründung ablehnt.

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ExitUser

Gast
Hallo Leute,

ich hatte heute, völlig unerwartet, einen gelben Brief im Briefkasten! Mir wurde ein Eingliederungsverwaltungsakt zugeschickt! Eine Eingliederungsvereinbarung hatte ich zuvor nicht angeboten bekommen (ist dies rechtens?).

Ohne jetzt persönlich werden zu wollen: Du bist jetzt seit 2012 hier angemeldet. Das Forum ist für Dich jetzt wirklich nicht neu. Nach "präventivem Mitlesen" über die Widrigkeiten des Elo-Daseins würdest Du die Frage jetzt nicht stellen. Wir möchten Dir also die Beiträge hersuchen oder noch einmal aufschreiben.

Außerdem sorgt "präventives Mitlesen" dafür, daß man beim Betreten des JC nicht gleich in jede Falle tappt, die andere hier schon dutzendfach aufgedeckt und erläutert haben.

Der Verwaltungsakt legt fest, dass ich Eigenbemühungen aus einer Eingliederungsvereinbarung erfüllen soll! Ich habe aber keine Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter! Sehr seltsam!

Schau, wenn wird die EGV - die mir Dir entgegen ihres Titels nicht vereinbart, sondern Dir einfach im gelben Umschlag an den Kopf geworfen wurde - abschreiben würden, müßtest Du sie auch lesen.

Dann steht da noch:

„Die Gültigkeit gilt solange, wie bei Ihnen die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II vorliegt.“

Ich dachte, der Verwaltungsakt ist immer irgendwie zeitlich begrenzt!

Wir haben November. Der Vers steht schon das ganze Jahr über in sämtlichen Verwaltungsakten.

Habe gerade Widerspruch eingelegt (per Fax):

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Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen die mir am 17.09.2014 zugegangene Eingliederungsvereinbarung, welche Ersatzweise per Verwaltungsakt erlassen wurde, ein.

Begründung:

Die o.g. Eingliederungsvereinbarung (erstellt am 15.09.2014), welche Ersatzweise per Verwaltungsakt erlassen wurde (ohne vorherige Besprechung bzw. Verhandlung), enthält rechtswidrige Inhalte.

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Ist der Verwaltungsakt sonst irgendwie noch angreifbar? Würde dann, wenn die Ablehnung kommt, gerne Aufschiebende Wirkung beim SG beantragen!

Danke

Ach so. Du weißt aber, daß das Quatsch ist?

Bis der Verwaltungsakt vom JC aufgehoben wurde, weil Du es von der völligen Aussichtslosigkeit seines Tuns überzeugt hast, gilt der weiterhin. Also solltest Du den mal lesen, denn auf den Inhalt wirst Du mit Sanktionen festgenagelt werden. Deshalb beantragt man die aW sofort, nachdem man den Widerspruch beim JC zugestellt und darüber einen Beleg in der Hand hat.
Freilich, zum Antrag auf aW muß man die Rechtswidrigkeit nicht nur behaupten, sondern auch begründen. Alternativ endet die Gültigkeit des VA (vorerst) auch dann, wenn der Richter dem Antrag auf aW stattgibt.
 
E

ExitUser

Gast
Demzufolge ist ein Eingliederungsverwaltungsakt nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verweigert und diese ohne Begründung ablehnt.

Das ist nach einem von den JC gerne zitierten (obwohl inzwischen überholten) BSG -Urteil zwar falsch. Aber wenn Du Dir mal kurz die Zeit nimmst, in den Widerspruchsbescheid zu schauen, würdest Du feststellen, daß man Dir gerade diese notorische Verweigerungshaltung vorwirft.

Einen VA mit der Tatsache angreifen zu wollen, daß er ein VA ist, geht in die Hose. Du mußt dem Richter schon genau aufzeigen, womit genau Du konkret unzumutbar und rechtswidrig belastet bist. Es wurde im Forum auf das eine oder andere Urteil hingewiesen, welches auf die Regelungen der bundeseinheitlichen Textbausteine einging. Beispielsweise darauf, daß Du Kostenerstattungen erst beantragen mußt, bevor Du Geld ausgeben darfst, Du das Geld aber vor Genehmigung ausgeben mußt, um nicht sanktioniert zu werden. Das steht zwar explizit so in jeder EGV . Wird aber von jedem SB , der seinen Job behalten will, vehement bestritten. Auch die Tatsache, daß sich das JC mit seinen schwammigen Kann-Formulierungen tatsächlich zu gar nichts verpflichtet, obwohl da bei Dir außergewöhnlich viel drinsteht, wäre diskutabel gewesen.

Die meisten Richter haben den Schacht inzwischen so voll, daß sie darauf einfach keine Lust mehr haben. Sie müssen sich ohnehin nicht ihren Kollegen anschließen, die damals die Muße fanden, diesen Schwachsinn mit Verstand auseinanderzunehmen.

Also mach Nägel mit Köpfen oder laß es. Es könnte durchaus mal sein, daß Dir das JC mal richtig schräg an die Wäsche geht. Und da solltest Du nicht schon ein paar abgewiesene Klagen in der Vita haben.
 

faximan

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Hallo,

ich würde in Deinem Fall auf Jedenfall noch einen Anwalt bemühen...

1. Du hast weniger Stress
2. Es verursacht mehr Kosten.

Kosten von unnötigen Gerichtsverfahren weil EGV oder VA rechtswidrig summieren sich und lösen langsam aber sicher politischen druck aus!

Auch würde ich mir den Stress ersparen einen Beratungshilfegutschein zu beantragen und einen Anwalt suchen der FIT im SGB Bereich ist sowie von sich aus anbietet direkt für dich das ganze über PKH (Prozesskostenhilfe) zu machen geht schneller... Und Du musst nicht erst wieder betteln um Dein recht auf professionellen Beistand durchzusetzen.....


Also informier dich bei den örtlichen erwerbslosen organisationen welcher Anwalt vor Ort Gut ist und lass es krachen!
 

SysW0rm

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Es gibt Neuigkeiten!

In den vergangenen Tagen sind mir zwei Eingangsbestätigungen vom Sozialgericht ins Haus geflattert. Des weiteren habe ich ein Schreiben vom Jobcenter bekommen (Nachholung der Anhörung).

Ich glaube, das Jobcenter versucht jetzt die Fehler, die ich angezeigt hatte, irgendwie „auszubügeln“. Doch wie sinnvoll ist es denn, eine Anhörung (Verhandlung) nachträglich zu tätigen? Der Verwaltungsakt steht im Raum (ist ergangen) und ist (noch) rechtskräftig. Da gibt es für mich nichts mehr zu verhandeln! Oder was könnte mit der nachträglichen Anhörung bezweckt werden?

Hat jemand einen Tipp, wie ich darauf reagieren könnte?

LG, SysW0rm
 

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