Hi,
im jüngsten BSG-Urteil wurde im Zusammenhang von Wohnungseigentum festgelegt, dass in 1-Personen Haushalt 60 qm und für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft jeweils 20 qm angemessen seien.
Macht z.B. bei einem Ehepaar mit 1 Kind 100 qm.
Nach derzeitiger Praxis werden einer solchen Familie lediglich 75 qm Mietwohnraum zuerkannt, höherer allenfalls, wenn die Kosten mit denen einer 75 qm vergleichbar sind, eine mittlere Einstufung nach dem ortsüblichen Mietspiegel vorausgesetzt.
Logischerweise würde sich bei entsprechender Anwendung der BSG-Entscheidung der Anspruch auf Übernahme der Wohnkosten erhöhen bzw. viele Betroffene nicht mehr zum Umzug in eine kleinere Wohnung gezwungen werden können.
Ist das eine neue offene erst noch höchst richterlich zu entscheidende Rechtsfrage oder ist eine entsprechende Anwendung auf Wohnmietverhältnisse definitiv ausgeschlossen oder zu bejahen ?
Einer befreundeten Familie wurde der Mietkostenanteil deutlich gekürzt, obwohl sie weniger Wohnraum, als nach dem BSG festgelegt angemietet hat und sich keine nennenswertere preiswertere Wohnung von z.B. 100 qm im Ort auftreiben lässt.
Grüsse
R.L.
im jüngsten BSG-Urteil wurde im Zusammenhang von Wohnungseigentum festgelegt, dass in 1-Personen Haushalt 60 qm und für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft jeweils 20 qm angemessen seien.
Macht z.B. bei einem Ehepaar mit 1 Kind 100 qm.
Nach derzeitiger Praxis werden einer solchen Familie lediglich 75 qm Mietwohnraum zuerkannt, höherer allenfalls, wenn die Kosten mit denen einer 75 qm vergleichbar sind, eine mittlere Einstufung nach dem ortsüblichen Mietspiegel vorausgesetzt.
Logischerweise würde sich bei entsprechender Anwendung der BSG-Entscheidung der Anspruch auf Übernahme der Wohnkosten erhöhen bzw. viele Betroffene nicht mehr zum Umzug in eine kleinere Wohnung gezwungen werden können.
Ist das eine neue offene erst noch höchst richterlich zu entscheidende Rechtsfrage oder ist eine entsprechende Anwendung auf Wohnmietverhältnisse definitiv ausgeschlossen oder zu bejahen ?
Einer befreundeten Familie wurde der Mietkostenanteil deutlich gekürzt, obwohl sie weniger Wohnraum, als nach dem BSG festgelegt angemietet hat und sich keine nennenswertere preiswertere Wohnung von z.B. 100 qm im Ort auftreiben lässt.
Grüsse
R.L.