Nach Satz 2 dieser Regelung (in der hier maßgeblichen Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, im Folgenden a.F.) soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Vergleichbar einem Sachleistungsanspruch, der bereits durch den Leistungsberechtigten befriedigt worden ist, kann sich der Anspruch aus § 22 Abs. 3 SGB II auf die Zusicherung dann in einen Kostenerstattungsanspruch umwandeln. Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl. bereits BSG vom 30.10.2001 B 3 KR 27/01 R BSGE 89, 50, 56 f = SozR 3 3300 § 12 Nr. 1 S 8, juris RdNr. 36; BSG vom 19.8.2010 B 14 AS 36/09 R juris RdNr. 21; Grube, Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12). Liegen die Voraussetzungen hierfür vor, kann das Begehren auch im Anwendungsbereich des SGB II zulässig auf Erstattung der Aufwendungen in Geld gerichtet werden (vgl. BSG Urteil vom 17.6.2010 B 14 AS 58/09 R BSGE 106, 190 = SozR 4 4200 § 22 Nr. 41, juris RdNr. 21).
Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten war ein Antrag auf Zusicherung der Übernahme der in § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II benannten Aufwendungen vor dem Abschluss des Mietvertrags für das Haus nicht erforderlich.
Auch ist die Erteilung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II nicht Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen i.S. des § 22 Abs. 3 SGB II. Dies folgt aus dem Regelungsgefüge des § 22 Abs. 1 bis 3 SGB II sowie dem Tatbestand des § 22 Abs. 3 SGB II selbst. § 22 Abs. 2 SGB II regelt nur die Zusicherung der Leistungserbringung i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die neue Unterkunft durch den Leistungsträger. Damit soll dem Leistungsberechtigen eine Planungssicherheit im Hinblick auf die Erbringung der Unterkunftsaufwendungen durch den Beklagten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verschafft und eine auf Dauer angelegte Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft als Bedarf vermieden werden (BSG vom 22.11.2011 B 4 AS 219/10 R SozR 4 4200 § 22 Nr. 57 RdNr. 19). Die Entscheidung über Leistungen, die mit dem Umzug im Zusammenhang stehen, ist vom Leistungsträger jedoch unabhängig hiervon zu treffen. Sie können nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch im Falle der abstrakten Unangemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft erbracht werden (siehe unter d). Umgekehrt ist der Leistungsträger nicht verpflichtet, i.S. des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II die Wohnungsbeschaffungs- und/oder Umzugskosten sowie die Mietkaution zu übernehmen, wenn die neue Unterkunft abstrakt unangemessen teuer ist (siehe unter c, aa). Einer der Entscheidung nach § 22 Abs. 3 SGB II vorgeschalteten Zusicherung i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II bedarf es daher nicht.
c) Sollten Aufwendungen der zuvor benannten Art beziffert werden können, wäre der Beklagte jedoch nur dann zu ihrer Erstattung verpflichtet, wenn ein Regelfall des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. gegeben ist. Nur in den zwei dort benannten typischen Fällen ist das Ermessen des Beklagten gebunden und auf Null reduziert.
Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst (bb) oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (cc). Als Soll-Vorschrift ist diese Norm Ausdruck eines Regelermessens, d.h. der Leistungsträger hat die Zusicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen (vgl. BSG Urteil vom 6.5.2010 B 14 AS 7/09 R BSGE 106, 135 = SozR 4 4200 § 22 Nr. 37, juris RdNr. 14). Ein Ermessen wird ihm dagegen erst eröffnet, wenn eine vom Regelfall abweichende atypische Fallkonstellation vorliegt. Voraussetzung möglicher gebundener Ansprüche ist insoweit allerdings stets, dass sich die neuen Unterkunftskosten in den Grenzen der abstrakten Angemessenheit halten (vgl. BSG Urteil vom 6.5.2010 B 14 AS 7/09 R BSGE 106, 135 = SozR 4 4200 § 22 Nr. 37, juris RdNr. 14; BSG Urteil vom 16.12.2008 B 4 AS 49/07 R BSGE 102, 194 = SozR 4 4200 § 22 Nr. 16, juris RdNr. 15) (aa).
aa) § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist eingebunden in das System des § 22 Abs. 1 SGB II. Ohne die Sonderregelung in § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II wären die Kosten eines Umzugs, der auf Veranlassung des Trägers durchgeführt wird oder sonst notwendig ist, bereits als Kosten der Unterkunft von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst.