algfranz
Elo-User*in
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Hallo,
folgender Fall 1:
Von 2010 bis Ende 2017 Vollzeit-Angestellter.
2018 Krankengeldbezug.
2019 bis 31.1.2020 Vollzeit-Angestellter.
und Fall 2:
Von 2010 bis Ende 2017 Vollzeit-Angestellter.
2018 Krankengeldbezug.
2019 bis 31.12.2019 Vollzeit-Angestellter.
Fragen:
Bis wann müsste in beiden Fällen spätestens die Arbeitslosmeldung bzw. der Antrag für ALG I erfolgen, wenn
erstmal das Dispojahr in Anspruch nehmen möchte ?
Wäre in diesem Falle eine Eigenkündigung schädlich ?
folgender Fall 1:
Von 2010 bis Ende 2017 Vollzeit-Angestellter.
2018 Krankengeldbezug.
2019 bis 31.1.2020 Vollzeit-Angestellter.
und Fall 2:
Von 2010 bis Ende 2017 Vollzeit-Angestellter.
2018 Krankengeldbezug.
2019 bis 31.12.2019 Vollzeit-Angestellter.
Fragen:
Bis wann müsste in beiden Fällen spätestens die Arbeitslosmeldung bzw. der Antrag für ALG I erfolgen, wenn
erstmal das Dispojahr in Anspruch nehmen möchte ?
Wäre in diesem Falle eine Eigenkündigung schädlich ?