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Zum 01.01.2010 ist eine Änderung des „Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen“ (WFNG NRW) in Kraft getreten. Auch die Verwaltungsvorschrift zum Wohnungsbindungsgesetz wurde geändert (VV-WoBindG - nicht veröffentlicht) und die Wohnungsgrößen an die Standards anderer Länder angepasst.
Damit erhöhen sich die „angemessenen Wohnungsgrößen“ um jeweils 5 qm (beginnend bei der Single-Wohnung mit 50 qm, pro weiter Person 15 qm zusätzlich, wie gehabt). Das hat unmittelbar Auswirkungen auf die Mietobergrenzen in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII (Produktmethode: Größe mal Quadratmeterpreis).
Ein Anspruch auf größeren Wohnraum entsteht dadurch nicht. Voraussetzung hierzu wäre eine Überbelegung der bisherigen Wohnung.
Diese neuen Mietobergrenzen sind ab sofort auch anzuwenden bei bestehenden Kostensenkungsaufforderungen und bei Weigerungen, Betriebskosten und Heizkosten für „überschiessenden“ Wohnraum zu übernehmen. Auch bei Neuanträgen und bei notwendigen Umzügen sind die neuen Mietobergrenzen anzuwenden. Unklar ist, ob bei nicht notwendigen Umzügen nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 weiterhin nur die bis dahin zu tragenden Wohnkosten erbracht werden.
Unten links zum Änderungsgesetz, zum neuen WFNG, zu den neuen Regelungen in Düsseldorf und in Hagen. In der mail-Anlage die neuen Mietobergrenzen für Bochum...
Weiterlesen: www.tacheles-sozialhilfe.de
Damit erhöhen sich die „angemessenen Wohnungsgrößen“ um jeweils 5 qm (beginnend bei der Single-Wohnung mit 50 qm, pro weiter Person 15 qm zusätzlich, wie gehabt). Das hat unmittelbar Auswirkungen auf die Mietobergrenzen in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII (Produktmethode: Größe mal Quadratmeterpreis).
Ein Anspruch auf größeren Wohnraum entsteht dadurch nicht. Voraussetzung hierzu wäre eine Überbelegung der bisherigen Wohnung.
Diese neuen Mietobergrenzen sind ab sofort auch anzuwenden bei bestehenden Kostensenkungsaufforderungen und bei Weigerungen, Betriebskosten und Heizkosten für „überschiessenden“ Wohnraum zu übernehmen. Auch bei Neuanträgen und bei notwendigen Umzügen sind die neuen Mietobergrenzen anzuwenden. Unklar ist, ob bei nicht notwendigen Umzügen nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 weiterhin nur die bis dahin zu tragenden Wohnkosten erbracht werden.
Unten links zum Änderungsgesetz, zum neuen WFNG, zu den neuen Regelungen in Düsseldorf und in Hagen. In der mail-Anlage die neuen Mietobergrenzen für Bochum...
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