Vorsicht, es gibt jetzt seit kurzem ein neues höchstrichterliches Urteil, das besagt das NUR dann es möglich ist, in gut begründeten Ausnahmefällen. Als EGV muss man das natürlich nicht unterschreiben, tut man das aber doch so hat man mit seiner Unterschrift die gültigkeit Akzeptiert. Als VA ist "Bis auf weiteres" nicht so einfach möglich.Gültig bis auf weiteres, ist schon mal Humbug max. 6 Monate
Das musste ich erstmal googeln. Verschicken die das mittlerweile so wegen der rechtssicherheit? In deinem VA steht "bei Krankheit ist die AU innerhalb von 3 Tagen dem Maßnahmeträger vorzulegen".Der Va ist eingetrudelt in einem beeindruckenden PZU Umschlag.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen
Gültigkeitsbeginn
Zitat des Sozialgericht Reutlingen vom 28.04.2017, S 7 AS 770/17 ER:
Folgende Hinweise ergehen gleichwohl:
Der EGVA misst sich Gültigkeit bereits ab dem 14.03.2017 bei, obwohl der Antragsteller ihn an diesem Tag noch gar nicht gehabt kann und damit auch nicht die darin auferlegten Pflichten befolgen konnte. Wirksam sind die Regelungen aus dem EGVA erst nach Bekanntgabe (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X)
Die Formulierung „regelmäßige Überprüfung“ ohne Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Frist von 6 Monaten (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II) ist zumindest bedenklich, weil sich aus dem Ablauf des Sechsmonatszeitraumes ein Anspruch des Berechtigten auf Überprüfung herleiten lassen dürfte; die Überprüfung mithin – anders als im EGVA niedergelegt – dann nicht mehr im Ermessen der Behörde steht.
Woraus sich die Zahl der verlangten mindestens vier Bewerbungen pro Monat ergibt, ist nicht dargelegt. Nach der Regelungsintention des Gesetzgebers ist aber jeweils im Einzelfall zu beurteilen, welche Eigenbemühungen von dem Arbeitsuchenden mit Blick auf die individuellen Fähigkeiten und gesundheitliche Situation einerseits und die Arbeitsmarktlage andererseits verlangt werden können (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 19 m.w.N.)
Zitatende
swavolt in Mehrbedarf an Wohnraum für Schwerbehinderte
EGVA darf nicht einfach fortgeschrieben werden
Der Bescheid ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig.
Er lässt nämlich in Abweichung zu der den Leistungsträger treffenden Verpflichtung (Änderung des § 15 SGB II zum 01.08.2016, vorliegend maßgeblich: § 15 Abs. 3 SGB II) nicht erkennen, dass die getroffenen Festlegungen regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Der vorliegende Eingliederungsverwaltungsakt statuiert vielmehr, dass zwar die einseitige (gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ersatzweise) Bestimmung durch Verwaltungsakt ggf. angepasst werde, eine Aufhebung gleichwohl aber nur dann in Betracht komme, wenn der Leistungsempfänger Einvernehmen mit einer vertraglichen Vereinbarung signalisiere. Dies entspricht indes nicht dem gesetzlich intendierten Verfahrensablauf und trägt dem Vorrang einer einvernehmlichen Eingliederungsvereinbarung bzw. einer einvernehmlichen zukünftigen Überprüfung nach neuer Rechtslage (was dem Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung nach Ablauf der Geltungsdauer nach alter Gesetzesfassung entspricht) als dem maßgeblichen Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses (BT-Drs. 18/8041, S. 37) nicht hinreichend Planung.
SG Speyer, 06.06.2017, S 21 AS 598/17 ER
Volltext: Neue EGV in "Ich" Form. Angeblich stellen bald alle JC um. ALG II
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