Neue EGV per Verwaltungsakt und Kündigung der alten EGV erhalten trotz angefangener Verhandlungen der alten EGV

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Arno42

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Die Vorgeschichte zu diesem Thema hier ist da zu finden:
https://www.elo-forum.org/alg-ii/185925-einladung-wegen-aktueller-beruflicher-situation-ausgedruckte-bewerbungsunterlagen-mitbringen.html?highlight=Einladung+aktueller+Beruflicher+Situation+ausgedruckte+Bewerbungsunterlagen+mitbringen

Wie gewünscht mache hier das neue Thema zu meinem Anliegen auf.

Kurze Zusammenfassung:
Ich wurde am 09.08.17 ins Jobcenter eingeladen um meinen neuen SB kennen zu lernen.
Dort fragte der mich warum ich mich nicht auf die Stelleninformationen beworben habe die er mir zugeschickt hatte, ich sagte weil das eben nur Stelleninformationen gewesen sind und keine VVs.
Da meinte er das wir das dann in meine neue EGV mit rein schreiben das ich mich auch auf Stelleninformationen bewerben muss die er mir zuschickt.
Da ich mich weigerte diese dort vor Ort zu unterschreiben gab er sie mir mit nach Hause und ich sollte sie ihm bis zum 28.08.17 unterschrieben zurück schicken.

Darauf hin hab ich hier ein Thema deswegen erstellt siehe Link oben.
Hatte dann eine Liste mit Änderungsvorschlägen an meinen SB gefaxt und würde von ihm kurz darauf eingeladen um das persönlich mit mir zu besprechen.
Den Termin habe ich nicht wahrgenommen und einen Widerspruch gegen den Termin reingefaxt weil möchte das ja schriftlich von ihm haben zum prüfen.

Am 17.09.17 die Ablehnung des Widerspruchs im Briefkasten gehabt und am 19. kammen 2 dicke Briefe vom Jobcenter.
Im 1. warn einen neue EGV als Verwaltungsakt und die Kündigung der alten EGV über die eigentlich noch Verhandelt wurde drin (siehe Anhänge) und im 2. Brief 2 Stelleninformationen ohne RFB .

Wie schon im alten Thema bemerkt wurde hatte mein SB einfach die alte RFB gekündigt obwohl die nie rechtskräftigt geworden war da ich sie ja noch nicht unterschrieben hatte und ich ja Verhandlungen über Änderrungsvorschläge aufgenommen habe und verpasste mir einfach eine neue als VA .

Frage ist nun wie ich da weiter vorgehen soll.
 

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@ Arno42,

zum Vergleich bitte auch die vorherige gekündigte EGV einstellen.

Das Kündigungsschreiben der EGV ist nichtig, denn eine nichtunterschriebene EGV kann keine verbindliche Rechtskraft erlangen und somit kann diese auch nicht gekündigt werden.

Daher ist der wichtigste Angriffspunkt gegen diesen VA , dass das JC die Verhandlungsphase abgebrochen hat. Auf deine Veränderungsvorschläge kann das JC auf 2 Varianten antworten, entweder es baut diese Vorschläge in einer geänderten Version der EGV ein und schickt sie dir zur Begutachtung und Unterschrift zu oder das JC lehnt deine Vorschläge ab und besteht auf Unterschrift der ursprünglichen EGV .
 

Arno42

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Ok, hier mal noch die gekündigte EGV vom 09.08.17
 

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@ Arno42,

wenn du mit diesem EGV ersetzendem VA nicht einverstanden bist, musst du jetzt gegen diesen Widerspruch gegenüber dem JC erhebn und am besten gleichzeitig auch den Antrag auf aW beim SG stellen.

Im Widerspruch und Antrag auf aW legst du den bisherigen Hergang dieses VA dar, also dass du Fragen zu deiner EGV hattest, die du schriftlich von SB beantwortet haben willst, SB diese jedoch mündlich in einem Termin klären wollte, den du jedoch abgesagt hast und SB dir daraufhin den VA als Ersatz für die EGV erlassen hat. Damit wäre eigentlich klar, dass es keine beiderseitig einvernehmliche Verhandlung über die EGV gegeben hat. Zumindest entnehme ich das so aus deinen bisherigen Angaben dazu.
 

Arno42

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Ja gut und gibt es da Antragsvordrucke beim SG oder muss man das wieder Formlos machen oder wie am besten, weil ist mein erstes Mal!?
 

Arno42

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Hab jetzt mal versucht einen Antarg wegen aW zusammen zu schustern!
Vorname Name
Straße Nr.
PLZ Ort



Sozialgericht XXXXXXX
Straße Nr.
PLZ Ort






Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II


Vorname Name, Straße Nr., PLZ Ort,

gegen das,

Jobcenter XXX, Straße Nr., PLZ Ort, GZ.: (BG Nummer)


Anträge

1.) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom XX.XX.XXXX gegen den Bescheid der Ag vom XX.XX.XXXX wegen rechtswidriger Inhalte anzuordnen.

2.) Die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Ag gem. § 193 SGG aufzuerlegen.



Begründung

Ich wurde am 09.08.17 von meinem Sachbearbeiter ins Jobcenter XXXXXXXX eingeladen.
Dort legt er mir eine Eingliederungsvereinbarung vor die ich vor Ort unterschreiben sollte.
Da ich ich diese nicht vor Ort unterzeichnen, sondern mit nach Hause nehmen wollte zum Prüfen gab er mir bis zum 28.08.17 Zeit dafür.
Zum Ablauf der Frist schickte ich meinem SB ein Fax mit Fragen- und Änderungsvorschläge zu dieser EGV .

Darauf hin bekamm ich von ihm am 01.09.2017 eine Einladung für den 05.09.2017 um mit mir über mein Beratungsanliegen zu sprechen.
Dieser Einladung leistete ich keine Folge und legte Widerspruch gegen diese ein mit der Begründung das er verpflichtet ist , den Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln (§ 20 SGB X) da ich die Antworten auf meine Fragen schriftlich benötigte um diese prüfen zu lassen.

Am 15.09.17 bekamm ich ein Schreiben vom Jobcenter XXXXXXXXX das mein Widerspruch bearbeitet wird.

Im Schreiben das ich am 17.09.17 erhielt wurde mein Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Am 19.09.17 bekamm ich ein Schreiben in dem die EGV vom 09.08.17 von meinem SB gekündigt wurde obwohl diese nie Rechtskraft erlangt hatte da ich diese nie Unterzeichnet habe.
Gleichzeittig bekamm ich im selben Schreiben eine Ersatz-EGV als Verwaltungsakt mit unbefristeter Gültigkeitsdauer.


Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines VA nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER , Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2014 - L 9 AS 846/13 B ER , SG Aachen vom 15.08.2015 - S 14 AS 702/15 ER .

Anhand dieser zahlreichen Mängel wird beantragt, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs vom XX.XX.XXXX anzuordnen.

Mit freundlichen grüßen



Anlagen
X
Was sagt ihr dazu?
 
G

Gelöschtes Mitglied 30227

Gast
Zuerst einmal Widerspruch beim JC einlegen.
Da reicht einer ohne Begründung.

Bei deiner aW kannste dann noch diese Gründe mit reinnehmen, dann sollte das klappen:
Inhaltlich müssen die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu vereinbarenden Obliegenheiten des Leistungsempfängers jedoch dem Bestimmtheitserfordernis und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn 40). Ersteres verlangt, dass Pflichten nach Art, Umfang, Zeit und Ort so konkretisiert sind das eine Verletzungshandlung ohne Weiteres festgestellt werden kann. Unklarheiten in diesem Bereich gehen zu Lasten des Leistungsträgers. Daneben ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Bezug auf die vereinbarten Obliegenheiten lediglich dann beachtet, wenn die Verpflichtung geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen. Die Zumutbarkeit ist dabei nur gewahrt, wenn der erstrebte Zweck und der damit verbundene Eingriff im Verhältnis zu den Belastungen und Eingriffen in die Rechte der leistungsberechtigten Person nicht außer Verhältnis stehen (vgl. Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn 13).(Sozialgericht Schleswig vom 22.10.2013, S 16 AS 158/13 ER )

Zitat des Landessozialgericht München vom 13.06.2017, L 16 AS 291/17 B ER :
Danach war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Eingliederungsverwaltungsakte anzuordnen. Bei summarischer Prüfung sind die angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakte aufgrund ihrer Geltungsdauer rechtswidrig. Der Bg hat dem Wortlaut der Neuregelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II folgend für die Eingliederungsverwaltungsakte vom 12.01.2017 und vom 02.02.2017 keine Beschränkung der Geltungsdauer vorgenommen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Nebenbestimmung. Vielmehr hat er geregelt, dass sie bis auf weiteres gelten sollen. Der Gesetzgeber hat mit der durch das 9. Änderungsgesetz zum SGB II (9. SGB IIÄndG) vom 26.07.2016 geschaffenen Neufassung des § 15 SGB II keine ausdrückliche Änderung hinsichtlich der Geltungsdauer von Eingliederungsverwaltungsakten nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n.F. (vorher: § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a.F.) vorgenommen. Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden, „soweit“ eine Vereinbarung nicht zu Stande kommt. Diese Formulierung stellt gegenüber § 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II a.F. nur eine redaktionelle und grammatikalische Modifikation dar. Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8041, S. 36) lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber im Bezug auf den Eingliederungsverwaltungsakt neue Regelungen treffen wollte. Die Neufassung des § 15 SGB II war nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung vor allem von dem Wunsch getragen, eine möglichst zügige, passgenaue und motivationsfördernde Eingliederung in Arbeit durch Eingliederungsvereinbarung zu erreichen. Betont wird, dass dem Zusammenspiel von Eingliederungsvereinbarung und der Bestimmung von Pflichten und ihrer Nachhaltung bis hin zur Durchsetzung im Rahmen von Sanktionen eine große Bedeutung zukomme. Das maßgebliche Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses und zur Festlegung gegenseitiger Rechte und Pflichten sei die Eingliederungsvereinbarung. Es sei angemessen, die Inhalte der Vereinbarung hoheitlich festzusetzen, wenn im Integrationsprozess eine einverständliche Regelung über Leistungen und Pflichten nicht gelinge, aber eine verbindliche Festlegung erforderlich sei. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F. soll die Eingliederungsvereinbarung regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Diese Neuregelung folgt dem gesetzgeberischen Regelungskonzept von Eingliederungsvereinbarung und zielgerichteter Eingliederung in Arbeit.

Der Senat bezweifelt, dass diese Neuregelung für Eingliederungsvereinbarungen auch Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n.F. betrifft. Aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Deshalb spricht viel dafür, die zu § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a.F. ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird (BSG , Urteil vom 14.02. 2013 - B 14 AS 195/11 R -, BSGE 113, 70-75, SozR 4-4200 § 15 Nr. 2), auch auf Eingliederungsverwaltungsakte nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n.F anzuwenden. Dann ist auch nach neuem Recht davon auszugehen, dass die Überprüfungsfrist von sechs Monaten bei fehlender Ermessensausübung die Höchstfrist für eine einseitig festzulegende Laufzeit bei einem Eingliederungsverwaltungsakt ist (so auch Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 6. Aufl. 2017, § 15, Rn. 62; derselbe in info also 2016, 195 ff).
Zitatende

Zitat des Sozialgericht Speyer vom 06.06.2017, S 21 AS 598/17 ER :
Der Bescheid ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig.
Er lässt nämlich in Abweichung zu der den Leistungsträger treffenden Verpflichtung (Änderung des § 15 SGB II zum 01.08.2016, vorliegend maßgeblich: § 15 Abs. 3 SGB II) nicht erkennen, dass die getroffenen Festlegungen regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Der vorliegende Eingliederungsverwaltungsakt statuiert vielmehr, dass zwar die einseitige (gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ersatzweise) Bestimmung durch Verwaltungsakt ggf. angepasst werde, eine Aufhebung gleichwohl aber nur dann in Betracht komme, wenn der Leistungsempfänger Einvernehmen mit einer vertraglichen Vereinbarung signalisiere. Dies entspricht indes nicht dem gesetzlich intendierten Verfahrensablauf und trägt dem Vorrang einer einvernehmlichen Eingliederungsvereinbarung bzw. einer einvernehmlichen zukünftigen Überprüfung nach neuer Rechtslage (was dem Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung nach Ablauf der Geltungsdauer nach alter Gesetzesfassung entspricht) als dem maßgeblichen Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses (BT-Drs. 18/8041, S. 37) nicht hinreichend Rechnung.
Zitatende

Zitat des Sozialgericht Reutlingen vom 28.04.2017, S 7 AS 770/17 ER :
Folgende Hinweise ergehen gleichwohl:
Der EGVA misst sich Gültigkeit bereits ab dem 14.03.2017 bei, obwohl der Antragsteller ihn an diesem Tag noch gar nicht gehabt kann und damit auch nicht die darin auferlegten Pflichten befolgen konnte. Wirksam sind die Regelungen aus dem EGVA erst nach Bekanntgabe (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X)
Die Formulierung „regelmäßige Überprüfung“ ohne Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Frist von 6 Monaten (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II) ist zumindest bedenklich, weil sich aus dem Ablauf des Sechsmonatszeitraumes ein Anspruch des Berechtigten auf Überprüfung herleiten lassen dürfte; die Überprüfung mithin – anders als im EGVA niedergelegt – dann nicht mehr im Ermessen der Behörde steht.
Woraus sich die Zahl der verlangten mindestens vier Bewerbungen pro Monat ergibt, ist nicht dargelegt. Nach der Regelungsintention des Gesetzgebers ist aber jeweils im Einzelfall zu beurteilen, welche Eigenbemühungen von dem Arbeitsuchenden mit Blick auf die individuellen Fähigkeiten und gesundheitliche Situation einerseits und die Arbeitsmarktlage andererseits verlangt werden können (vgl. BSG , a.a.O. , Rdnr. 19 m.w.N.)
Zitatende
 

Arno42

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Hallo swavolt danke für deine Antwort.
Hab das mal mit in den Antrag eingefügt.

Noch ein paar Fragen dazu:
1.) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom XX.XX.XXXX gegen den Bescheid der Ag vom XX.XX.XXXX wegen rechtswidriger Inhalte anzuordnen.
Bei "Widerspruch vom" bezieht sich auf den Widerspruch gegen den Meldetermin vom 04.09.17 und bei "Bescheid der Ag vom" der VA vom 15.09.17 oder der zurückgewiesene Widerspruch vom 14.09.17?

Muss ich da an den Antrag den ganzen Briefverkehr als Kopie mit dran hängen seit dem Termin vom 09.08.17?

Kann ich das alles ans SG faxen oder doch lieber mit der Post schicken?
Zuerst einmal Widerspruch beim JC einlegen.
Da reicht einer ohne Begründung.
Heißt einfach schreiben das ich gegen den VA Widerspruch einlege oder?
 

armwieinekirchenmaus

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Hallo Arno,

hier hat Schikanierter in einem ähnlichen Fall Widerspruch und Antrag aW geschrieben. Kannst größtenteils bestimmt übernehmen ;) siehe Beiträge 59 und 60.

Bei Widerspruch ohne Begründung schreibst einfach nur
Der Sachverhalt ist von Amtswegen zu ermitteln nach § 20 SGB X.

Ich würde im Widerspruch an das JC ein paar Gründe angeben. Aber nicht alle! Etwas Munition in der Hinterland für das SG .

Das SG erhält die volle Begründung.

Ich würde die Vorlagen von Schikanierter verwenden, das was nicht passt rauslöschen bzw. ergänzen. Der Sachverhalt ist ähnlich, warum das Rad neu erfinden.
 

Arno42

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So nun mal hier der Widerspruch fürs Jobcenter:
An das Jobcenter XXXXXXXXXXXXXXXXX 29.09.2017



BG -Nr.: XXXXXXXXXXXXXX
Eingliederungsverwaltungsakt vom 15.09.17


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt) vom 15.09.2017 – nachweislich eingegangen am 19.09.2017 – legt der Widerspruchsführer hiermit form- und fristgerecht

Widerspruch

ein.

Der Sachverhalt ist von Amtswegen zu ermitteln nach § 20 SGB X.

Gleichzeitig beantragt der Widerspruchsführer:
-die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86 a Abs. 3 SGG und Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
-die Zahlung der außergerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit.

Begründung:
Ein Eingliederungsverwaltungsakt ist bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, wenn der SGB II-Leistungsträger den Leistungsberechtigten vor Erlass eines solchen Bescheides nicht ordnungsgemäß anhört bzw. angehört hat.
Da die Regelungen des streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsaktes vom 01.08.2017 ohne jegliche Begründung hoheitlich festgesetzt wurden, hätte es vor Erlass des Eingliederungsbescheides einer Anhörung nach § 24 SGB X bedurft. Dies vor allem im Hinblick auf die einseitig festgelegten Verpflichtungen des Widerspruchsführers.
Dem Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierbei darf eine Äußerungsfrist von in der Regel 2 Wochen nicht unterschreiten (vgl. SG München, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: S 54 AS 1155/14 ER ).
Es mag richtig sein, dass der Widerspruchsführer die ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung vom 09.08.2017 nicht unterschrieben hat, was aber noch lange keine Berechtigung darstellt, dass der Widerspruchsgegner unverzüglich einen ersetzenden Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II erlassen darf.
Im Meldetermin am 09.08.2017 übergab der Widerspruchsgegner dem Widerspruchsführer eine bereits vorgefertigte und ausgedruckte Eingliederungsvereinbarung zur Unterzeichnung.
Dieser Verwaltungsakt entspricht überwiegend der vorgelegten Eingliederungsvereinbarung vom 09.08.2017, obwohl vom Widerspruchsführer bereits ausführlich auf eindeutige Unzulässigkeiten – rechtlich begründet – hingewiesen wurde. Trotzdem wurde ein Verhandeln über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung von vornherein durch den Widerspruchsgegner völlig ignoriert und abgelehnt, in dem er diesen ersetzenden Verwaltungsakt erstellte.
Daraus ist zu folgern, dass sich der Widerspruchsgegner mit den Schreiben des Widerspruchsführers überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern bewusst ignoriert hat, was eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör darstellt.
Dem Widerspruchsgegner sind offensichtlich die aktuellen Rechtsprechungen nicht bekannt, nach denen ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Eingliederungsverwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (vgl. u. a. BSG , Urteil B 14 AS 195/11 R vom 14.02.2013, SG Stuttgart, Beschluss S 18 AS 2698/14 ER vom 21.05.2014, SG Berlin, Beschluss S 206 AS 7996/15 ER vom 20.05.2015 sowie SG Köln, Beschluss S 37 AS 3523/15 ER vom 07.12.2015).
Bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 SGB II geht hervor, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung vorrangig gegenüber ihrer Ersetzung durch einen entsprechenden Bescheid nach § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II ist, mit der Folge, dass der Verwaltungsakt grundsätzlich erst dann erlassen werden darf, wenn keine Einigung über Abschluss oder Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist. Dazu das BSG B 14 AS 195/11 R vom 14.02.2013: „Der Gesetzentwurf zum SGB II betont mehrfach den besonderen Stellenwert, den man der aktiven Mitarbeit des Leistungsberechtigten bei der gemeinsamen Ausarbeitung einer Eingliederungsvereinbarung beimisst (BT-Drucks 15/1516, S 44, 46). Der Gesetzgeber versprach sich hiervon offensichtlich eine Steigerung der Motivation des Betroffenen, an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken."
Aufgrund der Zeitabfolge und des Verhaltens des Widerspruchsgegners ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 15.09.2017 unter allen Umständen erlassen worden wäre, egal welche Einwände der Widerspruchsführer gegen die vorausgegangene Eingliederungsvereinbarung vom 09.08.2017 auch vorgebracht hätte.
Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass vor Erlass dieses ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakts vom 15.09.2017 eine hinreichende Verhandlungsphase stattgefunden hat und aufgrund dessen keine Einigung über den Abschluss oder Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Eingliederungsverwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung ist – wie in diesem Fall gegeben – bereits aus diesem Grunde rechtswidrig (Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15 Rn. 43).
Sofern die durch den faktischen Kontrahierungszwang begründete Machtposition so ausgenutzt wird, dass die Vorstellungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen inhaltlich unberücksichtigt bleiben und lediglich ein vorgefertigtes Angebot zur Unterschrift vorgelegt wird, wäre ein so zustande gekommener Vertrag als nichtig anzusehen (Berlit in LPK – SGB II, 2. Aufl., § 15 Rn. 17 f. und 32; Sonnhoff in jurisPK, SGB II, § 15 Rn. 105 f. – vgl. SG Hamburg S 21 As 820/07 ER vom 08.05.2007).
Keine dieser wichtigen Voraussetzungen wurden vom Widerspruchsgegner berücksichtigt bzw. eingehalten, so dass dessen Handlungsweise als eigenmächtig einzustufen ist und somit die Rechtmäßigkeit dieses ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes zu Recht in Frage gestellt wird.

Alleinig schon aus dieser Hinsicht fehlt es am Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung vom 09.08.2017 durch diesen hiermit angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakt vom 15.09.2017.
Der streitgegenständliche Eingliederungsverwaltungsakt wurde mir weder erläutert, noch begründet. Das ist aber gemäß § 35 SGB X zwingend notwendig.

Entsprechend den Anforderungen nach den §§ 33 und 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen. Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG , Urteil vom 10.06.1980 – 4 RJ 103/79).

Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss L 2 B 342/07 AS ER vom 21.10.2008).

Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind rechtswidrig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit (SG Lüneburg, Beschluss S 25 AS 1675/07 ER vom 12.07.2007; LSG Baden-Württemberg, Beschluss L 8 AS 4922/06 ER -B vom 17.10.2006).

Hochachtungsvoll
Kann da mal bitte jemannd drüber schaun ob das so OK ist oder obs vielzuviel oder vielzuwenig ist oder fehlt vielleicht noch was.

Jetzt noch aW Antrag...
 
E

ExUser 45710

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Hallo Arno42,

ich hab mir deinen neuen EGV -VA angesehen, der auch einige Angriffspunkte enthält.
Sehe ich aber richtig, dass der neue EGV -VA keine Rechtsfolgenbelehrung enthält oder habe ich da was übersehen?

MfG
 

Arno42

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Hallo ChinW

Nein das siehst du richtig so ist mir auch jetzt erst aufgefallen weil dus angesprochen hast!
Das ist nur der Rechtsbehelf zum schluß da.
 
E

ExUser 45710

Gast
Na ja, die haben einen EGV -VA , der dich nur zu Bewerbungen verpflichtet, welche du ja eh machen musst (oder solltest) und mehr nicht. Vermittlungsvorschläge kommen meistens eh mit einer Rechtsfolgenbelehrung, also Bewerbungspflicht. Dem SB seinen feuchten Traum von einer Bewerbungspflicht auf Stelleninformationen kann er vergessen.
Sanktionieren können die natürlich immer und du wirst um eine Klage dann nicht herumkommen.
Ich befürchte aber, wenn du jetzt gegen diesen EGV -VA vorgehst, könnte der nächste VA nachteiliger für dich sein.

Bevor du dich aber entscheidest, würde ich mir noch andere Meinungen anhören.

MfG
 

Pixelschieberin

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Bei VAs schreibe ich inzwischen automatisch einen lakonisch kurz gefaßten Widerspruch .

Tenor:
VA enthält rechtswidrige Passagen.
Wie bereits gepostet:
Machts euch doch selbst.

Die aW schenke ich mir zu dem Zeitpunkt.
Dazu ist m. E. noch Zeit sofern aus irgendeinem Quark heraus sanktioniert werden sollte.
 
G

Gelöschtes Mitglied 30227

Gast
Am besten Widerspruch einlegen. Ohne Begründung.
Sollte der abgelehnt werden, Klage einreichen mit den Begründungen hier im Thread. Bis es zu einer Klageentscheidung kommt ist der VA auch abgelaufen, aber möglichen Sanktionen ist damit der Boden entzogen.

Bis dahin 2 Bewerbungen im Monat einschließlich kommenden VVs machen und diese dann bei den Meldeterminen vorlegen.
 

Arno42

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OK ich muss nochmal dumm fragen aber was heisst Widerspruch ohne Begründung?

Also soll ich nur schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt) vom 15.09.2017 – nachweislich eingegangen am 19.09.2017 – legt der Widerspruchsführer hiermit form- und fristgerecht

Widerspruch

ein.

Und das wars oder...?
 

Allimente

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Was ist denn das für eine EGV -Kündigung!? Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen sollte eigentlich schon deshalb unwirksam sein. Vielleicht hakst Du auch da mal ein.
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Die aW schenke ich mir zu dem Zeitpunkt.
Dazu ist m. E. noch Zeit sofern aus irgendeinem Quark heraus sanktioniert werden sollte.
Yep, zumal die Kostenerstattung nicht verbindlich zugesagt wurde = der VA ist demnach nichtig.

Was ist denn das für eine EGV -Kündigung!? Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen sollte eigentlich schon deshalb unwirksam sein.
Die Kündigung ist schon deshalb Unsinn, weil die gekündigte EGV nie unterschrieben wurde.
 

Arno42

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Vielen lieben Dank für eure ganzen Antworten :bigsmile:

Aber was soll ich denn nun machen?
Garnix tun und warten bis eventuell ne Sanktionsanhöhrung wegen den 2 Stelleninformationen kommt oder doch einen Widerspruch schreiben gegen den VA :sorry:
 
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