Hallo Zusammen,
ich habe zur Zeit eine gültige EGV und sollte vor Kurzem eine neue Unterschreiben die eine Maßnahme mit 40! Wochen enthielt. Hab ich nicht unterschrieben und mit Hilfe dieses Forums (Aktuelle Rechtslage zu gültiger EGV und ersetzender VA) einen Brief an meinen SB geschrieben. Damit war das Ganze vom Tisch. Nun bekam ich einen neuen Vorschlag. Maßnahme geht über eine Woche und ich würde die gerne ausprobieren. Befürchte jedoch, dass mir dadurch Nachteile enstehen können. Vielleicht könnt ihr mir Helfen:
1. Die Maßnahme steht mit Ort, Zeit, Träger usw in der EGV. Gibt es irgendeinen Passus der es erlaubt bei nicht zustandekommen der Maßnahme mir eine andere aufzudrücken? Die sich ggf noch in der Dauer unterscheidet?
Stichwort: Nachbesserung.
Und was soll die Ersatzmaßnahme: alternatives Beratungsgespräch?
Bin ich dadurch verpflichtet eine andere Maßnahme anzunehmen?
2. Welche Formulierung erlaubt es dem JC eine gültige EGV einseitig abzuändern? Muss die im Kästchen stehen? Wie verhält es sich mit der Formulierung außerhalb des Kästchen:
"Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen.......sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass eine Abänderung dieser EGV erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrung von Anpassungen und Änderungen der EGV erreicht, bzw. beschleunigt werden kann.
Wie ist die aktuelle Rechtslage in diesem Fall? Rechtfertigt dies eine einseitge Änderung seitens des JC? Diese Formulierung steht auch in meiner gültigen EGV, somit würde ich vielleicht doch verlieren vor SG wenn die EGV durch den VA ersetzt wird?
Danke für eure Hilfe!
grüße
ich habe zur Zeit eine gültige EGV und sollte vor Kurzem eine neue Unterschreiben die eine Maßnahme mit 40! Wochen enthielt. Hab ich nicht unterschrieben und mit Hilfe dieses Forums (Aktuelle Rechtslage zu gültiger EGV und ersetzender VA) einen Brief an meinen SB geschrieben. Damit war das Ganze vom Tisch. Nun bekam ich einen neuen Vorschlag. Maßnahme geht über eine Woche und ich würde die gerne ausprobieren. Befürchte jedoch, dass mir dadurch Nachteile enstehen können. Vielleicht könnt ihr mir Helfen:
1. Die Maßnahme steht mit Ort, Zeit, Träger usw in der EGV. Gibt es irgendeinen Passus der es erlaubt bei nicht zustandekommen der Maßnahme mir eine andere aufzudrücken? Die sich ggf noch in der Dauer unterscheidet?
Stichwort: Nachbesserung.
Und was soll die Ersatzmaßnahme: alternatives Beratungsgespräch?
Bin ich dadurch verpflichtet eine andere Maßnahme anzunehmen?
2. Welche Formulierung erlaubt es dem JC eine gültige EGV einseitig abzuändern? Muss die im Kästchen stehen? Wie verhält es sich mit der Formulierung außerhalb des Kästchen:
"Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen.......sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass eine Abänderung dieser EGV erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrung von Anpassungen und Änderungen der EGV erreicht, bzw. beschleunigt werden kann.
Wie ist die aktuelle Rechtslage in diesem Fall? Rechtfertigt dies eine einseitge Änderung seitens des JC? Diese Formulierung steht auch in meiner gültigen EGV, somit würde ich vielleicht doch verlieren vor SG wenn die EGV durch den VA ersetzt wird?
Danke für eure Hilfe!
grüße