Absender: Hilfeempfänger
Strasse 123
12345 Ort
Empfänger: Sozialgericht
Straße 123
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Ort, 28.02.2018
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Antragsteller Hilfeempfänger
Strasse 123
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gegen das Antragsgegner Jobcenter
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Der Antragsteller begehrt: 1. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28.02.2018 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 16.02.2018 wegen rechtswidrigen Erlasses sowie rechtswidriger Inhalte anzuordnen.
2. die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner gem. § 193 SGG aufzuerlegen.
Sachverhalt: Gegen den Antragsteller wurde vom Antragsgegner am 16.02.2018 ein Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlassen. (Anlage K1)
Hiergegen legte der Antragsteller am 28.02.2018
Widerspruch ein.(Anlage K2)
Begründung: Der streitgegenständliche Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt wurde rechtswidrig erlassen (I. – IV.) und enthält rechtswidrige Inhalte (V. – XV.).
I. Ein Eingliederungsvereinbarung-ersetzender-Verwaltungsakt kann nur erlassen werden, sollte keine gültige Eingliederungsvereinbarung bestehen. Ein Eingliederungsvereinbarung-ersetzender-Verwaltungsakt kann eine gültige konsensual-geschlossene und ungekündigte Eingliederungsvereinbarung weder ersetzen, ändern noch ergänzen.
Zu dem Zeitpunkt des Erlass des Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsaktes bestand jedoch eine nach wie vor bis heute gültige, ungekündigte und im Konsens geschlossene Eingliederungsvereinbarung. (Anlage K3). Der Erlass eines Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsaktes muss demnach rechtswidrig erfolgt sein.
(3x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert) II. Ungeachtet der Tatsache das eine noch gültige, ungekündigte und im Konsens geschlossene Eingliederungsvereinbarung besteht, wurde die Verhandlung über eine mögliche neue und zukünftige Eingliederungsvereinbarung seitens des Antragsgegners vorzeitig nachweislich unbegründet abgebrochen.
Ein Mitwirken des Antragstellers an einer neuen zukünftigen Eingliederungsvereinbarung wurde seitens des Antraggegners kategorisch ausgeschlossen. Nach dem Bekunden von begründeten Einwänden seitens des Antragstellers, fand weder ein weiteres Gespräch statt, noch antwortete der Antragsgegner in schriftlicher Form auf die vom Antragsteller nachweislich schriftlich eingereichten Einwände und Gegenvorschläge. Stattdessen wurde ohne das stattfinden einer tatsächlichen Verhandlungsphase der Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt erlassen, mit der unzureichenden Begründung:
„Gegenvorschlag wird vom Jobcenter nicht akzeptiert - somit heute Zusendung als Verwaltungsakt" (Zitat aus dem strittigen Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsakt siehe Anlage K1)
(2x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert)
III. Zudem weicht der Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt von dem zuvor zugrundeliegenden Eingliederungsvereinbarungs-Angebot (Anlage K4) ab. Gemäß gängiger Rechtsprechung, sowie auch der eigenen internen sog. „Fachlichen Weisungen“ seitens des Antragsgegners, darf sich der Inhalt eines Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsaktes nicht wesentlich von dem zuletzt vorgelegten Eingliederungsvereinbarungs-Angebot unterscheiden. Eine unbegründete Abweichung ist nicht zulässig. Tatsächlich weicht der Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt an mehreren Stellen, auch zum Nachteil des Antragstellers, wesentlich von der zuvor angebotenen Eingliederungsvereinbarung ab:
So wurde unter anderem:
- Eine Frist von vorher "4 Kalendertage" auf "3 Werktage" beim Bewerben auf Vermittlungsvorschläge verändert.
- Eine neue Pflicht auferlegt: "Die Nachweise für Eigenbemühungen legen Sie spätestens bis zum 1. Werktag des Folgemonats beim Jobcenter vor."
- Eine neue umfangreiche Nachweispflicht auferlegt: „Bei persönlichen Bewerbungsbemühungen legen Sie eine detaillierte Nachweisliste mit Firmennamen, Ansprechpartner, Telefonnummer usw. vor. Bei schriftlichen Bewerbungsbemühungen legen Sie eine Kopie Ihres individuellen Bewerbungsanschreibens inkl. Versandbestätigung (Quittung Porto) vor. Bei Bewerbungen per eMail oder onlinegetätigte Bewerbeungsbemühungen legen Sie ebenfalls Nachweise vor (eMail-Sendebericht inkl. Bewerbungsschreiben, Ausdruck bei Online-Bewerbungen, o.ä. “ Dem Antragsteller wurde somit nicht nur keine Verhandlungsphase eingeräumt, sondern auch noch eine noch nachteiligere wesentlich umfangreichere Eingliederungsvereinbarung via Verwaltungsakt aufoktroyiert.
(2x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert) IV. Auch wurde bei der Erstellung /dem Erlass des Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsaktes die 3-Tages Zustellfiktion für schriftlich-postalische Übermittlung missachtet. Das Erstellungsdatum entspricht dem Beginn des Gültigkeitszeitraums. Der Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt maßt sich somit an, eine Gültigkeit zu entfalten noch vor seiner eigentlichen Bekanntgabe.
(1x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert) V. Der Passus, dass der Widerspruchsgegner Vermittlungsvorschläge unterbreitet, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen, ist unzulässig, da es sich dabei um eine gesetzliche Pflichtleistung nach § 16
SGB II i. V. m. § 35
SGB III handelt, die deshalb nach §§ 15
SGB II und 53, 55 und 58
SGB X nicht Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein darf.
In einem Eingliederungsverwaltungsakt dürfen aber nur Ermessensleistungen vereinbart respektive angeordnet werden, auf die keinerlei Rechtsanspruch besteht (
LSG Baden-Württemberg, Beschluss L 13 AS 4160/06
ER -B vom 22.01.2007, s. a.: Münder/Berlit, LPK
SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn. 23).
VI. Der streitgegenständliche Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt soll die Fortschreibung einer Eingliederungsvereinbarung vom 16.02.2018 darstellen. Weder existiert eine Eingliederungsvereinbarung mit einem solchen Datum, noch kann sich der streitgegenständliche Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt auf sich selbst beziehen im Sinne einer Fortschreibung seiner selbst.
VII. Auch die im Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsakt getroffene Regelung der Bewerbungsbemühungen dürfte sich als rechtswidrig erweisen, da der Pflicht des Antragstellers zu einer bestimmten Anzahl monatlicher Bewerbungen keine Pflicht des Antragsgegners auf Erstattung der anfallenden Bewerbungskosten gegenübersteht. Die Vereinbarung von Eigenbemühungen, insbesondere von individuell bestimmten und sanktionsbewehrten Bewerbungsbemühungen, ist jedoch nur angemessen, wenn deren Unterstützung durch Leistungen des Jobcenters, insbesondere durch die Übernahme von Bewerbungskosten, in der Eingliederungsvereinbarung konkret und verbindlich bestimmt ist.
Der Antragsgegner übernimmt die Bewerbungskosten bis maximal 150 Euro pro Kalenderjahr (und dies auch nur auf vorherigen Antrag). Bei 5x geforderten Bewerbungen pro Monat und 3 Euro Bewerbungskostenerstattung als Pauschale kommt man, ungeachtet etwaiger möglicher noch dazukommender Vermittlungsvorschläge jedoch bereits auf 180 Euro p. a.. Eine Unterdeckung zu Lasten des Antragstellers ist damit bereits von vorn herein vorprogrammiert, was nicht zulässig ist.
Das Bundessozialgericht hat grundsätzlich klargestellt, dass alle über § 16
SGB II in Verbindung mit § 44
SGB III regulierten Leistungen aus dem Vermittlungsbudget in tatsächlicher Höhe zu erstatten sind, wenn die Kosten aufgrund von Pflichten des Hilfsempfängers gegenüber dem Leistungsträger entstanden und nicht im Regelbedarf enthalten sind. Ein Ermessen des Leistungsträgers ist hier nicht gegeben, da der Leistungsberechtigte ansonsten diese Kosten aus seiner Regelleistung zu finanzieren hätte, was diese damit unzulässig mindert.
(1x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert) VIII. Ein Anspruch auf komplett individuell auf einen Arbeitgeber ausgerichtete Anschreiben besteht nicht. Auch Serienbewerbungen sind erstattungsfähig.
(1x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert) IX. Die sanktionsbewehrte Pflicht zur Bewerbung auf
„sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse“ (Zitat Seite 3 Anlage K1 unter 5. Zur Integration in Arbeit) läuft mit der Gesetzgebung nicht konform, da auch eine Verringerung – nicht nur mit sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten – der Hilfsbedürftigkeit herbeigeführt werden soll. In diesem Zusammenhang sind selbstverständlich auch geringfügige Beschäftigungen (sog. „450-Euro-Jobs“) zu berücksichtigen.
X. Laut des Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsaktes werden Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge nicht als Eigenbemühungen anerkannt. Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers.
(1x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert) XI. Die sanktionsbewehrte Auferlegung:
„Die Nachweise legen Sie spätestens bis zum 1. Werktag des Folgemonats beim Jobcenter vor“ (5. Zur Integration in Arbeit auf Seite 3 Anlage K1)
ist unzulässig da Sie nicht der Arbeitsaufnahme dient (Stichtage-Regelung), zumal bleibt die Frage bezüglich Übernahme der damit entstehenden Kosten ungeklärt.
Dies gilt ebenfalls für die Regelung, innerhalb von 10 Tagen die Rückmeldebogen von Vermittlungsvorschlägen ausgefüllt ans
JC zu senden. Auch sie stellt eine bindende Frist mit Sanktionsbewehrung dar, der Nachweis selber bringt aber nicht in Arbeit. Darüber hinaus fehlt auch hier eine Übernahmeregelung für die aus dieser Auferlegung entstehenden Kosten.
(2x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert) XII. Die sanktionsbewehrte Auferlegung:
„Sie nehmen alle Ihnen angebotene Termine einschließlich Gruppeninformationen wahr“
(5. Zur Integration in Arbeit auf Seite 4 Anlage K1)
führt zu einem unzulässigen Sanktionsvorteil von 20 %. Hierzu sieht der Gesetzgeber den Einsatz des Sanktionsparagrafen § 32
SGB II, Meldeaufforderung, vor.
(1x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert) XIII. Entgegen des § 56
SGB II sind die Pflichten zum
AU -Nachweis sanktionsbewehrt:
„Wenn Sie nach der Antragstellung oder während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung arbeitsunfähig krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer binnen 3 Kalendertagen einzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit.“ (5. Zur Integration in Arbeit auf Seite 3 Anlage K1)
Dies führt ebenfalls zu einem unzulässigen Sanktionsvorteil.
XIV. Der/Dem in dem Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsakt beschriebenen „Maßnahme“/„Projekt“, benannt mit „AMIS-Projekt“ fehlt es schon an der Angabe der gesetzlichen Grundlage. Des Weiteren ist – auch wenn der konkrete Beginn durch späteren Bescheid bekanntgegeben werden soll – die zeitliche Verteilung der Maßnahme unbestimmt. Vielmehr ist der Antragsgegner seinerseits verpflichtet, die konkreten Maßnahmetage und Zeiten zu bestimmen und dem Antragsteller mitzuteilen.
Warum die Teilnahme an einer solchen Maßnahme bzw. Projekt erfolgen soll, wurde dem Anstragsteller ebensowenig dargelegt. Stattdessen wurde bereits über mehrere abgeschlossene Eingliederungsvereinbarungen der Vergangenheit hinweg, durch den Antragsgegner immer wieder selbst konstatiert:
„Unter Berücksichtigung Ihrer Fähigkeiten und Ihrer individuellen Bedarfslage, sowie der für Sie gewählten Eingliederungsstrategie und der derzeitigen Arbeitsmarktlage sind aktuell keine weiteren Leistungen zur Eingliederung am Arbeitsmarkt erforderlich. Die derzeitigen Eingliederungsleistungen unterstützen Sie in erforderlichem Umfang bei der Eingliederung in Arbeit.“ (Zitat: aus Anlage K1, K3 und K4)
Ungeachtet dessen, verschließt sich dem Antragsteller auch der Sinn bezüglich Teilnahme an einem solchen Projekt/einer solchen Maßnahme, zumal der Umfang der geleisteten Bewerbungsanstrengungen seit Anbeginn, nachweislich jegliche vereinbarte Regelung übersteigt. Auch wurden die Bewerbungsbemühungen des Antragstellers in keinster Weise jemals durch den Antragsgegner bemängelt.
(1x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert) XV. Die vom Antragsgegner angedachte Fortschreibung eines Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsaktes durch einen Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsakt, ist rechtswidrig:
„6., Fortschreibung des ersetzenden Verwaltungsaktes“ (Zitat aus Seite 4 Anlage K1)
(1x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert) Ein besonderes Interesse an der Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist schon deshalb gegeben, weil dem Antragsteller aus dem streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.02.2018, solange dieser nicht aufgehoben oder dessen Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG angeordnet wurde, vielfältige Rechtsnachteile (z. B. Sanktionen, etc.) erwachsen können und darüber hinaus die konkrete Gefahr besteht, dass seitens des Antragsgegners vergleichbare Verwaltungsakte immer wieder erlassen werden.
Da der Antragsgegner inzwischen bereits zum zweiten Mal einen Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsakt , noch während des Bestehens einer gültigen und ungekündigten beidseitig-konsensul-geschlossenen Eingliederungsvereinbarung erlassen hat, besteht nachweislich akute Wiederholungsgefahr. (7x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert) Aus den vorgenannten Gründen bittet der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28.02.2018 gegen den
EGV -
VA vom 16.02.2018 anzuordnen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass sich der geschilderte Sachverhalt vollumfänglich aus den Ausführungen dieses Antrags, sowie derer Anlagen ergibt. Sollte das Gericht im Verlaufe der weiteren Prüfung zu dem Schluss kommen, dass hier noch weitergehende Unterlagen erforderlich bzw. einzureichen sind, bittet der Antragsteller höflich um einen richterlichen Hinweis. Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag in anderer Form zu stellen wäre.
Ihrer baldigen Stattgebung des eingangs erwähnten Antrags wird dankend entgegengesehen.
Hochachtungsvoll,
Hilfeempfänger
Anlagen: K1: Kopie der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 16.02.2018
K2: Kopie des Widerspruchs vom 28.02.2018
K3: Kopie der gültigen einvernehmlich geschlossenen und ungekündigten Eingliederungsvereinbarung
K4: Kopie des Eingliederungsvereinbarungs-Angebot vom 25.01.2018