Neue EGV mit 4-monatiger Intensiv-Förderung vorliegend / Alte EGV bis auf weiteres gültig (ALG II)

Leser in diesem Thema...

CuiBono

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
12 Jan 2015
Beiträge
106
Bewertungen
87
Hallo erneut,

heute hatte ich einen Termin bei meinem SB . Im wesentlichen ging es darum mich an einem 4-monatigen "Arbeitgeber-Service-Programm" teilnehmen zu lassen, in welchem ich "intensiv betreut/gefördert" werden soll. (Alternativ wurde mir noch eine 9 monatige tagesfüllende "Beschäftigungstherapie" als Zuweisung angeboten)
Dafür wurde eine neue EGV aufgesetzt, welche (oh Wunder) wieder über die alte 6-Monats-Frist verfügt (meine aktuell gültige EGV läuft "bis auf weiteres")

Die alte noch gültige EGV unterscheidet sich zur heute neu ausgearbeiteten EGV lediglich in folgenden Punkten:
- 6 Monate Gültigkeit statt "bis auf weiteres"
- 2x neue Abschnitte welche das Angebot und meine Pflichten in Bezug auf das benannte 4-monatige Arbeitgeber-Service-Programm beschreiben.


Ich habe beide EGV ´s beigefügt (grüner Rahmen = alte EGV gültig) und in dem neuen EGV -Angebot habe ich die neuen Stellen die dazu gekommen sind rot gerahmt.

Mir wurde bis 02.02.2018 eingeräumt (also 1 Woche) das EGV -Angebot zu prüfen, danach soll dann VA erfolgen.


Meine Fragen und Options-Ideen:
a) Gegenangebot ausarbeiten & unterbreiten welcher die neuen Bausteine bezüglich des 4-monatigen Arbeitgeber-Service-Programms in Ihren Mitwirkungspflichten(Zwang) umfangreich mildert?
b) VA abwarten?
c) An der alten EGV festhalten und warten ob diese zuvor ordnungsgemäß gekündigt wird?
d) Schriftlich erstmal eine Verlängerung der Prüfungszeit ankündigen (um zusätzliche 3-7 Tage) da ich innerhalb dieser kurzen Frist meinen Rechtsbeistand nicht bezüglich Prüfung konsultieren konnte?
e) Andere Vorschläge?



Mit der alten EGV bin ich bisher zufrieden, wenn gleich diese auch noch 1-2 Fallstricke beinhaltet (z.B. VV zählen nicht zu Eigenbemühungen und Bewerbungsetat von 150 Euro u.U. nicht ausreichend für die geforderte Anzahl an Bewerbungen sofern diese alle in postalisch schriftlicher Form erfolgen würden, wie ich dies aus Gründen der Nachweisbarkeit bevorzuge, aber darüber sehe ich des Friedens-Willen mal hinweg, da ich bisher ohnehin nur maximal 1x VV pro Quartal erhalten habe, etc)

Ich bedanke mich im Voraus für Deine investierte Zeit und etwaige unverbindliche Ratschläge und wünsche ein schönes Wochenende :)
 

Anhänge

  • 1.jpg
    1.jpg
    235,7 KB · Aufrufe: 264
  • 2.jpg
    2.jpg
    361 KB · Aufrufe: 288
  • 3.jpg
    3.jpg
    360,7 KB · Aufrufe: 355
  • 4.jpg
    4.jpg
    354,8 KB · Aufrufe: 261
  • 5.jpg
    5.jpg
    229,9 KB · Aufrufe: 235
  • a.jpg
    a.jpg
    262,9 KB · Aufrufe: 278
  • b.jpg
    b.jpg
    390 KB · Aufrufe: 230
  • c.jpg
    c.jpg
    326,5 KB · Aufrufe: 297
  • d.jpg
    d.jpg
    119,4 KB · Aufrufe: 179

Sorata

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
3 Jan 2012
Beiträge
1.273
Bewertungen
1.756
Die alte EGV hat weiterhin Gültigkeit und wenn du mit dieser noch immer einverstanden bist, brauchst du die neue, wenn du diese nicht willst, auch getrost ignorieren. Ein VA darf während eine EGV besteht, nicht erlassen werden. Die alte EGV muss bevor ein VA erlassen wird, gekündigt werden. Dafür braucht das JC aber einen guten Grund, weshalb es für das JC unzumutbar wäre, die alte EGV aufrecht zu erhalten.
 

CuiBono

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
12 Jan 2015
Beiträge
106
Bewertungen
87
Neue EGV vorliegend -> Gegenangebot eingereicht -> nun EGV -VA -> aber alte EGV bis auf weiteres gültig -> Widerspruch ?

tja, Theorie und Praxis...

Es kam wie es kommen musste, trotz Einreichung von begründeten Gegenvorschlägen kam heute via PZU im gelben Brief der EGV -VA einfach so. (Es wurde natürlich zuvor kein Versuch unternommen die noch existente und bis auf weiteres gültige- sowie einvernehmlich geschlossene EGV zuvor zu kündigen)

Die Frage die sich mir jetzt stellt, wie lege ich den Widerspruch ein, oder besser gesagt, sollte ich diesen begründen und darin angeben das eine noch gültige und konsensual geschlossene EGV besteht? Oder sollte ich mir diesen "Joker" aufheben fürs SG und das JC dort auflaufen lassen? Denn ich bin mir sicher, wenn ich relativ unbegründet widerspreche lehnt das JC zu 99,9% ab (denn ein EGV -VA ist gottgesandt und unfehlbar). Andererseits findet das SG sowas sicher auch nicht lustig, wenn ich im Widerspruch dies zuvor nicht begründet habe und dem SG so nun quasi unnötige Arbeit aufhalse in späterer Instanz...


Unabhängig der Tatsache das noch eine gültige EGV besteht, ist der EGV -VA nun auch noch nachteiliger als das mir zuvor ausgehändigte EGV -Angebot:

- So wurde eine Frist von vorher "4 Kalendertage" auf "3 Werktage" beim Bewerben auf VV ´s verändert.
(Soweit ich weis darf sich der Inhalt der EGV -VA nicht wesentlich von der zuvor angebotenen EGV unterscheiden)
- Auch wurde mir eine neue Pflicht auferlegt: "Die Nachweise für Eigenbemühungen legen Sie spätestens bis zum 1. Werktag des Folgemonats beim Jobcenter vor."
(Wahrscheinlich auch unzlässig wegen der Stichtageregel für Nachweiserhebung und zusätzlicher Sanktionsmglichkeit, zudem ohne Regelung der Übernahme der damit verbundenen Kosten)
- "Vermittlungsvorschläge zählen nicht zu den Eigenbemühungen"
(Soweit ich weis in der EGV freiwillig gültig, aber im EGV -VA nicht unbedingt)
- "Mit dieser Eingliederungsvereinbarung wir die Eingliederungsvereinbarung vom 16.02.2018 fortgeschrieben."
(Die EGV -VA bezieht sich mit diesem Datum auf sich selbst und will sich selbst fortschreiben)


Welche Strategie wählen für den Widerspruch ?
 

TazD

Super-Moderation
Mitglied seit
12 Mrz 2015
Beiträge
11.691
Bewertungen
28.591
Du bist zwar nicht gezwungen einen Widerspruch zu begründen, aber wenn dieser nur ansatzweise Erfolg haben soll, dann würde ich auch umfassend begründen.
Die Punkte hast du selbst genannt und ich würde mir hier nicht unbedingt einen Punkt aufheben, wenn ich doch meine Chancen erhöhen kann, dass ich nicht bis zum SG auf die Aufhebung der Sanktion warten muss. Evtl. erwischt man in der Widerspruchsabteilung ja doch jemand, der seinen Job versteht und dementsprechend dem Widerspruch stattgibt.
 

CuiBono

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
12 Jan 2015
Beiträge
106
Bewertungen
87
Neue EGV vorliegend -> Gegenangebot eingereicht -> nun EGV -VA -> aber alte EGV bis auf weiteres gültig -> Widerspruch ?

Hey TazD, danke Dir für Deine Einschätzung :peace:

Um ehrlich zu sein, eigentlich würde ich das JC gerne mal etwas :censored: , nachdem ich jetzt längere Zeit ein relativ friedliches Auskommen fand, habe ich nun einen neuen, äußerst griesgrämigen SB , der nicht einmal im Ansatz auf Äußerungen von mir eingeht (sollte ich denn in einem Gespräch überhaupt einmal zu Wort gekommen sein)... stattdessen gibt´s viele tolle neue VV ´s bei ZAF ´s mit Schleifchen drum herum...

Es wurde mir diesmal 0,0 Verhandlungsspielraum bei der Ausgestaltung/Mitwirkung der neuen EGV gewährt.

Stattdessen steht oben im EGV -VA als Begründung:
"Gegenvorschlag wird vom Jobcenter nicht akzeptiert - somit heute Zusendung als Verwaltungsakt"

Ohne weiteren Eingang oder Besprechnung bzgl. meiner aufgezeigten Mängel und der Gegenvorschläge. Das empfand ich dann schon als äußerst "dreist"... während in der Vergangenheit meist etwas Entgegenkommen vorhanden war... und ich bin weiß Gott kein Querulant... dieses mal wurde alles von oben aufoktroyiert... :icon_evil:

Am liebsten würde ich widersprechen mit dem Einwand das eine noch gültige nicht gekündigte konsensual geschlossene EGV besteht... (und alles andere für zukünftige Fälle aufheben)

Gilt ein EGV -VA eigentlich als rechtswidrig erlassen oder als nichtig wenn dieser erlassen wurde während eine noch ungekündigte EGV besteht?

§ 40 SGB X Nichtigkeit des Verwaltungsaktes - dejure.org
§ 41 SGB X Heilung von Verfahrens- und Formfehlern - dejure.org

habe ich gelesen, jedoch werde ich nicht schlau daraus ob ein "Nichtigkeits-Punkt" erfüllt ist.

Wenn er nämlich als nichtig gilt, würde ich Widerspruch bei JC einreichen bzgl. Nichtigkeit und gleich darauf Nichtigkeitsfeststellungsklage (ähnlich wie dies der Nutzer Schikanierter mal für einen Fall gemacht hat aus anderen Gründen https://www.elo-forum.org/2026131-post70.html)
"Der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt ist wegen nicht heilbarer Verfahrensfehler nichtig"

Frage mich jedoch ob dies (EGV -VA erlassen und EGV ohne Kündigung ersetzen wollen) zu unheilbaren Verfahrensfehlern zählt...

Ansonsten würde ich Widerspruch einlegen das der EGV -VA aufzuheben ist/als aufgehoben zu bescheiden ist, wegen rechtswidriger Erlassung und dazu Einsweliger Rechtsschutz hinterher ans SG ?

In beiden Fällen würde ich dann gegenüber dem Gericht auch erwähnen das dies bereits der zweite Verwaltungsakt ist den das JC gegen mich erlassen hat obwohl noch eine gültige nicht zuvor gekündigte EGV bestand, und somit Wiederholungsgefahr gegeben bzw. sogar bestätigt ist. (Ich war 2015 schonmal in ähnlicher Situation das ging bis zum LSG )

Ich habe den EGV -VA auch mal angehängt für den Fall der Fälle.

Auch ist mir noch aufgefallen das die 3-Tages Zustellfiktion nicht beachtet wurde, Austellung Unterschrift+Stempel des EGV -VA am gleichen Tag wie der eingetragene Beginn der Gültigkeit, PZU Umschlag sagt jedoch das erst am 21.02.2018 zugestellt wurde. Korrekt ausgestellt müsste dieser EGV -VA wohl frühestens auf den 19.02.2018 sein.

Wenn ich lediglich Widerspruch einlege ohne weitere Schritte beim SG , ich kenne mein JC mittlerweile, die reizen jede Frist bis zum Sankt-Nimmerleinstag aus, dann höre ich erst in 3 Monaten wieder was von denen (und zwar Zurückweisung) nachdem sie mir zuerst einen vollmundigen Wisch schicken ala "Danke für den tollen Widerspruch , wir werden ihn zeitnah bearbeiten und uns schnellstens melden... (ganz bestimmt jaja)" :popcorn:

Danke im Voraus für weiteren Input
 

Anhänge

  • 1.jpg
    1.jpg
    240,1 KB · Aufrufe: 254
  • 2.jpg
    2.jpg
    384 KB · Aufrufe: 153
  • 3.jpg
    3.jpg
    387,2 KB · Aufrufe: 347
  • 4.jpg
    4.jpg
    358,6 KB · Aufrufe: 151
  • 5.jpg
    5.jpg
    340,3 KB · Aufrufe: 166

Couchhartzer

StarVIP Nutzergruppe
Mitglied seit
30 Aug 2007
Beiträge
5.532
Bewertungen
9.685
AW: Neue EGV vorliegend -> Gegenangebot eingereicht -> nun EGV -VA -> aber alte EGV bis auf weiteres gültig -> Widerspruc

Stattdessen steht oben im EGV -VA als Begründung:
"Gegenvorschlag wird vom Jobcenter nicht akzeptiert - somit heute Zusendung als Verwaltungsakt"
Ist doch richtig nett, dass der SB am JC es sogar schriftlich als Beweis fixiert, dass er vorsätzlich jegliche Verhandlung einer konsensualen Einigung über eine EGV verweigert.
Damit macht er es dir doch richtig leicht, den VA wegen vorsätzlicher Verweigerung einer Verhandlung und damit völlig selbstüberschätzendem Mißbrauch der Amtsmacht durch den SB auf dem Rechtsweg (Widerspruch / Sozialgericht) anzugreifen.

Vielleicht sollte man diesem SB den goldenen Vollpfosten verleihen.
 

Sonne11

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
22 Mrz 2015
Beiträge
1.518
Bewertungen
3.702
Hallo!
Ob Du beschwert bist oder nicht und ein Antrag bei SG lohnt, ist doch fast egal! Das JC muss dann Stellung nehmen, Akten versenden und alles macht denen Arbeit! Deinen WS wird das JC einfach als unbegründet zurückweisen.

Also einfach alles kurz in Stichworten für das Gericht aufzählen, so machst Du Dir wenig Arbeit und dem Gericht auch!

Hat das JC Deine Telefonnummer? Weil das so oft erwähnt wird. :wink:

-Gültige EGV vom .....
-Keine Kündigung der gültigen EGV
-Keine Verhandlungsbereitschaft
-Kein Konzept zur Eingliederung ersichtlich und begründet. Es muss eine Integrationsstrategie auf Basis der Feststellungen nach § 15 Abs. 1 SGB II zugrundeliegen.
-Es fehlt die Festlegung von Eigenbemühungen/Bewerbungen § 33 SGB I
-Keine Anhörung nach §24 SGB I vor Erlass Verwaltungsakt
-Keine Potenzanalyse nach SGB , die dringend vorgeschrieben ist
-Vorherige Beantragung der Bewerbungskosten verlangt ohne feste Zusage sondern als "können" -also Kannlesitung bezeichnet
-Kostenerstattung für max. 50 schriftliche Bewerbungen, 60 Bewerbungen mindestens werden gefordert. Wenn alle schriftlich erfolgen, bleibt Antragsteller auf den Kosten sitzen.
-Es werden Pflichten gegenüber Dritten, hier AGS auferlegt
-Es werden Bewerbungsnachweise zu Stichtagen verlangt, dazu gab es Entscheidungen:

(vgl. LSG Bayern v. 18.11.2008, L 11 B 948/08 AS ER ; SG Neuruppin v. 15.11.2010, S 18 AS 1569/10 ER ; SG Lübeck v. 04.05.2012, S 19 AS 342/12 ER ).

-Es werden Quittungen als Bewerbungsnachweis verlangt ohne zu beachten, dass weder Briefmarken einzeln für jede Bewerbung gekauft werden können und müssen, noch dies den Versand nachweist
-Für die Bewerbungsnachweise und Bewerbungsantwort wird keine Kostenzusage ausgesprochen
-Vermittlungsvorschläge zählen sehr wohl zu Eigenbemühungen, da die Bewerbung selbst und nicht die Suche eine Eigenbemühung ist. Welchen fördernden Sinn dies hat, wurde nicht erklärt. Dies kann nicht sanktionsbewehrt sein.
-Die Teilnahme an allen Terminen soll mit der Rechtsfolgenbelehrung abgegolten werden. Das JC verschafft sich somit einen Sanktionsvorteil, da Vorladungen eine eigene 10% Rechtsfolgenbelehrung enthalten müssen
-Mitteilung "persönlicher Verhältnisse" ist nicht umsetzbar und unbestimmt
-Der Verwaltungsakt soll mit einem VA fortgeschrieben werden. Das wirdespricht dem SGB
-Die Rechtsfolgenbelehrung ist scheinbar fehlerhaft. Sie unterschlägt Vergehen gleicher Art

§ 58 SGB X Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages wäre hier zu hinterfragen. Bitte das Gericht dies zu prüfen.

Dann steht dort, dass keine weiteren Leistungen zur Eingliederungen erforderlich sind, aber trotzdem das AGS Projekt eingeschaltet wird?! :icon_mrgreen:

Deinen Antrag begründen, da (wie Du erkannt hast) Wiederholungsgefahr besteht. Zudem der VA äußerst einseitig und benachteiligend und nicht ausgeglichen ist. Du Dich an alles halten musst und es Dich eher behindert, als fördert!
 
Zuletzt bearbeitet:

0zymandias

0
StarVIP Nutzergruppe
Mitglied seit
31 Jul 2012
Beiträge
8.123
Bewertungen
18.958
AW: Neue EGV mit 4-monatiger Intensiv-Förderung vorliegend / Alte EGV bis auf weiteres gültig (ALG II )

Es fällt direkt auf, dass der EGVA irgendwie auch eine EGV ist. :biggrin:

Es wird mit dieser "Eingliederungsvereinbarung" eine EGV vom 16.02.18 fortgeschrieben, die, wenn ich das richtig verstehe, nie existierte.

Serienbewerbungen sind erstattungsfähig, also ist die Verpflichtung zu individuellen Anschreiben unnötig zur Eingliederung in Arbeit:
Serienbewerbungen erstattungsfähig
Es liegt nämlich auf der Hand, dass sich ein Arbeitssuchender mit gleichartig formulierten Anschreiben an potentielle Arbeitgeber wendet. Das ist auch unschädlich, da dem einzelnen Arbeitgeber diese Standardisierung verborgen bleibt. Deshalb kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, seine Bewerbungsanschreiben seien standardisiert.
SG Leipzig, Urteil vom 19.11.2012, S 23 AS 1868/12

Der Satz ...
EGVA meinte:
Pro schriftlich nachgewiesener Bewerbung können pro Bewerbung eine Pauschale Höhe von 3 € aus dem Vermittlungsbudget gem. § 16 Sbs. 1 SGB II i.v.m. § 44 SGB III, jedoch bis höchstens 150,-- € im Kalenderjahr erstattet werden.
... ist unverständlich und der VA damit in einem wesentlichen Kerngebiet unbestimmt.

Vermutlich gemeint sein könnte vielleicht ...
Vermutung meinte:
Pro schriftlich nachgewiesener Bewerbung kann eine Pauschale in Höhe von 3 € aus dem Vermittlungsbudget gem. § 16 Sbs. 1 SGB II i.v.m. § 44 SGB III, jedoch bis zu einer Gesamtsumme von höchstens 150,-- € im Kalenderjahr erstattet werden.

Punkt 5., Zur Integration in Arbeit, enthält die Formulierung "sich zu verpflichten", was in einem VA nicht passieren kann.
Sich verpflichten kann sich der Erwerbslose nur in einer Vereinbarung, aber eine solche liegt nicht vor.

Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge zählen selbstverständlich zu den Eigenbemühungen.
Wer sonst hätte sich denn bemüht?
Der Petitionsausschuss des Bundestages dürfte auch den Willen des Gesetzgebers recht klar gemacht haben.
Mit der Bewerbung wird aus einem VV eine Eigenbemühung
Wenn auch die Entgegennahme von Vermittlungsvorschlägen durch die Arbeitsagentur noch keine
Eigenbemühung darstellen kann, so sind jedenfalls sich hieraus ergebende
Bewerbungen, Vorsprachen und Vorstellungsgespräche genauso dem
Arbeitssuchenden obliegende und bei der Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung
zu beachtende Eigenbemühungen, wie die weiteren denkbaren Formen von
Eigenbemühungen. Hierzu können die Nutzung der Stelleninformationsdienste der
Bundesagentur für Arbeit, die Auswertung von Stellenanzeigen in Tageszeitungen
und im Internet, der Besuch von (ggf. fachspezifischen) Arbeitsplatzbörsen,
Initiativbewerbungen sowie die Vorsprache bei Zeitarbeitsunternehmen und privaten
Arbeitsvermittlern gehören.
Pet 4-17-11-81503-036141, Petition 23756, eingereicht 23.03.2012,
Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und beschlossen
Petitionen: Verwendung von Cookies nicht aktiviert
Petitionen: Verwendung von Cookies nicht aktiviert

Jede persönliche und wirtschaftliche Veränderung mitzuteilen, ist unbestimmt und unerfüllbar, damit ist der VA nochmal unbestimmt.

Entgegen des § 56 SGB II sind die Pflichten zum AU -Nachweis sanktionsbewehrt.

"Termine einschließlich Gruppeninformationen" ist hier auch als EGV -Pflicht aufgeführt, was zu einem unzulässigen Sanktionsvorteil von 20 % führt. Hierzu sieht der Gesetzgeber den Einsatz des Sanktionsparagrafen § 32 SGB II, Meldeaufforderung, vor.
Meldepflicht nicht in EGVA
2. 2 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 18.07.2016 - L 6 AS 114/16 B ER

Die Statuierung einer allgemeinen Meldepflicht kann nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II und damit auch nicht Gegenstand eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sein.

Leitsatz ( Juris )

1. Meldepflichten, die sich inhaltlich nicht von der allgemeinen Meldepflicht nach § 59 SGB II unterscheiden, können nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein.

2. Werden solche Regelungen in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt getroffen, beschweren diese den Adressaten schon deshalb, weil die Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder einem diese ersetzenden Verwaltungsakt schwerere Sanktionsfolgen nach sich zieht als die Verletzung der allgemeinen Meldepflicht.
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 05/2018

Die Fortschreibung des VAs als VA (Punkt 6., Fortschreibung des ersetzenden Verwaltungsaktes) ist rechtswidrig.
EGVA darf nicht einfach fortgeschrieben werden
Der Bescheid ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig.
Er lässt nämlich in Abweichung zu der den Leistungsträger treffenden Verpflichtung (Änderung des § 15 SGB II zum 01.08.2016, vorliegend maßgeblich: § 15 Abs. 3 SGB II) nicht erkennen, dass die getroffenen Festlegungen regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Der vorliegende Eingliederungsverwaltungsakt statuiert vielmehr, dass zwar die einseitige (gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ersatzweise) Bestimmung durch Verwaltungsakt ggf. angepasst werde, eine Aufhebung gleichwohl aber nur dann in Betracht komme, wenn der Leistungsempfänger Einvernehmen mit einer vertraglichen Vereinbarung signalisiere. Dies entspricht indes nicht dem gesetzlich intendierten Verfahrensablauf und trägt dem Vorrang einer einvernehmlichen Eingliederungsvereinbarung bzw. einer einvernehmlichen zukünftigen Überprüfung nach neuer Rechtslage (was dem Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung nach Ablauf der Geltungsdauer nach alter Gesetzesfassung entspricht) als dem maßgeblichen Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses (BT-Drs. 18/8041, S. 37) nicht hinreichend Planung.
SG Speyer, 06.06.2017, S 21 AS 598/17 ER
Volltext: https://www.elo-forum.org/eingliede...e-jc-um-alg-ii-182046/index2.html#post2206706

Nachtrag: Die Begründung für den Erlass des EGVAs fehlt, ebenso die für die Bewerbungsfrequenz.
Durch die Deckelung der maximalen Bewerbungserstattung wird eine Unterdeckung herbeiverpflichtet und es liegt bei der EGV kein Austauschvertrag im Sinne des § 53 SGB X vor und der VA hätte nicht erlassen werden dürfen.
EGVA muss begründet sein
3. 1 Sozialgericht Magdeburg vom 23.01.2018 - S 12 AS 3461/17 ER -

Leitsatz RA Michael Loewy

1. Der Leistungsträger hat bei Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes Ermessen auszuüben und die tragenden Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes zu erläutern und zu begründen.

2. Fehlt in einem Eingliederungsverwaltungsakt eine solche Begründung ist dieser wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig.

3. Der Leistungsträger hat auch bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II neben der gegebenfalls die Sanktionsfolgen nach den §§ 31a, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auslösenden Konkretisierung der Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbezieher gerecht werdende Konkretiserung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorzunehmen.
Quelle: Anwaltskanzlei Michael Loewy - Startseite
Verlinkt durch: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 06/2018

Bewerbungszahl muss begründet werden
2. 5 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 (Az.: S 12 AS 3451/17 ER ):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter verpflichtet wird, „monatlich aktiv sechs schriftliche, telefonische und persönliche Bewerbungen einzureichen“, das Jobcenter dort aber die Angabe der hier maßgebenden ermessensleitenden Gesichtspunkte – trotz der aus § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X hervorgehenden Begründungspflicht – gänzlich unterlässt, dann macht dies diese Verfügung rechtswidrig.

2. Der SGB II-Träger hat gerade auch bei dieser einseitigen Festsetzung eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gerecht werdende Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 16 ff. SGB II) durchzuführen.

3. Gerade bei einer Vielzahl von bereits nach den §§ 31 ff. SGB II wegen Pflichtenverstößen verhängten Sanktionen (insbesondere auch wegen einem fortgesetzt begangenen Verstoß gegen Meldepflichten, § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat hier das Jobcenter auch Erwägungen darüber anzustellen, ob in diesem Fall ein verändertes Vorgehen, auch unter Einbeziehung psychologischer Unterstützung, umgesetzt zu werden hat.
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 07/2018
 

CuiBono

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
12 Jan 2015
Beiträge
106
Bewertungen
87
PeterMM meinte:
was ist denn das für eine Maßnahme AMIS?
Umschulung zum Amerikaner im Zuge der weiter voranschreitenden Globalisierung :biggrin:

Sonne11 meinte:
Hat das JC Deine Telefonnummer? Weil das so oft erwähnt wird.
Ich nehme an das sind alles typische Standard-Bausteine...
Wird wohl für immer ein Wunschtraum des JC bleiben, auch wenn ich des öfteren danach gefragt werde, nachdem man festgestellt hat das der Eintrag bei Telefon/E-Mail leer ist... :biggrin:
*Haben Sie etwa schlechte Erfahrungen gemacht? Es ist doch nur zu Ihrem Besten!... Wie soll ich Sie denn kontaktieren wenn ich kurzfristig etwas für Sie organisiert habe...*

Danke soweit auch schon mal an Couchhartzer für den Zuspruch, und Sonne11 und 0zymandias für die zusätzlichen Feststellungen, welche mir teilweise entgangen sind, und die Beibringung zugehöriger Urteile.

Ich schau das ich die kommenden Tage was zusammen-bastele evtl. lasse ich Euch dann zuvor nochmal drüber schauen. Gibt ja zum Glück viele abgeschlossene Beispiele hier im Forum. :cheer2:
 
Zuletzt bearbeitet:

Sorata

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
3 Jan 2012
Beiträge
1.273
Bewertungen
1.756
Zusätzlich zu den bereits genannten Urteilen habe ich hier noch ein paar zusätzliche:

EGV muss verhandelt werden
Zitat von BSG Az. B 14 AS 195/11 R v. 14.02.2013 Urteil
Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die Sachbearbeiter nur erlassen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen.
Die Behörde darf den Arbeitslosen nur dann per Bescheid zu Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verpflichten,
wenn das Gespräch scheitert und der SGB -Leistungsberechtigte die Eingliederungsvereinbarung grundlos abgelehnt hat.
Des Weiteren bedeutet dieses Urteil aber auch, dass sich der Leistungsträger den (Gegen)Vorschlägen oder Vorstellungen des Leistungsberechtigten gegenüber offen zeigen bzw. diese berücksichtigen muss.
Kommt es dabei zu keiner gegenseitigen Einigung, darf der Leistungsträger die Verhandlungen als gescheitert betrachten und einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen.

Bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 SGB II geht hervor, dass der Abschluss einer EGV vorrangig gegenüber ihrer Ersetzung durch einen entsprechenden Bescheid nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ist mit der Folge, dass der VA grundsätzlich erst dann erlassen werden darf, wenn keine Einigung über Abschluss oder Inhalt der EGV zustande gekommen ist.
Dazu das BSG Az. B 14 AS 195/11 R v. 14.02.2013. "Der Gesetzentwurf zum SGB II betont mehrfach den besonderen Stellenwert, den man der aktiven Mitarbeit des Leistungsberechtigten bei der gemeinsamen Ausarbeitung einer EGV beimisst (BT-Drucks 15/1516, S 44, 46). Der Gesetzgeber versprach sich hiervon offensichtlich eine Steigerung der Motivation des Betroffenen, an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken."

Erforderlich ist damit eine angemessene Verhandlungsphase, während der sich auch der zuständige Leistungsträger ernsthaft und konsensorientiert um das Zustandekommen der Vereinbarung gemüht haben muss (Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rn. 40). Maßgeblich ist insoweit, ob die Verhandlungen als gescheitert betrachtet werden können. Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Antragsteller bereits den Eintritt in entsprechende Verhandlungen abgelehnt (Berlit, a.a.O. , § 15 Rn. 19).

Erfolgt demgegenüber keine ausdrückliche Weigerung zur Aufnahme von Verhandlungen, ist das Scheitern der Verhandlungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin gehalten ist, eine EGV zügig zu vereinbaren (LSG Berlin-Brandenburg Az. L 25 AS 522/06, Beschluss vom 18.02.2008).

Andererseits ist jedoch dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Prüfung einer vorgeschlagenen EGV einzuräumen (Berlit, a.a.O. , § 15 Rn. 19 m.w.N.). Hieraus folgt jedoch, dass ein Scheitern der Verhandlungen nicht dann bereits angenommen werden kann, wenn eine vorgelegte EGV nicht unverzüglich unterzeichnet wird (vgl. zu § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II: LSG NRW Az.: L 7 B 201/07 AS ER , Beschluss vom 07.02.2008), sondern erst dann, wenn ein zeitnaher Abschluss einer EGV nicht mehr zu erwarten ist.

Nicht ausreichend ist, wenn der Leistungsträger den Vertragsinhalt einseitig vorgibt und sich in keiner Weise auf inhaltliche Verhandlungen einlässt (SG Hamburg 23.4.2007 - S 12 AS 820/07 ER )."

Kein VA wenn eine EGV bereits läuft

Zitat von LSG Berlin-Brandenburg Az. L 5 AS 2097/11 B ER v. 12.01.2012 Urteil
§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II stellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen.

5 [...] Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ergänzen, ändern oder ersetzen darf, wenn sie dies für erforderlich hält. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift wird deutlich, dass sie nur anwendbar ist, wenn keine Eingliederungsvereinbarung besteht. Das ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Danach konkretisiert die Eingliederungsvereinbarung das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit. Sie enthält verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des Erwerbsfähigen, insbesondere zu den abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den Mindestanforderungen an die eigenen Bemühungen um berufliche Eingliederung nach Art und Umfang. Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate gelten. [...]

Zitat von LSG Sachsen-Anhalt Az. L 5 AS 509/11 B ER v. 21.03.2012 Beschluss rechtskräftig
Die Voraussetzungen für den Erlass des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes hätten nicht vorgelegen, da für den betreffenden Zeitraum bereits eine bis zum 10. August 2011 gültige Eingliederungsvereinbarung bestanden habe. Der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes während einer bestehenden Eingliederungsvereinbarung sei unzulässig und dürfte auch dem Sinn und Zweck der Eingliederungsvereinbarung nicht entsprechen. Die Eingliederungsvereinbarung erzeuge für den Leistungsträger und den Leistungsberechtigten Bindungswirkung hinsichtlich der hierin vereinbarten Rechte und Pflichten. Dies habe zur Folge, dass der Leistungsträger die Vereinbarung nicht ohne Weiteres einseitig durch Verwaltungsakt ergänzen, teilweise aufheben oder umgestalten dürfe. Bereits aufgrund der unterschiedlichen Inhalte von Eingliederungsvereinbarung und Ersetzungsbescheid sei die Existenz mehrer zeitgleicher bzw. sich überschneidender Eingliederungsvereinbarungen bzw. Eingliederungsverwaltungsakte unzulässig.

Der Antragsgegner hat diesen Verwaltungsakt auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II gestützt. Danach sollen die in einer Eingliederungsvereinbarung zu treffenden Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn es bestand bereits eine Eingliederungsvereinbarung. Daher schließt bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II es aus, dass der Antragsgegner eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2012 - L 5 AS 2097/11 B ER ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 2011 - L 7 AS 2367/11 sowie Bayrisches LSG , Beschluss vom 25. Mai 2010 - L 11 AS 294/10 B ER - jeweils juris). Der ersetzende Verwaltungsakt ist damit nach dem oben genannten Prüfungsmaßstab rechtswidrig.
 

Sonne11

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
22 Mrz 2015
Beiträge
1.518
Bewertungen
3.702
Zusammengefasst ist der VA zusammengetextbausteint für jemanden, der sich nicht bewirbt, nur so tut als ob er sich bewerben würde oder der in eine Bewerbungs-Falle tappen soll! Ein anderes Konzept erschließt sich mir nicht. Man könnte dem Gericht mitteilen, wie oft man sich bewirbt und wie viele VV man vom JC bisher so erhalten hat. Und ob das im Einklang steht.

Ich meine, ich müsste mir eine Anleitung schreiben, um nichts bei meiner Bewerbung zu vergessen. Entweder ich übersehe etwas, was mir das JC unsinniges abverlangt, oder ich übersehe etwas und bekomme keine Kostenerstattung!

Stelle Dir vor, Du verschickst die Bew. Nachweise und das JC "bekommt sie nicht"??? Stelle Dir vor, Du verschickst die Antwortbögen und das JC "bekommt sie nicht"??? Alles sammeln wäre auch nicht gut und wann Termine sind ist auch unterschiedlich, kannst also nicht immer alles abgeben.

Denn laut VA wäre das so:

1. VV bekommen. Wenn nein -weiter zu 3. -sonst ein VV ist keine E. Bemühung ✔
2. Antwortbogen ausfüllen, Briefmarke kaufen, Umschlag frankieren, Bewerbung kopieren, Briefmarke (Rechnung) kopieren, bis zum 10 Tag absenden -weiter mit 4. ✔

3. Stelle gefunden ✔
4. individuelle Bewerbung auf Stelle angepasst schreiben ✔
5. Einzeln Briefmarken (Rechnung) kaufen um VA zu erfüllen, Bew. kopieren, Briefmarke (Rechnung) kopieren ✔
6. Bewerbung absenden ✔
7. Bewerbungskostenantrag: Briefmarken (Rechnung) kopiert, Bew. kopiert ✔
8. Nachweis zum 1. d. Monats. Detaillierte Liste mit Kopien Bew., Kopien Rechnung Briefmarke ✔
9. Nachweise verschicken, Briefmarke gekauft? Umschläge gekauft? Wenn ja, dann verschicken ✔


Du weist alles dreifach nach: nämlich im Antwortbogen bis 10. Tag wenn VV , in den Nachweisen in Liste und bei dem Bewerbungskostenantrag. :peace:

Und wenn du im Projekt AGS bist, wird es VV hageln!!!! Ich finde die EGV extrem einseitig! In vieler Hinsicht. Sanktionsgefahr und Beschäftigungsgarantie für JC & AGS! Mit diesem EGVA sicherst Du ganz viele und wichtige Arbeitsplätze! :wink:

Steht eigentlich, wer die Fahrtkosten zum AGS übernimmt, weil Du ja alle Termine wahrnehmen sollst, auch wenn sie ohne Vorladung womöglich kommen?!?!
 
Zuletzt bearbeitet:

CuiBono

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
12 Jan 2015
Beiträge
106
Bewertungen
87
Neue EGV vorliegend -> Gegenangebot eingereicht -> nun EGV -VA -> aber alte EGV bis auf weiteres gültig -> Widerspruch ?

So, danke nochmal an alle für den Input und die Bestärkungen. (Sonne11, Sorata, 0zymandias)
Ist erst mein zweiter Widerspruch und Antrag beim SG , hab das mal soweit fertig gemacht, mich umfangreich aus diversen anderen Fällen bedient und angepasst. Besonders aus Schriftsätzen von Schikanierter und veritasdd :)

Wenns was gibt was zu verbessern Sinn macht, lasst es mich wissen.
Geplant habe ich den Versand für diese Woche.

Ist natürlich im Word schöner und entsprechend formatiert.


geplanter Widerspruch :

Absender:
Hilfeempfänger
Strasse 123
12345 Ort

BG -Nr.: 1234567890
KD-Nr.: 1234567890


Empfänger:
Jobcenter
Strasse 123
12345 Ort


Ort, 28.02.2018


Widerspruch gegen den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 16.02.2018


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt) vom 16.02.2018 – nachweislich eingegangen am 21.02.2018 – lege ich hiermit form- und fristgerecht


W i d e r s p r u c h

ein.


Begründung:

Ein Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kann eine bestehende, gültige sowie einvernehmlich geschlossene Eingliederungsvereinbarung weder ersetzen, ändern noch ergänzen. Ungeachtet dessen, krankt der Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt an unrechtmäßigen Inhalten, zudem mangelt es dem Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsakt an grundlegender Bestimmtheit.

Der genannte Verwaltungsakt vom 16.02.2018 ist damit offensichtlich rechtswidrig erlassen worden und bei Meidung der Rechts- und Kostennachteilen zur Ihren vollumfänglichen Ungunsten, unverzüglich aufzuheben und als aufgehoben zu bescheiden.

Zugleich erwarte ich unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über den fristgerechten Eingang dieses Widerspruches.


Mit freundlichen Grüßen verbleibend,

Hilfeempfänger



geplanter Antrag beim SG auf aufschiebende Wirkung:

Absender:
Hilfeempfänger
Strasse 123
12345 Ort


Empfänger:
Sozialgericht
Straße 123
12345 Ort

Ort, 28.02.2018



Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II



Antragsteller
Hilfeempfänger
Strasse 123
12345 Ort


gegen das


Antragsgegner
Jobcenter
Strasse 123
12345 Ort



Der Antragsteller begehrt:

1. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28.02.2018 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 16.02.2018 wegen rechtswidrigen Erlasses sowie rechtswidriger Inhalte anzuordnen.

2. die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner gem. § 193 SGG aufzuerlegen.


Sachverhalt:

Gegen den Antragsteller wurde vom Antragsgegner am 16.02.2018 ein Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlassen. (Anlage K1)

Hiergegen legte der Antragsteller am 28.02.2018 Widerspruch ein.(Anlage K2)


Begründung:

Der streitgegenständliche Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt wurde rechtswidrig erlassen (I. – IV.) und enthält rechtswidrige Inhalte (V. – XV.).



I.

Ein Eingliederungsvereinbarung-ersetzender-Verwaltungsakt kann nur erlassen werden, sollte keine gültige Eingliederungsvereinbarung bestehen. Ein Eingliederungsvereinbarung-ersetzender-Verwaltungsakt kann eine gültige konsensual-geschlossene und ungekündigte Eingliederungsvereinbarung weder ersetzen, ändern noch ergänzen.
Zu dem Zeitpunkt des Erlass des Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsaktes bestand jedoch eine nach wie vor bis heute gültige, ungekündigte und im Konsens geschlossene Eingliederungsvereinbarung. (Anlage K3). Der Erlass eines Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsaktes muss demnach rechtswidrig erfolgt sein.

(3x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert)

II.

Ungeachtet der Tatsache das eine noch gültige, ungekündigte und im Konsens geschlossene Eingliederungsvereinbarung besteht, wurde die Verhandlung über eine mögliche neue und zukünftige Eingliederungsvereinbarung seitens des Antragsgegners vorzeitig nachweislich unbegründet abgebrochen.
Ein Mitwirken des Antragstellers an einer neuen zukünftigen Eingliederungsvereinbarung wurde seitens des Antraggegners kategorisch ausgeschlossen. Nach dem Bekunden von begründeten Einwänden seitens des Antragstellers, fand weder ein weiteres Gespräch statt, noch antwortete der Antragsgegner in schriftlicher Form auf die vom Antragsteller nachweislich schriftlich eingereichten Einwände und Gegenvorschläge. Stattdessen wurde ohne das stattfinden einer tatsächlichen Verhandlungsphase der Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt erlassen, mit der unzureichenden Begründung:

„Gegenvorschlag wird vom Jobcenter nicht akzeptiert - somit heute Zusendung als Verwaltungsakt"
(Zitat aus dem strittigen Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsakt siehe Anlage K1)

(2x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert)

III.

Zudem weicht der Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt von dem zuvor zugrundeliegenden Eingliederungsvereinbarungs-Angebot (Anlage K4) ab. Gemäß gängiger Rechtsprechung, sowie auch der eigenen internen sog. „Fachlichen Weisungen“ seitens des Antragsgegners, darf sich der Inhalt eines Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsaktes nicht wesentlich von dem zuletzt vorgelegten Eingliederungsvereinbarungs-Angebot unterscheiden. Eine unbegründete Abweichung ist nicht zulässig. Tatsächlich weicht der Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt an mehreren Stellen, auch zum Nachteil des Antragstellers, wesentlich von der zuvor angebotenen Eingliederungsvereinbarung ab:

So wurde unter anderem:
- Eine Frist von vorher "4 Kalendertage" auf "3 Werktage" beim Bewerben auf Vermittlungsvorschläge verändert.
- Eine neue Pflicht auferlegt: "Die Nachweise für Eigenbemühungen legen Sie spätestens bis zum 1. Werktag des Folgemonats beim Jobcenter vor."
- Eine neue umfangreiche Nachweispflicht auferlegt: „Bei persönlichen Bewerbungsbemühungen legen Sie eine detaillierte Nachweisliste mit Firmennamen, Ansprechpartner, Telefonnummer usw. vor. Bei schriftlichen Bewerbungsbemühungen legen Sie eine Kopie Ihres individuellen Bewerbungsanschreibens inkl. Versandbestätigung (Quittung Porto) vor. Bei Bewerbungen per eMail oder onlinegetätigte Bewerbeungsbemühungen legen Sie ebenfalls Nachweise vor (eMail-Sendebericht inkl. Bewerbungsschreiben, Ausdruck bei Online-Bewerbungen, o.ä.


Dem Antragsteller wurde somit nicht nur keine Verhandlungsphase eingeräumt, sondern auch noch eine noch nachteiligere wesentlich umfangreichere Eingliederungsvereinbarung via Verwaltungsakt aufoktroyiert.

(2x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert)

IV.

Auch wurde bei der Erstellung /dem Erlass des Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsaktes die 3-Tages Zustellfiktion für schriftlich-postalische Übermittlung missachtet. Das Erstellungsdatum entspricht dem Beginn des Gültigkeitszeitraums. Der Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt maßt sich somit an, eine Gültigkeit zu entfalten noch vor seiner eigentlichen Bekanntgabe.

(1x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert)

V.

Der Passus, dass der Widerspruchsgegner Vermittlungsvorschläge unterbreitet, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen, ist unzulässig, da es sich dabei um eine gesetzliche Pflichtleistung nach § 16 SGB II i. V. m. § 35 SGB III handelt, die deshalb nach §§ 15 SGB II und 53, 55 und 58 SGB X nicht Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein darf.
In einem Eingliederungsverwaltungsakt dürfen aber nur Ermessensleistungen vereinbart respektive angeordnet werden, auf die keinerlei Rechtsanspruch besteht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss L 13 AS 4160/06 ER -B vom 22.01.2007, s. a.: Münder/Berlit, LPK SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn. 23).

VI.

Der streitgegenständliche Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt soll die Fortschreibung einer Eingliederungsvereinbarung vom 16.02.2018 darstellen. Weder existiert eine Eingliederungsvereinbarung mit einem solchen Datum, noch kann sich der streitgegenständliche Eingliederungsvereinbarung-ersetzende-Verwaltungsakt auf sich selbst beziehen im Sinne einer Fortschreibung seiner selbst.

VII.

Auch die im Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsakt getroffene Regelung der Bewerbungsbemühungen dürfte sich als rechtswidrig erweisen, da der Pflicht des Antragstellers zu einer bestimmten Anzahl monatlicher Bewerbungen keine Pflicht des Antragsgegners auf Erstattung der anfallenden Bewerbungskosten gegenübersteht. Die Vereinbarung von Eigenbemühungen, insbesondere von individuell bestimmten und sanktionsbewehrten Bewerbungsbemühungen, ist jedoch nur angemessen, wenn deren Unterstützung durch Leistungen des Jobcenters, insbesondere durch die Übernahme von Bewerbungskosten, in der Eingliederungsvereinbarung konkret und verbindlich bestimmt ist.

Der Antragsgegner übernimmt die Bewerbungskosten bis maximal 150 Euro pro Kalenderjahr (und dies auch nur auf vorherigen Antrag). Bei 5x geforderten Bewerbungen pro Monat und 3 Euro Bewerbungskostenerstattung als Pauschale kommt man, ungeachtet etwaiger möglicher noch dazukommender Vermittlungsvorschläge jedoch bereits auf 180 Euro p. a.. Eine Unterdeckung zu Lasten des Antragstellers ist damit bereits von vorn herein vorprogrammiert, was nicht zulässig ist.

Das Bundessozialgericht hat grundsätzlich klargestellt, dass alle über § 16 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III regulierten Leistungen aus dem Vermittlungsbudget in tatsächlicher Höhe zu erstatten sind, wenn die Kosten aufgrund von Pflichten des Hilfsempfängers gegenüber dem Leistungsträger entstanden und nicht im Regelbedarf enthalten sind. Ein Ermessen des Leistungsträgers ist hier nicht gegeben, da der Leistungsberechtigte ansonsten diese Kosten aus seiner Regelleistung zu finanzieren hätte, was diese damit unzulässig mindert.

(1x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert)

VIII.

Ein Anspruch auf komplett individuell auf einen Arbeitgeber ausgerichtete Anschreiben besteht nicht. Auch Serienbewerbungen sind erstattungsfähig.

(1x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert)

IX.

Die sanktionsbewehrte Pflicht zur Bewerbung auf „sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse“ (Zitat Seite 3 Anlage K1 unter 5. Zur Integration in Arbeit) läuft mit der Gesetzgebung nicht konform, da auch eine Verringerung – nicht nur mit sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten – der Hilfsbedürftigkeit herbeigeführt werden soll. In diesem Zusammenhang sind selbstverständlich auch geringfügige Beschäftigungen (sog. „450-Euro-Jobs“) zu berücksichtigen.

X.

Laut des Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsaktes werden Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge nicht als Eigenbemühungen anerkannt. Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers.

(1x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert)

XI.

Die sanktionsbewehrte Auferlegung:

„Die Nachweise legen Sie spätestens bis zum 1. Werktag des Folgemonats beim Jobcenter vor“
(5. Zur Integration in Arbeit auf Seite 3 Anlage K1)

ist unzulässig da Sie nicht der Arbeitsaufnahme dient (Stichtage-Regelung), zumal bleibt die Frage bezüglich Übernahme der damit entstehenden Kosten ungeklärt.

Dies gilt ebenfalls für die Regelung, innerhalb von 10 Tagen die Rückmeldebogen von Vermittlungsvorschlägen ausgefüllt ans JC zu senden. Auch sie stellt eine bindende Frist mit Sanktionsbewehrung dar, der Nachweis selber bringt aber nicht in Arbeit. Darüber hinaus fehlt auch hier eine Übernahmeregelung für die aus dieser Auferlegung entstehenden Kosten.

(2x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert)

XII.

Die sanktionsbewehrte Auferlegung:

„Sie nehmen alle Ihnen angebotene Termine einschließlich Gruppeninformationen wahr“
(5. Zur Integration in Arbeit auf Seite 4 Anlage K1)

führt zu einem unzulässigen Sanktionsvorteil von 20 %. Hierzu sieht der Gesetzgeber den Einsatz des Sanktionsparagrafen § 32 SGB II, Meldeaufforderung, vor.

(1x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert)

XIII.

Entgegen des § 56 SGB II sind die Pflichten zum AU -Nachweis sanktionsbewehrt:

„Wenn Sie nach der Antragstellung oder während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung arbeitsunfähig krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer binnen 3 Kalendertagen einzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit.“
(5. Zur Integration in Arbeit auf Seite 3 Anlage K1)

Dies führt ebenfalls zu einem unzulässigen Sanktionsvorteil.

XIV.

Der/Dem in dem Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsakt beschriebenen „Maßnahme“/„Projekt“, benannt mit „AMIS-Projekt“ fehlt es schon an der Angabe der gesetzlichen Grundlage. Des Weiteren ist – auch wenn der konkrete Beginn durch späteren Bescheid bekanntgegeben werden soll – die zeitliche Verteilung der Maßnahme unbestimmt. Vielmehr ist der Antragsgegner seinerseits verpflichtet, die konkreten Maßnahmetage und Zeiten zu bestimmen und dem Antragsteller mitzuteilen.

Warum die Teilnahme an einer solchen Maßnahme bzw. Projekt erfolgen soll, wurde dem Anstragsteller ebensowenig dargelegt. Stattdessen wurde bereits über mehrere abgeschlossene Eingliederungsvereinbarungen der Vergangenheit hinweg, durch den Antragsgegner immer wieder selbst konstatiert:

„Unter Berücksichtigung Ihrer Fähigkeiten und Ihrer individuellen Bedarfslage, sowie der für Sie gewählten Eingliederungsstrategie und der derzeitigen Arbeitsmarktlage sind aktuell keine weiteren Leistungen zur Eingliederung am Arbeitsmarkt erforderlich. Die derzeitigen Eingliederungsleistungen unterstützen Sie in erforderlichem Umfang bei der Eingliederung in Arbeit.“
(Zitat: aus Anlage K1, K3 und K4)

Ungeachtet dessen, verschließt sich dem Antragsteller auch der Sinn bezüglich Teilnahme an einem solchen Projekt/einer solchen Maßnahme, zumal der Umfang der geleisteten Bewerbungsanstrengungen seit Anbeginn, nachweislich jegliche vereinbarte Regelung übersteigt. Auch wurden die Bewerbungsbemühungen des Antragstellers in keinster Weise jemals durch den Antragsgegner bemängelt.

(1x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert)

XV.

Die vom Antragsgegner angedachte Fortschreibung eines Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsaktes durch einen Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsakt, ist rechtswidrig:

„6., Fortschreibung des ersetzenden Verwaltungsaktes“
(Zitat aus Seite 4 Anlage K1)

(1x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert)



Ein besonderes Interesse an der Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist schon deshalb gegeben, weil dem Antragsteller aus dem streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.02.2018, solange dieser nicht aufgehoben oder dessen Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG angeordnet wurde, vielfältige Rechtsnachteile (z. B. Sanktionen, etc.) erwachsen können und darüber hinaus die konkrete Gefahr besteht, dass seitens des Antragsgegners vergleichbare Verwaltungsakte immer wieder erlassen werden.

Da der Antragsgegner inzwischen bereits zum zweiten Mal einen Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-Verwaltungsakt , noch während des Bestehens einer gültigen und ungekündigten beidseitig-konsensul-geschlossenen Eingliederungsvereinbarung erlassen hat, besteht nachweislich akute Wiederholungsgefahr.

(7x Urteile / Beschlüsse etc. zitiert)



Aus den vorgenannten Gründen bittet der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28.02.2018 gegen den EGV -VA vom 16.02.2018 anzuordnen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass sich der geschilderte Sachverhalt vollumfänglich aus den Ausführungen dieses Antrags, sowie derer Anlagen ergibt. Sollte das Gericht im Verlaufe der weiteren Prüfung zu dem Schluss kommen, dass hier noch weitergehende Unterlagen erforderlich bzw. einzureichen sind, bittet der Antragsteller höflich um einen richterlichen Hinweis. Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag in anderer Form zu stellen wäre.

Ihrer baldigen Stattgebung des eingangs erwähnten Antrags wird dankend entgegengesehen.

Hochachtungsvoll,

Hilfeempfänger




Anlagen:

K1: Kopie der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 16.02.2018
K2: Kopie des Widerspruchs vom 28.02.2018
K3: Kopie der gültigen einvernehmlich geschlossenen und ungekündigten Eingliederungsvereinbarung
K4: Kopie des Eingliederungsvereinbarungs-Angebot vom 25.01.2018
 

CuiBono

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
12 Jan 2015
Beiträge
106
Bewertungen
87
AW: EGV -VA wurde aufgehoben!

Erstmal High-Five in die Runde, soweit so gut, die EGV -VA wurde aufgehoben.

Schreiben der Korrespondenz zwischen SG und JC anbei.

Jetzt geht es mir jedoch noch um die Erstattung der Kosten, auch derer die in Verbindung mit dem im EGV -VA aufgebrummten "Projekt" standen. Dafür musste ich einen Brief schreiben und 3x Fahrten wahrnehmen.

Ich habe bisher noch nie Kosten im Anschluss geltend gemacht, habe soweit mal was vorformuliert, kann man das so lassen oder was wäre zu verbessern? Ich wollte es dann in zweifacher Ausführung ans SG zurücksenden? Ist das richtig so?

Danke im Voraus für eure Hilfe .

Absender:
Hilfeempfänger


Empfänger:
Sozialgericht

Ort, XX.03.2018

Aktenzeichen: X X XX XXX/XX ER

Betreff: ?Erledigung und Kostenantrag?

Sehr geehrte Damen und Herren,

der übermittelte Abhilfebescheid des Antragsgegners im Widerspruchsverfahren wurde zur Kenntnis genommen, jedoch sind dem Antragsteller zusätzlich durch den Eingliederungsvereinbarung-ersetzenden –Verwaltungsakt weitere Aufwendungen entstanden.

Mit der Teilnahme an dem Projekt "AMIS" und der Wahrnehmung daraus folgender Verpflichtungen sind dem Antragsteller bis zur Aufhebung des Verwaltungsaktes Kosten entstanden, welche trotz persönlicher Nachfrage vor Ort (Niederlassung des Antragsgegners in XXXXXXXX) bisher nicht übernommen wurden, siehe dazu Positionsliste C.

Positionsliste A:
(Widerspruchsverfahren)
- A1) Widerspruchschreiben gegen Erlass des Verwaltungsaktes bestehend aus 1x DIN-A4 Seiten a 0,50 Euro (Pauschal) + 1x DIN-lang Briefumschlag 0,20 Euro (Pauschal) zzgl. Portokosten Einschreiben Einwurf 2,80 Euro
Gesamt: 3,50 Euro

Positionsliste B:
(Antrag Einstweiliger Rechtsschutz i.Zus. Sozialgericht)
- B1) Antrag zweifach inkl. Anlagen einfach bestehend aus 32x DIN-A4 Seiten a 0,50 Euro (Pauschal) + 1x DIN-C4 Briefumschlag 0,30 Euro (Pauschal) zzgl. Portokosten Einschreiben Einwurf 3,60 Euro
Gesamt: 19,90 Euro
- B2) Nachreichungsschreiben inkl. Anlagen einfach bestehend aus 15x DIN-A4 Seiten a 0,50 Euro (Pauschal) + 1x DIN-C4 Briefumschlag 0,30 Euro (Pauschal) zzgl. Portokosten Einschreiben Einwurf 3,60 Euro
Gesamt: 11,40 Euro
- B3) Einstellungsschreiben mit Kostenantrag zweifach bestehend aus 4x DIN-A4 Seiten a 0,50 Euro (Pauschal) + 1x DIN-lang Briefumschlag 0,20 Euro (Pauschal) zzgl. Portokosten Einschreiben Einwurf 2,80 Euro
Gesamt: 5,00 Euro

Positionsliste C:
(AMIS Projekt)
- C1) Schreiben an den zuständigen Projektleiter des "AMIS" Projektes bestehend aus 5x DIN-A4 Seiten a 0,50 Euro (Pauschal) + 1x DIN-lang Briefumschlag 0,20 Euro (Pauschal) zzgl. Portokosten 0,70 Euro
Gesamt: 3,40 Euro
- C2) 3x Fahrten (XXXXXXX in XXXXXXXX) kürzeste einfache Wegstrecke 28,8 km, zusammen 172,80 km a 0,20 Euro (Pauschal)
Gesamt: 34,56 Euro

Gesamtaufwendungen: 77,76 Euro

Nach Zusicherung der Übernahme der unter Gesamtaufwendungen (siehe oben) entstandenen und aufsummierten Kosten durch den Antragsgegner, erklärt der Antragsteller den Rechtsstreit für erledigt.

Die Ausschüttung dieses Betrages wird dem Antragsgegner wahlweise als Überweisung auf das dem Antragsgegner bekannte Konto des Antragstellers, oder alternativ in Form eines dem Antragsteller zugesandten Verrechnungsscheckes gewährt.

Mit freundlichen Grüßen,

Hilfeempfänger
 

Anhänge

  • sg.jpg
    sg.jpg
    155,7 KB · Aufrufe: 204
  • jc1.jpg
    jc1.jpg
    181,9 KB · Aufrufe: 176
  • jc2.jpg
    jc2.jpg
    165,1 KB · Aufrufe: 191
Oben Unten