Hallo Leute,
nachdem ich nun eine Nacht mehr schlecht als recht darüber geschlafen habe, möchte ich über meine beiden gestrigen Erörterungstermine berichten. Wenn ich recht überlege, stehe ich immer noch neben mir und bin nach wie vor geschockt über das, was sich gestern im Verhandlungssaal A008 zugetragen hat. Das war 130 Minuten lang ein Lamm, in diesem Fall ich, zur Schlachtbank tragen. Anders kann ich den Ablauf nicht beschreiben. Mir ist immer noch schlecht, habe Magenschmerzen und fühle mich regelrecht erschöpft. Ich bin mental so gerädert.
Zuerst einmal hatte mein Zug – wie sollte es auch anders sein – erhebliche Verspätung, weil unterwegs der Zugführer ausgefallen ist. Ich war gerade so pünktlich, und habe quasi mit dem Richter den Saal betreten. Man hat sich erst gar nicht mit irgendwelchen Formalitäten aufgehalten, sondern kam direkt zur Sache. Das JC kam wieder in der üblichen Dreier-Besetzung, so dass ich mal wieder deutlich in Unterzahl war.
Naja, jedenfalls hielt man sich erst gar nicht mit der lästigen Vorstellung der Beteiligten auf, wohl, weil wir uns alle schon kannten.
Der Richter gab direkt Gas – von 0 auf 100 – und kam zum ersten Verfahren, dessen Sachverhalt ich hier
https://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/129546-kurzfristige-belanglose-jc-einladung-meldeaufforderung-rechtens.html in den Beiträgen ab #56 (bis #100) beschrieben habe.
Das Gespräch ging dann nahtlos zum 2. Verfahren (= EinV-VA vom 15.01.2015) über, wobei man das Ganze ohnehin nicht eindeutig abgrenzen kann, da sowohl das JC als auch der Richter zwischen beiden Verfahren immer hin und her gesprungen sind. Es war schwierig der Angelegenheit zu folgen, da – wie gesagt – andauernd geswitcht wurde.
Die Vorgeschichte zu diesem Verfahren habe ich hier im Thread in den Beiträgen ab #86 (bis #101) beschrieben.
Das JC wollte mich so darstellen, dass ich den ganzen Tag faul auf dem Sofa herumlungere und gar kein Interesse an einer Arbeit hätte, mit der ich meine Hilfebedürftigkeit beenden könnte. Auf meinen Einwand hin, dass ich im vergangenen Monat beispielsweise 20 Bewerbungen, und damit das 2,5 fache von dem, was das JC mit dem EinV-VA vom 15.01.2015 gefordert hat, geschrieben hätte. Auch in den vergangenen Monaten habe ich immer mehr Bewerbungen als gefordert geschrieben. Da könne man wohl kaum davon reden, dass ich meinen gesetzmäßigen Pflichten nicht nachkommen würde, zumal ich parallel tagtäglich daran arbeite, Umsatz und Gewinn meiner selbständigen Tätigkeit auszubauen bzw. zu steigern. Das das JC mir in diesem Zusammenhang mangelnde Mitwirkung und eine fehlende Bereitschaft unterstellt entbehrt aus meiner Sicht jeglicher Grundlage.
Der Richter wollte in vorgenanntem Zusammenhang mal eine Bewerbung von mir sehen um sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob ich mich auch wirklich angemessen bewerbe. Das JC legte ihm eine Anfrage von mir per Mail an einen potenziellen Arbeitgeber vor. Diese Mail wurde vom Richter moniert. So würde man sich doch nicht bewerben. Ich informierte diesen darüber, dass es in meiner E-Mail darum ging, dass der betreffende Arbeitgeber Englischkenntnisse voraussetzte, hierzu jedoch keine weiterführenden Angaben machte. Ich habe mit meiner E-Mail lediglich ganz höflich nachgefragt, ob ich mit meinen rudimentären Schulenglischkenntnissen für die ausgeschriebene Stelle überhaupt in Frage komme. Wenn dem so wäre, würde ich dem Arbeitgeber selbstverständlich meine vollständigen Bewerbungsunterlagen zukommen lassen. Das angeschriebene Unternehmen teilte mir in seiner Rückantwort mit, dass jemand mit verhandlungssicheren Englischkenntnissen gesucht wird und ich aufgrund dessen für die ausgeschriebene Stelle nicht berücksichtigt werden könne.
Der Richter war der Ansicht, dass ich solche Anfragen im Vorfeld zu unterlassen hätte. Ich solle mich einfach auf ausgeschriebenen Stellen bewerben, auch wenn ich die fachlichen Voraussetzungen hierzu nicht erfüllen würde. Ich fragte ihn darauf hin, ob er es ernst meinen würde, dass ich hier offensichtliche Sinnlosbewerbungen abgeben soll. Das wurde indirekt bejaht. Meine ausschließliche Aufgabe wäre es, eine Arbeit zu finden, die mich aus dem Leistungsbezug bringen würde. Wenn ich dafür bei meinen Bewerbungsbemühungen tricksen müsste, dann wäre das zu akzeptieren. Bei den oben angesprochenen Englischkenntnissen könnte ich dem Arbeitgeber in einem Vorstellungsgespräch immer noch sagen, dass ich die geforderten Sprachkenntnisse eben nicht mitbringe. Vielleicht hätte der Arbeitgeber aber eine andere Verwendung für mich. Ich solle halt kreativ an die Sache herangehen.
Ich war fassungslos und entgegnete dem Richter, dass ich doch bei so einem Arbeitgeber auf ewig verbrannt wäre, wenn ich hier offensichtlich in meiner Bewerbung mogeln und damit eine Sinnlosbewerbung einreichen würde.
Erst kürzlich hat mir ein anderer Arbeitgeber auf meine Anfrage nach den fachlichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle geschrieben:
Sehr geehrter Herr …,
vielen Dank für Ihre Mail vom 23.09.2014. Ich möchte mich für die späte Antwort entschuldigen, aber zurzeit herrscht Hochkonjunktur und das Arbeitsaufkommen ist immens. Ich persönlich finde es sehr gut, dass Sie im Vorfeld die Bewerbungschancen prüfen und keine ad hoc Bewerbung verschicken. […]
Hieran sieht man doch, dass die (meisten) Arbeitgeber schlichtweg keine unpassenden Bewerbungen bzw. Sinnlosbewerbungen, die ihnen Arbeit machen, aber nichts bringen, wünschen.
Der Richter monierte auch meine Datenschutzklausel im „Bewerbungsvorblatt“, die da lautet:
PS: Die Daten sowie die beiliegenden Bewerbungsunterlagen dürfen ausschließlich für interne Zwecke genutzt werden. Der Weitergabe jeglicher Art, auch die der elektronischen Verarbeitung, stimme ich mit Bezug auf das Bundesdatenschutzgesetz nicht zu.
Bitte behandeln Sie die Ihnen überlassenen Informationen und Unterlagen absolut vertraulich.
Bei einem Nichtzustandekommen eines Arbeitsvertrages für die o. g. Stelle beantrage ich vorsorglich eine Löschung meiner personenbezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Das wäre alles sowieso selbstverständlich. Ob ich denn glauben würde, dass potenzielle Arbeitgeber meine Daten missbrauchen würden? Ich weiß es nicht, aber muss ich es denn darauf ankommen lassen? Warum gibt es denn das Datenschutzgesetz, wenn ein jeder sorgsam mit den persönlichen Daten anderer umgehen würde.
Der Richter war der Ansicht, dass ich viel zu schlecht von anderen denken würde. Ob ich denn auch ein datenschutzrechtliches Problem damit hätte, dass draußen im Gang das laufende Verfahren und die darin angezeigten Beteiligten für jedermann ersichtlich wären? Ich entgegnete dem Richter, dass man dies ja wohl kaum mit einem potenziellen Arbeitgeber vergleichen könne und hier offensichtlich Äpfel mit Birnen verglichen würden. Das BDSG gilt auch für Hartz IV-Empfänger. Insofern könne ich mich auch hierauf berufen und erwarten, dass mit meinen persönlichen Daten ordnungsgemäß umgegangen wird.
Zur o. a. Datenschutzklausel muss ich auch noch anmerken, dass ich diese nicht im Anschreiben selber unterbringe. Das Bewerbungsanschreiben sowie der Lebenslauf als auch meine Zeugnisse werden meinen Bewerbungsmails als PDF-Dateien angehangen. In die Mail selber, die auch als Nachweis meiner Bewerbungsbemühungen für das JC dient, schreibe ich lediglich kurz rein um was es hier konkret geht. Die Datenschutzklausel wird weit unterhalb des Textes als PS in (wesentlich) kleinerer Schriftgröße aufgeführt. Sticht also keinesfalls direkt ins Auge.
Nunja, ich habe mich bereit erklärt, diese Datenschutzklausel zukünftig nicht mehr zu verwenden. Überlege jedoch, ob ich diese bei ZAF’s als entsprechende Anlage weiterhin beifüge.
Wenn ich ursprünglich auch davon ausgegangen bin, dass das Gericht diesen 2. Erörterungstermin ohne mein persönliches Erscheinen anberaumt hat, weil es sich um rein formelle Fehler oder grundlegende Rechtsfehler des JC handelte und der Richter die Behörde zu einem Anerkenntnis bewegen will, sah ich mich gründlich getäuscht.
Mitnichten hielt der Richter den EinV-VA vom 15.01.2015 rechtswidrig und wollte das JC zu einem Anerkenntnis bewegen. Mein persönliches Erscheinen war schlichtweg deswegen nicht angeordnet worden, weil ich ja schon vor Ort war und nicht weg konnte.
Im Gegenteil, der Richter fand den VA toll und auf meine persönliche Situation zugeschnitten. Er (der Richter – Anm. der Redaktion ;o)) alleine wäre für mein JC zuständig und aus der langjährigen Erfahrung heraus würde das JC ordnungsgemäß und rechtskonform handeln. Alles ganz easy. Wahrscheinlich geht der Richter jeden Sonntag mit dem Landrat (JC = Optionskommune unter Federführung des Kreises) essen oder spielt mit diesem Golf. Diese Kungelei ist doch angesichts der Ausführungen des Richters fast schon offensichtlich.
Ich solle doch meine Verweigerungshaltung aufgeben. Das JC wolle doch schließlich nur mein Bestes, nämlich mich in Arbeit bringen. Und wenn es in diesem Zusammenhang die AGH als erforderlich halten würde, dann wäre das halt zu akzeptieren. Ich sollte mir die AGH doch einmal anschauen und offen an die Sache herangehen. Das wäre doch schließlich gut für mich und vielleicht würde sich daraus ja eine feste Arbeitsstelle ergeben.
Ich entgegnete dem Richter, wann denn bitteschön eine AGH jemals zu einer Festanstellung geführt hätte. Hier führte dann das JC aus, dass sie mit dem Maßnahmeträger beste Erfahrungen gemacht hätten und dessen Erfolge für sich sprechen würden. Auch der Richter war hier offensichtlich der Ansicht, dass AGH’s sehr positiv und erfolgversprechend wären. Ja ne is klar!
Den Richter interessierten meine Argumente nicht. Ich bin nicht mal sicher, ob er meine Ausführungen überhaupt gelesen hat.
Oktroyierung der AGH, obwohl ich eine selbständige Tätigkeit mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 840 Euro ausübe. Interessiert den Richter nicht.
Durch die AGH ist die Ausübung meiner Selbständigkeit gefährdet, was letzten Endes zu geringeren Einnahmen und einem erhöhten Hilfebedarf führen würde. Damit würde ich mich der Gefahr einer Sanktion nach § 31 SGB II aussetzen, denn nach § 2 SGB II steht die Verringerung der Hilfebedürftigkeit an erster Stelle, d. h. ein Job, egal mit welchem zeitlichen Umfang, geht einer Eingliederungsmaßnahme generell vor. Sieht der Richter völlig anders. Absolut unproblematisch.
Zudem könne ich meine Kundentermine – so der Richter – ja auch am Abend wahrnehmen. Die Leute sind tagsüber ohnehin arbeiten, so dass hier Gesprächstermine völlig unproblematisch nach Feierabend (AGH) gelegt werden können.
Die Unbestimmtheit der Zuweisung und das Fehlen der Mindestvoraussetzungen gemäß BSG- und BA-Vorgaben.
„Auch wenn das Bundessozialgericht (BSG) Zweifel daran angedeutet hat, ob sich der Arbeitslosengeld II-Bezieher auf die fehlende Prüfung der Zusätzlichkeit einer Arbeitsgelegenheit i. S. des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II berufen kann, ist die fehlende Bestimmtheit des Maß-nahmeangebots ein Grund, auf den er sich bei Nichtantritt der Maßnahme berufen kann, wobei die fehlende Bestimmtheit nicht nachgeholt oder durch das Einstellungsgespräch ersetzt werden kann.“ (BSG, Urteil B 4 AS 60/07 R vom 16.12.2008).
„In jedem Fall muss die Heranziehung bestimmt genug sein. Das Angebot muss die Arbeitsgelegenheit genau bezeichnen; die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen ist im Einzelnen zu bestimmen (vgl. die Rechtsprechung des BVerwG zum Bestimmtheitserfordernis nach §§ 18, 19 BSHG – Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit – ).“ (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss L 8 AS 478/05 ER vom 02.10.2006)
Interessiert den Richter nicht. Zuweisung ist ordnungsgemäß ergangen und bestimmt genug.
Das JC hat im streitgegenständlichen EinV-VA vom 15.01.2015 lediglich mehrere Tätigkeits-/Arbeitsbereiche zur Auswahl gestellt, eine endgültige Festlegung auf den auszuführenden Einsatzbereich jedoch dem Maßnahmeträger überlassen. Das ist nicht zulässig.
Der Antragsgegner muss mir ganz genau mitteilen, welche Tätigkeiten ich ausführen soll. Das darf nicht dem Träger überlassen werden. Die Arbeit hat der Antragsgegner zu machen. So auch das Bundessozialgericht: „[…] Mit der Schaffung der Arbeitsgelegenheit und der Zuweisung des Hilfebedürftigen in die Maßnahme hat der Beklagte die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an den Maßnahmeträger „vermittelt". Alle wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Träger der Grundsicherung zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Träger der Grundsicherung festgesetzten Konditionen einsetzen will (vgl. BAG Urteil vom 19.11.2008 – 10 AZR 658/07, NZA 2009, 269 = AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II = juris RdNr 22) […]“ (BSG, Urteil B 14 AS 98/10 R vom 13.04.2011, Rnr. 21).
In vorgenanntem Zusammenhang hat das JC gegen die Vorgaben des BSG verstoßen, indem es im streitgegenständlichen EinV-VA vom 15.01.2015 verfügt hat, dass eine endgültige Festlegung auf den auszuführenden Einsatzbereich im Aufnahmegespräch beim Maßnahmeträger erfolgt.
Darüber hinaus ist dem betreffenden EinV-VA vom 15.01.2015 nicht zu entnehmen, wo die betreffenden Tätigkeiten auszuüben sind. Bekannt ist nur der Tag, die Uhrzeit und der Ort des Aufnahmegespräches (= Montag, 02.02.2015 um 09:00 Uhr in der Beschäftigungsgesellschaft). Wo dann schlussendlich genau der Einsatzbereich liegt und wie genau die individuelle zeitliche Verteilung der Arbeitstage erfolgt wird dem Maßnahmeträger überlassen.
Aus Sicht des Richters völlig unproblematisch.
Es ist ein offenkundiger Widerspruch, mich einerseits zu verpflichteten, mindestens 8 Bewerbungen pro Monat (EinV-VA vom 15.01.2015) nachzuweisen, wenn mir anderseits vom JC mit der Zuweisung zur AGH bescheinigt wird, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt „in absehbarer Zeit nicht möglich ist” (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II). D. h. würde man die Zumutbarkeit einer Maßnahme nach § 16 d SGB II bejahen, wäre die Forderung nach dem Nachweis von mindestens 8 Bewerbungen pro Monat rechtswidrig, da ich, als auf dem ersten Arbeitsmarkt chancenlose Leistungsempfänger, nicht verpflichtet werden kann, sinnlose Bewerbungen abzuliefern (vgl. dazu auch SG Berlin, Beschluss S 37 AS 19402/08 ER vom 14.07.2008).
Sieht der Richter völlig anders. AGH + selbständige Tätigkeit + Bewerbungsbemühungen sind mir ohne weiteres zuzumuten.
Das ein offensichtlicher Ermessensfehler auch hinsichtlich der Zuweisung zur Arbeitsgelegenheit vorliegt, da das JC in seinem Bescheid vom 15.01.2015 unzweifelhaft gegen § 3 Abs. 1 SGB II (Leistungsgrundsätze) in Verbindung mit der Ermessensdirektive (§§ 39 SGB I, 35 SGB X) verstößt, vermag der Richter nicht zu erkennen.
Die als angeblich zusätzlich benannten Tätigkeiten wie:
- Transport- und Ausliefertätigkeiten
- Hausmeisterhelfertätigkeiten
- Betreuung von Kindern und/oder Jugendlichen
- Betreuung von behinderten Menschen
- Betreuung von Senioren
- Hauswirtschafthelfertätigkeiten
- Botendienste
entsprechen nicht einmal im Ansatz der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität.
Zudem dürfen alle Berufe, die der Betreuung zuzuordnen sind, auch gar nicht ohne entsprechende fachliche Qualifikation ausgeübt werden, denn hier geht es um ganz besondere und hochsensible Tätigkeiten, die einer fachlich besonders guten Aus-/Vorbildung bedürfen.
Außerdem sind „Hausmeisterhelfer/-in“ und „Hauswirtschaftshelfer/-in" anerkannte Ausbildungsberufe und reguläre Arbeitsplätze, wie man leicht im Internet feststellen kann und überall angeboten werden.
Ein Job, der eine Ausbildung voraussetzt und dem eine solche zugrundeliegt, kann niemals zusätzlich sein. Für derartige Tätigkeiten sind reguläre Arbeitsplätze zu schaffen.
Auch das sah der Richter völlig anders. Das JC hätte die Voraussetzungen im Vorfeld geprüft und wenn die sagen, dass hier alles seine Richtigkeit hat, dann wäre dem auch so. Da hätte er jetzt überhaupt keine Zweifel.
Die Oktroyierung einer Arbeitsgelegenheit bei der Komm Aktiv GmbH mit der Begründung der übergangsweisen Schaffung einer tagesstrukturierenden Beschäftigung ist nicht zulässig, denn als aufstockender Selbstständiger und Vater dreier minderjähriger Kinder (davon eines schul- und ein zweites kindergartenpflichtig) bin ich tagesstrukuriert.
Ich gehe bereits einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach. Demzufolge ist mein Arbeitstag ganz normal durchstrukturiert, wie bei jedem Arbeitnehmer auch.
06:00 Uhr aufstehen, mit den Kindern frühstücken, zwischen 08:00 und 09:00 Uhr ins „Büro", gegen 13:00 Uhr Mittagessen mit den Kindern (bis ca. 14:00 Uhr), 19:00 Uhr Feierabend, wobei ich oftmals abends am Laptop noch weiter arbeite, längere Arbeitszeiten durchaus möglich, wenn Kundentermine (ggfs. auch am Samstag).
Demzufolge muss ich mich an einen geregelten Tagesablauf nicht mehr gewöhnen, da ich als selbständig Tätiger strukturiert arbeite und mit dem sozialen Gefüge zurechtkomme.
Ja, das sage ich. So der Richter. Ob das jedoch stimmt, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und des JC und wäre ja nicht nachprüfbar. Von daher wäre die Begründung des JC absolut zulässig und aus Sicht des Richters nicht zu beanstanden.
Alles was ich an Argumenten angebracht habe, wurde vom Richter lapidar vom Tisch gewischt. Interessiert ihn alles nicht und bringt mich ja schließlich auch nicht weiter. Ich solle doch endlich einsehen, dass das JC nur das Beste für mich will und hier auch entsprechend mitwirken. Die ureigenste Aufgabe des JC wäre meine Vermittlung in Arbeit, mit der ich aus dem Leistungsbezug fallen würde. In diesem Zusammenhang müsste ich eben das was das JC vorschlägt und vorschreibt eben genauso umsetzen. Ansonsten könnte ich mich und meine Familie ja aus dem Leistungsbezug abmelden. Dann würde mich das JC auch in Ruhe lassen.
Das JC thematisierte dann das AGH-Aufnahmegespräch vom 02.02.2015, was ja angeblich deswegen abgebrochen worden wäre, weil ich mich geweigert hätte, die erforderlichen Daten zur Aufnahme in die AGH preiszugeben und den Personalfragebogen sowie den Maßnahmevertrag nicht ausgefüllt und unterschrieben hätte.
Ich habe dem Richter mitgeteilt, dass ich mich nicht geweigert habe sondern von meinem Recht Gebrauch gemacht habe, den Maßnahmeunterlagen (datenschutz-) rechtlich überprüfen zu lassen.
Hier versuchte mir das JC nun ans Bein zu pinkeln. Ich hätte die Blanko-Unterlagen ja bereits mit dem EinV-VA vom 15.01.2015 erhalten und bis zum 02.02.2015 wäre es mir durchaus zuzumuten gewesen, diese zu überprüfen bzw. prüfen zu lassen. Ich habe dem Gericht in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass ich die betreffenden Unterlagen dem Landesdatenschutzbeauftragten zur Prüfung und Stellungnahme übersandt habe und auf dessen Expertise warte.
Der Richter ging mich heftigst an, was ich denn immer mit dem Datenschutz hätte. Ich solle mich doch nicht ständig hinter den Datenschützern verstecken, zumal diese in der Sache ohnehin nichts zu sagen hätten.
Richter und JC verkennen, dass ein außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter, wie hier der MT, nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten, Daten erheben und verwerten kann (§ 4 a des Bundesdatenschutzgesetz).
Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren (vgl. SG Leipzig, Beschluss S 25 AS 1470/12 ER vom 29.05.2012 und SG Berlin, Beschluss S 107 AS 1034/12 ER vom 15.02.20 12 – Rdnr. 8).
Aber auch das interessierte den Richter nicht.
Das JC thematisierte dann auch nochmals die letzte Maßnahme aus 2014. Auch hier hätte ich ja die Maßnahmeunterlagen nicht unterschrieben und das u. a. mit dem Datenschutz begründet hätte.
Ich habe dem Richter hier lediglich mitgeteilt, dass der Landesdatenschutzbeauftragte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmeunterlagen, insbesondere der Datenschutzerklärung, geäußert hätte und ich – gestützt auf dessen Expertise – die Unterlagen eben nicht unterschrieben hätte.
Im Übrigen sah ich auch nicht ein, dem MT für eine „normale“ Bewerbungsmaßnahme umfangreiche Auskünfte zu meiner Familien- und Wohnsituation sowie meiner Konfession, Gesundheit und meinen Finanzen zu machen. Dürften wohl kaum relevante Daten für ein Bewerbungstraining sein.
Auch hierauf hatte das JC selbstverständlich eine passende Antwort parat. Wenn der MT mich an einen „religiösen“ Arbeitgeber vermitteln möchte, müsse er doch wissen, welcher Konfession ich angehöre. Und Arbeitgeber, insbesondere kleinere Handwerksbetriebe, wüssten halt gerne im Vorfeld, ob aufgrund finanzieller Schwierigkeiten vielleicht eine Lohnpfändung ins Haus steht. Ich entgegnete meinem Arbeitsvermittler, der diese Sprüche klopfte, hier nur kurz und knapp, dass ich solche Fragen gerne mit einem potenziellen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch, aber nicht mit einem Maßnahmeträger besprechen werde.
Der Richter riet mir eindringlich, meinen Widerstand aufzugeben und mich nicht länger hinter dem Datenschutz zu verstecken. Der wäre für Leistungsempfänger ohnehin obsolet. Die Vertreterin des JC warf hier noch § 50 SGB II in den Raum, nach dem eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten durch das JC und etwaiger MT ja sowieso zulässig wäre. Ich entgegnete hierzu nur, dass der betreffende Paragraph durch anderweitige Rechtsvorschriften doch erheblich eingeschränkt würde.
Jedenfalls war der Richter der Meinung, dass ich meinen ER-Antrag zurücknehmen und an der AGH teilnehmen solle. Ich entgegnete dem Richter, dass ich die oktroyierte AGH nach wie vor als rechtswidrig und sinnlos erachte und demzufolge meinen ER-Antrag nicht zurücknehmen werde. Einer heutigen Einigung würde ich nur mit Widerrufsvorbehalt zustimmen, was vom Richter jedoch abgelehnt wurde. Ich solle mich hier und jetzt entscheiden. Unter diesen Umständen habe ich eine Einigung auf Basis des vom Richter offerierten Kompromisses, der jedoch keiner war, abgelehnt und um antragsgemäße Entscheidung gebeten.
Der Richter drohte mir relativ unverhohlen damit, dass er gedenkt, meinen ER-Antrag abzulehnen. Er müsse darüber aber noch eine Nacht schlafen bevor er eine Entscheidung trifft. Er würde dann morgen, also heute, seinen Beschluss diktieren.
Trete ich die AGH nicht an – die Nichtunterzeichnung der Maßnahmeunterlagen würde in diesem Zusammenhang als Nichtantritt gelten – müsste ich mit einer Sanktion rechnen. Und ich könnte sicher sein, dass er – wenn er meinen ER-Antrag ablehnt – auch meine Rechtsmittel gegen die folgende Sanktion ablehnen wird. Vor diesem Hintergrund könne er mir nur raten, die AGH anzutreten und zukünftig kooperativ mit dem JC zusammenzuarbeiten.
Ich fragte den Richter darauf hin, ob seine Aussagen als Drohung zu verstehen sind und ob Kooperation aus seiner Sicht bedeutet, dass ich künftig jede Sauerei des JC klaglos hinnehmen müsse. Natürlich nicht, weder eine Drohung noch ein zu Kreuze kriechen. Da hätte ich ihn völlig falsch verstanden. Er wollte mir damit nur einen gut gemeinten Rat geben.
Nachdem er sich – aus meiner ganz persönlichen Sicht – dann noch ein paar verbale Angriffe, die ich hier aber nicht mehr im Einzelnen wiedergeben kann, geleistet hatte, fragte ich den Richter, ob er das denn auch genauso gesagt hätte, wenn ich mit einem Rechtsanwalt zum heutigen Termin erschienen wäre. Anhand meiner bisherigen Erfahrungen müsste man sich echt überlegen, zum nächsten Termin mit Anwalt zu erscheinen, da ich der Ansicht bin, dass der Richter mit mir dann nicht so umspringen würde.
Der Richter wies mich lapidar darauf hin, dass ein Anwalt Geld kosten würde und ich mir diesen wahrscheinlich eh nicht leisten könnte. Und ob er mir Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe gewähren würde, sei auch mal dahingestellt.
Mir blieb hier echt die Spucke weg, befangener kann ein Richter wohl nicht agieren. Leider kann ich diese Aussage nicht beweisen, da ich – wie gesagt – alleine war. Und die Schriftführerin und die Rumpelstilzchen vom JC werden den Teufel tun und die Sache bestätigen.
Jedenfalls war für mich nun der Zeitpunkt gekommen, meine Ohren auf Durchzug zu stellen. Ich habe dem Richter gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ich seinen Kompromissvorschlag nicht akzeptieren werde und eine Entscheidung des Gerichts wünsche.
Der Richter teilte den Beteiligten – wie ich oben bereits geschrieben habe – mit, dass er eine Nacht drüber schlafen und morgen eine Entscheidung treffen und diktieren werde.
Ich gehe nun davon aus, dass spätestens am Samstag der ablehnende Beschluss im Briefkasten liegt. Muss ich im Zweifel halt mein Glück beim LSG suchen. Vielleicht gerate ich dort an Richter, die nicht in Gutsherrenmanier entscheiden.
Überhaupt habe ich den Eindruck, dass der Richter nur deshalb Erörterungstermine ansetzt, weil er in diesen quasi alleine agieren kann. In mündlichen Klageverhandlungen sind – soweit ich weiß – noch 2 Laienrichter anwesend, die das gleiche Stimmrecht wie der Richter haben; diesen also theoretisch überstimmen können.
Jedenfalls agiert der Richter hier meines Erachtens wie ein altrömischer Imperator. Daumen hoch heißt, dass der Gladiator überlebt und bei Daumen runter ist halt Sense. Genauso generiert sich der Richter hier.
Das JC sprach abschließend noch ein paar leistungsrechtliche Verfahren an, die ich aber relativ schnell damit abbügeln konnte, dass diese eben nicht Gegenstand der heutigen Erörterungstermine sind und hier eine gesonderte Entscheidung zu treffen ist.
Zum Schluss fragte mich die Mitarbeiterin der Rechtsstelle, ob ich in den laufenden Widerspruchsverfahren mit einer Alleinentscheidung einverstanden bin oder eine mündliche Verhandlung wünsche. Ihr diesbezügliches Schreiben vom 06.01.2015 hätte ich ja noch nicht beantwortet. Ich entgegnete hierauf nur, dass ich ihr sehr wohl geantwortet und ihr meine Entscheidung gefaxt hätte. Sie behauptete, kein Fax erhalten zu haben. Ich entgegnete, mir liege jedoch ein qualifizierter Faxsendebericht vor. Unabhängig davon wäre ich jedoch mit einer Alleinentscheidung einverstanden.
Der Richter fragte hierzu die Vertreter des JC, ob er meine Einwilligung im Protokoll aufnehmen lassen soll, was vom JC allerdings nicht gewünscht wurde, zumal bei Bedarf ja auch genug Zeugen vorhanden wären. Der Richter entgegnete hierzu, dass er sich nicht vorstellen könne, dass ich meine diesbezügliche Entscheidung in ein paar Tagen ändern würde. Warum auch. Sie haben meine Einwilligung ja schriftlich bekommen.
Der Richter fragte abschließend, ob man hinsichtlich der laufenden Verfahren zu einer Einigung gelangen könnte, was von mir an dieser Stelle jedoch abgelehnt wurde. Nach 130 mental belastenden Minuten hatte ich schlichtweg keine Lust mehr. Ich wollte nur noch nach Hause.
Ich verließ mal wieder wie ein geprügelter Hund den Saal, während die Schriftführerin angeregt mit den Hempeln vom JC sprach (ein Schelm wer Böses dabei denkt). Naja, jedenfalls verließ ich so schnell wie möglich das Gebäude und trat konsterniert die Heimreise an.
Ich bitte um Verständnis, dass meine Ausführungen, den gestrigen Tag betreffend, so umfangreich und lang ausgefallen sind. Aber ich hatte einfach das Bedürfnis, mir den Frust von der Seele zu schreiben und ein eigenes Verhandlungsprotokoll anzufertigen.
Als ich kurz vor dem Hauptbahnhof an einer roten Fußgängerampel stand fiel mir ein Werbeplakat eines Motivationstrainers ins Auge, das mich dann doch leicht schmunzeln lassen musste. Auf dem Plakat war folgender Spruch zu lesen:
Wer bis zum Hals in der Exkrement steckt, darf den Kopf nicht hängen lassen!
Trifft für meine aktuelle Situation wohl absolut zu.
Auch einen Tag später bin ich immer noch deprimiert und niedergeschlagen, haben die Erörterungstermin mal wieder einen Verlauf genommen, mit dem ich so nicht gerechnet habe.
Naja, warte jetzt mal die Niederschriften zu den Verhandlungen ab und überlege mir dann, wie ich in der Sache weiter vorgehe.
Kann ja am Wochenende auch schon mal an der Beschwerde für das LSG basteln. Mein ER-Antrag wird doch vom Richter mit Sicherheit abgelehnt.
Was sagt ihr hierzu bzw. was würdet ihr mir in der Angelegenheit raten?
Für Tipps, Hinweise, Musterformulierungen und konkrete Handlungsempfehlungen in der Angelegenheit wäre ich sehr dankbar. :danke: