Hallo @alle
Heute im Briefkasten siehe Scann,s.
Ich möchte mich Äußern, bitte um
Hilfe bei der Formulierung bei der Äußerung.
Ich beabsichtige, die
einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwal¬tungsakt zu ersetzen. Was soll das, ich war nie einverstanden mit der
EGV. Also nix einvernehmlich.
Vielen dank im voraus gruß skatdy
Dank @Sperling könnte die Antwort so aussehen? Was ist euere Meinung!!
Xxxx xxxx
Xxxx xxxxx
00000 Musterhausen
Jobcenter für Arbeitsmarktintigration
Xxxxx xxxxxx
00000 Hölle
BG-Nummer:
Betreff. Verhandlung einer Eingliederungsvereinbarung erstellt am 01. 03. 2012.
Es gibt keine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung.
Unter 1. fehlt
pro schriftlicher Bewerbung werden 5 € erstattet.
Zitat:
Eine verbindliche Kostenerstattungszusage ...bis...pflichtgemäßen Erstattungen
gehört gestrichen. So etwas gehört nicht in eine
EGV
Zitat:
....Fahrkosten bis 250 € pro Fahrt...
Hier muss stehen bis wie viel sie jährlich an Fahrkosten übernehmen.
Zitat:
Als Nachweis....lassen diese Ihrem Arbeitsvermittler umgehen zukommen.
Das heißt? Per Post, wer zahlt das Porto? Vorbei bringen? Wer übernimmt die Fahrkosten zum
JC?
Zitat:
Sie weisen bei nächster Einladung....
Was denn nun, umgehend wie oben steht oder bei nächster Einladung?
Zitat:
Absageschreiben der Arbeitgeber
Habe ich keinen Einfluss drauf.
Zitat:
Sie nutzen weiterhin....
Der ganze Absatz gehört gestrichen. Änderungen teilen Sie unverzüglich mit. Welche Änderungen? Da man da eh zu verpflichtet ist Änderungen mitzuteilen gehört dieses nicht in eine
EGV
Zitat:
Sie erklären Sich mit der Dokumentation....Zugriff auf Daten
Was für eine Dukementation, wo wird für wen dokumentiert?
Zugriff auf Daten wird nicht gestattet. Da sie eh Zugriff auf meine Daten haben die sie brauchen, muss man so etwas nicht unterschreiben.
Info Blatt. Wenn etwas zu Bewerbungen oder den Kosten geregelt wird, dann hat das in einer
EGV zu stehen und nicht auf einem Info Blatt.
Zitat:
wird eine Pauschale von 5 € zugrunde gelegt.
Das gehört in die
EGV unter 1. geschrieben.
Zitat:
Die Kostenerstattung ist eine Kann Leistung
Die Behörde hat bei der Erstattung von Bewerbungskosten keinen Ermessensspielraum.
Verweis:
BSG Urteil vom 6.12.2007, B 14/7b AS 50/06 R
Auch kann es nicht sein, dass Bewerbungskosten nur für Bewerbungen erstattet werden, die mit Ihrem Jobcenter vereinbart sind. Auch bei individuell versendeten Bewerbungen haben die Kosten erstattet zu werden.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wie Bewerbungen gestaltet werden müssen. Identische Textpassagen bei gleichartigen Berufsbildern sind durchaus üblich und haben keiner Prüfung durch Ihre Behörde zu unterliegen.
Mit freundlichen Grüßen