Hallo Machts Sinn,
qualitativ gute Gutachten sind nicht selbstverständlich und der Umgang mit unbefriedigenden Gutachten ist problematisch.
Das ist leider nur zu wahr.
So ist erst mal vor den Kopf gestoßen, wer ein vom Sozialgericht eingeholtes Gutachten vom Vorsitzenden Richter mit der Anmerkung übersandt bekommt, dass die durchgeführten medizinischen Ermittlungen das Klagebegehren nicht tragen,
So, bis hierher kann ich folgen, ob die Bemerkung des Richters da schon dabei gehört, halte ich für fragwürdig...
Denn selbstverständlich hat JEDER Beteiligte (Kläger UND Beklagter) erst mal das Recht auf "Akten-Einsicht" und darauf sich dazu aus seiner Sicht zu äußern.
Darf ich fragen, ob du da alleine am Gericht bist oder mit anwaltlicher Vertretung, worum geht es, um ein ärztliches GA wegen EM-Rente ???
Ich äußere mich ungerne zu Verfahren an anderen Gerichten, denn damit hatte ich noch nichts zu tun...
Am
SG wegen EM-Rente bin ich allerdings schon zum 2. Mal (einmal war es das Verfahren bei meinem Partner), in BEIDEN Fällen wurden med. GA vom
SG angeordnet und in BEIDEN Fällen erhielten wir die erstellten GA zur Prüfung /Stellungnahme als sie fertiggestellt waren.
Ich kenne einige andere Fälle (auch OHNE anwaltliche Unterstützung) in denen das ebenso gemacht wurde, ich denke auch NICHT, dass der Richter überhaupt berechtigt ist, hier schon vorab seine "eigene Ansicht und Vor-Entscheidung" kundzutun.
Es stellt sich die Frage, ob dieser Richter wirklich noch "unbefangen" ein Urteil fällen kann, wenn seine Entscheidung doch eigentlich schon feststeht ???
die Rücknahme der Klage angeregt wird und eine vorbereitete Rücknahmeerklärung beiliegt, mit Hinweisen und Frist zu §
109 SGG – bevor Gelegenheit bestand, das Gutachten zur Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Anregen KANN er ja viel, man MUSS ja seiner Anregung nicht folgen, welchen Sinn soll ein (kostenpflichtiges) GA nach § 109 SGG machen, wenn seine Meinung zu dem Fall ohnehin schon festzustehen scheint...
Ist das eine im Sozialgerichtsverfahren übliche Praxis?
Nach meinen bisherigen Erkenntnissen NEIN, wir hatten immer Gelegenheit uns zu den GA erst mal zu äußern, unabhängig davon ob sie nun FÜR oder gegen uns ausgefallen waren...Klar wird man gegen ein GA, welches FÜR die EM-Rente spricht, nicht weiter kommentieren...
In diesem Fall hat mein Anwalt mir das GA geschickt und mich gebeten die weiteren Schritte des
SG abzuwarten, hier war wohl eindeutig, dass die
DRV da KEINE gegenteilige Meinung mehr äußern braucht und nur noch die Möglichkeit hat ein entsprechendes EM-Renten-Angebot zu machen, wenn sie OHNE "Gesichts-Verlust" (Urteil) aus diesem Verfahren herauskommen will.
Bei meinem Männe gingen damals noch einige Stellungnahmen zu seinem (leider negativen) Gerichts-GA hin und her, ehe dann eine Verhandlung angesetzt wurde (die man sich allerdings hätte sparen können) in der er dann zur Rücknahme der Klage aufgefordert wurde, da sie keinen Erfolg haben könne.
Ein GA nach § 109 SGG kam schon aus finanziellen Gründen gar nicht in Betracht, der Richter bezog sich dann in seiner Begründung auch NUR auf das gerichtliche GA, "er (der Richter) sei schließlich auch kein Arzt!!!"...
Stimmt soweit, nur gab es mehrere Klinikberichte in der Verfahrens-Akte (durchaus laienverständlich geschrieben!), von Fachkliniken, die vom rein orthopädischen GA einfach als irrelevant für das Verfahren vom Tisch gewischt wurden.
Ich denke mal auch der RICHTER hätte diese Berichte verstehen KÖNNEN, wenn er sie denn mal gelesen hätte, ohne besondere medizinische Kenntnisse zu besitzen, ABER "er vertraue eben der medizinischen Meinung des GA seit vielen JAHREN BLIND"...
Es ist wohl sehr schwierig dagegen überhaupt anzukommen, wir haben dann damals aufgegeben und nach einem erneuten Klinik-Aufenthalt einen NEUEN Antrag auf EM-Rente für meinen Männe gestellt.
Ich würde auf jeden fall erst mal das GA (per Akten-Einsicht) einfordern und NICHT einfach diese Klagerücknahme unterschreiben, das kann man JEDERZEIT noch machen, wenn man wirklich SELBER erkennen muss, dass kein anderer mehr Weg bleibt, sogar noch vor Gericht, BEVOR ein Urteil gesprochen wird.
Den Hinweisen, dass man die GA DIREKT vom GA bekommt, kann ich mich nicht anschließen, die gibt es immer NUR beim Auftraggeber, also bei Gericht oder bei der
DRV oder bei
MDK /Med. Dienst der
AfA ...die beauftragten Ärzte /GA sind meines Erachtens /Wissens nicht befugt, diese GA eigenständig herauszugeben.
Ein GA nach § 109 SGG mag da eine Ausnahme bilden, da ist ja auch der Kläger der Auftraggeber...
MfG Doppeloma