vidar
VIP Nutzer*in
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 27 Januar 2014
- Beiträge
- 2.771
- Bewertungen
- 4.391
Moin liebe Foristen,
Meine Frau bezieht über das JC nicht einmal die Hälfte der KDU als Leistungsbetrag. Die Zahlung der Regelleistung für sie erfolgt also nicht. Dies ist der Anrechnung meiner Altersrente (Abzugs- und Freibeträge werden hier berücksichtigt) geschuldet.
Aus den komplett eingereichten Nebenkostenabrechnungsbelegen des Jahres 2016 ergab es für uns einen Guthabenbetrag. Nun erhielt meine Frau ein Schreiben (inkl. Anhörungsboten) der Leistungsabteilung mit dem Hinweis, dass die Hälfte des Guthabenbetrags zurückzahlen wäre, bzw. dass der Betrag bei der nächsten Leistungszahlung in Abzug gebracht würde. Von der Logik her könnte diese Handhabung schon richtig sein, nur wenn ich folgendes lese:
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Wenn die Miete nicht voll, sondern nur anteilig vom Leistungsträger bezahlt wird, steht das Betriebskostenguthaben dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger zu. Das haben das Sozialgericht Chemnitz und das Sozialgericht Kiel entschieden (Sozialgericht Chemnitz Urteil vom 11.04.2013 S 14 AS 4157/13; Sozialgericht Kiel Aktenzeichen: S 38 AS 588/10 ER).
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
dann stellt sich für mich die Frage, ob diese Gerichtsurteile / Beschlüsse nicht ebenfalls auf meine Frau übertragbar sind, und sie dem zur Folge auch keine anteiligen Guthabenbeträge dem JC rückführen müsste. Macht es hier also einen Sinn, dem JC diesbezüglich ein Schreiben mit den Hinweisen der obigen Gerichts-Aktenzeichen zuzusenden, um die Forderung des JC abwehren zu können.
Meine Frau bezieht über das JC nicht einmal die Hälfte der KDU als Leistungsbetrag. Die Zahlung der Regelleistung für sie erfolgt also nicht. Dies ist der Anrechnung meiner Altersrente (Abzugs- und Freibeträge werden hier berücksichtigt) geschuldet.
Aus den komplett eingereichten Nebenkostenabrechnungsbelegen des Jahres 2016 ergab es für uns einen Guthabenbetrag. Nun erhielt meine Frau ein Schreiben (inkl. Anhörungsboten) der Leistungsabteilung mit dem Hinweis, dass die Hälfte des Guthabenbetrags zurückzahlen wäre, bzw. dass der Betrag bei der nächsten Leistungszahlung in Abzug gebracht würde. Von der Logik her könnte diese Handhabung schon richtig sein, nur wenn ich folgendes lese:
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Wenn die Miete nicht voll, sondern nur anteilig vom Leistungsträger bezahlt wird, steht das Betriebskostenguthaben dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger zu. Das haben das Sozialgericht Chemnitz und das Sozialgericht Kiel entschieden (Sozialgericht Chemnitz Urteil vom 11.04.2013 S 14 AS 4157/13; Sozialgericht Kiel Aktenzeichen: S 38 AS 588/10 ER).
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
dann stellt sich für mich die Frage, ob diese Gerichtsurteile / Beschlüsse nicht ebenfalls auf meine Frau übertragbar sind, und sie dem zur Folge auch keine anteiligen Guthabenbeträge dem JC rückführen müsste. Macht es hier also einen Sinn, dem JC diesbezüglich ein Schreiben mit den Hinweisen der obigen Gerichts-Aktenzeichen zuzusenden, um die Forderung des JC abwehren zu können.