Regenbogen1961
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Kurz meine Situation:
w, 58, die letzten 10 Jahre Vollzeit auf Provision gearbeitet, bis dato in ungekündigter Stellung.
Jahresverdienst ca. 40.000 Euro - bis Ende 2016...
Anfang 2017 Burnout, krank bis Oktober 2017 inclusive REHA und Wiedereingliederung. Ab Okt. 2017
wieder gearbeitet aber nur mehr halbe Zeit und mit halber Kraft, deshalb Verdienst nur mehr unter 30.000 Euro.
November 2018 Rückfall, seitdem arbeitsunfähig. Am 01.08.2019 wurde ich von der Krankenkasse ausgesteuert.
Bin dann zum Arbeitsamt.
Habe mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld einen Antrag eingereicht, dass gem. § 150/III SGB III, Unbillige Härte, der
Bemessungszeitrahmen ausgedehnt wird auf das Jahr 2016. Hab ja 2019 gar nichts, 2018 wenig und 2017 nur 2 Monate gearbeitet.
Hab jetzt den vorläufigen Bewilligungsbescheid bekommen, auf meinen Antrag wurde mit keinem Wort eingegangen, Bemessungsgrundlage war der Verdienst von 2018 (halbtags und mit halber Kraft und halbem Verdienst).
Ausserdem wurde mir mitgeteilt, dass die Nahtlosigkeitsregelung für mich nicht zutrifft, da der Ärztliche Dienst - nach Aktenlage - festgestellt hat, dass ich 3 - 6 Stunden täglich arbeiten kann und somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.
Ich möchte gerne Widerspruch gegen beide Feststellungen (ÄD und Bemessungszeit) einlegen. Lohnt sich das, bringt das was? Brauche ich anwaltliche Unterstützung?
w, 58, die letzten 10 Jahre Vollzeit auf Provision gearbeitet, bis dato in ungekündigter Stellung.
Jahresverdienst ca. 40.000 Euro - bis Ende 2016...
Anfang 2017 Burnout, krank bis Oktober 2017 inclusive REHA und Wiedereingliederung. Ab Okt. 2017
wieder gearbeitet aber nur mehr halbe Zeit und mit halber Kraft, deshalb Verdienst nur mehr unter 30.000 Euro.
November 2018 Rückfall, seitdem arbeitsunfähig. Am 01.08.2019 wurde ich von der Krankenkasse ausgesteuert.
Bin dann zum Arbeitsamt.
Habe mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld einen Antrag eingereicht, dass gem. § 150/III SGB III, Unbillige Härte, der
Bemessungszeitrahmen ausgedehnt wird auf das Jahr 2016. Hab ja 2019 gar nichts, 2018 wenig und 2017 nur 2 Monate gearbeitet.
Hab jetzt den vorläufigen Bewilligungsbescheid bekommen, auf meinen Antrag wurde mit keinem Wort eingegangen, Bemessungsgrundlage war der Verdienst von 2018 (halbtags und mit halber Kraft und halbem Verdienst).
Ausserdem wurde mir mitgeteilt, dass die Nahtlosigkeitsregelung für mich nicht zutrifft, da der Ärztliche Dienst - nach Aktenlage - festgestellt hat, dass ich 3 - 6 Stunden täglich arbeiten kann und somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.
Ich möchte gerne Widerspruch gegen beide Feststellungen (ÄD und Bemessungszeit) einlegen. Lohnt sich das, bringt das was? Brauche ich anwaltliche Unterstützung?