Hallo Catia,
also ich schließe mich hier den Aussagen von
HermineL und
Kerstin_K voll an, denn sie sind zutreffend.
Das die AfA SB dir mit vielen dummen Sprüchen gekommen ist, sollten wir nicht weiter diskutieren, denn das ist vergeblich Mühe.
Das die SB natürlich liebend gerne hätte, daß dir dein Hausarzt/Arzt jetzt mit einer anderen Diagnose eine AUB ausstellt hat doch nur den Grund, das man dich dann nach 6 Wochen AU aus dem Leistungsbezug des ALG-I raus schmeissen kann. Also VORSICHT.
Laß dich von deinem Hausarzt/Arzt weiterhin mit der bereits zur Aussteuerung bei der KK geführten Diagnose AU schreiben. Da du ja noch einen Arbeitspaltz hast, brauchst du ja auch für den Arbeitgeber ein AUB weil ansonsten müßtest du ja wieder dort ausfschlagen um deinen Arbeitsvertrag zu erfüllen.
Also gibst du deine fortlaufende AUB bei der KK und deinem Arbeitgeber ab, aber nicht bei der AfA, denn dort bringt sie dir eh nichts weil du wegen der ausgesteuerten Krankheit ja nach dem äD-Gutachten nur noch ein sogenanntes Restleistungsvermögen hast nach welchem dich jetzt die AfA SB bitte versuchen darf zu vermitteln. Der äD-Gutachter dürfte ja in seinem Gutachten neben der zeitlichen Leistungsfähigkeit auch noch gesundheitliche Leistungseinschränkungen aufgeführt haben und die sind aktuell unbedingt bei jedem Vermittlungsangebot seitens der AfA SB zu berücksichtigen.
Mein Rat - hole dir schnellstmöglich den Teil-A und Teil-B des äD-Gutachtens, damit du weist was du laut Gutachter noch arbeiten kannst. Damit kannst du dann jedes Vermittlungsangebot auf seine Durchführbarkeit deinerseits prüfen und ggf. direkt bei der SB unter Verweis auf das äD-Gutachten ablehnen.
Solange du dich mit der DRV im Rechtsstreit befindest, gilt die bisherige Feststellung des äD-Gutachters, denn letzten Endes streitest du dich ja genau deshalb mit der DRV weil sie dich für viel gesünder hält.
Wenn bei der DRV jetzt ein medizinisches Gutachten vorliegt, dann solltest du dir dies unbedingt zuschicken lassen, daß kannst du über § 25 SGB X (Akteneinsicht) dort schriftlich gegen Kostenerstattung anfordern oder auch selbst in deiner für dich zuständigen DRV Geschäftsstelle einsehen/Kopieren.
Ich vermute mal, daß bei dir doch auch eine Reha durchgeführt wurde, oder etwa nicht?
Falls du in einer Reha warst, dann dürfte dir ja der Reha-Abschlussbericht vorliegen. Anhand dessen kannst du ja bereits ersehen, wie man deine Leistungsfähigkeit bezgl. einer Erwerbsfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschätzt hat.
Aus der bisherigen Erfahrung heraus möchte ich mal behaupten, daß ein Rentenstreit (Teil-EMR / volle EMR) nur dann erfolgreich sein dürfte, wenn dort bereits entsprechende Hinweise (Reha-Entlassungsbericht) vorliegen. Sollte da keine Einschränkung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegen die mindestens 3-6 Std./tägl. ausweisen, dürfte es mehr als schwer werden eine EMR zu erhalten, womit sich dann wirklich die Frage stellt ob es sinnvoll ist ein langwiriges Klageverfahren zu führen. Das sollte man aber mit seinem behandelnden Arzt/Ärzte ausgiebig erörtern.
Wegen deinem zwischenzeitlichen Nachtrag.
Das Thema AU hab ich mittlerweile so verstanden: wer ALG I aufgrund von Nahtlosigkeit bezieht (sollte in meinem Fall so sein ist es wohl aber nicht) der sollte die AU´s nicht einreichen, den er gibt damit an auch kein fiktives Restleistungsvermögen zu haben und ist somit nicht Verfügbar nicht vermittelbar und landet dann bei Krankenkasse bzw. Hartz IV.
Nein hier hast du was falsch interpretiert.
Wenn du ein Nathlosigkeitsfall bist, dann stellst du dich
fiktiv mit deinem
Restleistungsvermögen entsprechend dem
äD-Gutachten der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Du stehst damit also der AfA-Vermittlung sehr wohl zur Verfügung - nur eben sehr eingeschränkt im Rahmen der vom äD-Gutachter festgestellten gesundheitlichen/zeitlichen Einschränkungen. Bei einem
echten Nathlosigkeitsfall nach § 145 SGB III sogar soweit eingeschränkt das du für mindestens 6 Monate nicht einmal 3 Std./tägl. Leistungsfähig bist. Da du ja bereits bei der KK eben wegen der 78 Wochen KG mit deinem Krankheitsbild ausgesteuert wurdest, hast du mit dieser Krankheit/Diagnose auch keinen Leistungsanspruch mehr auf KG (3-jährige Blockfrist). Der AfA ist bekannt das du mit dieser Krankheit/Diagnose ja eh wenn überhaupt nur eingeschränkt arbeiten kannst - deshalb auch der billige Versuch deiner SB, das du dich bitte nur mit einer anderen Krankheit/Diagnose ab jetzt AU schreiben lassen sollst -, denn mit der bisherigen gibt es eben nichts mehr (Krankengeldanspruch) von der KK. Aber wie schon oben erwähnt, befindest du dich ja in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis - wenn ich das richtig verstanden habe - und genau deshalb schon mußt du dich auch weiterhin AU schreiben lassen, denn ohne AUB müßtest du deine Arbeit entsprechend deinem Arbeitsvertrag unverzüglich wieder aufnehmen. Ansonsten würdest du unendschuldigt der Arbeit fern bleiben, was ein Kündigungsgrund wäre. Hinzu kommt, da du jetzt deinem AG und der KK die AUB übergibst, kann die DRV auch anhand der fortlaufenden AUB-Zeiten sehen das du eben nicht Arbeiten kannst, was deinen schlechten Gesundheitszustand eher untermauert.
Wer aber normales ALG I (trotz bestehendem Arbeitsverhältnis-klingt schon total irre-) bezieht, der kann ruhig AU´s einreichen, da erfolgt nach 6 Wochen keine Weiterleitung an Krankenkasse oder Jobcenter.
Tja und genau das ist die fette AfA Falle. Wenn du als aus dem KG ausgesteuerter jetzt weiter deine AUB bei der AfA einreichst, dann wird man dir nach 6 Wochen das ALG-I einstellen. Aber bei der KK bekommst du ja auch kein KG mehr, weil mit der Krankheit/Diagnose bist du bereits ausgesteuert. Da bliebe dir nur noch das ALG-II und die AfA lacht sich einen in Fäustchen. Bitte vergiß nicht, du hast noch einen Arbeitsplatz inne, mußt dort also solange er bestand hat (haben soll) auch dein fern bleiben mittels AUB begründen, genauso wie es Vorteilhaft ist gegenüber der DRV den Fortbestand des schlechten Gesundheitszustandes mittels AUB über die KK nachweisen zu können, vor allem wenn man um die EMR zu klagen gedenkt.
Etwas anderes wäre es z.B., wenn du keinen Arbeitsplatz hättest und auch nicht um deine EMR kämpfen würdest, dann könntest du theoretisch mit einer gänzlich neuen Diagnose z.B. einen neuen Krankengeldanspruch begründen, der dann ggf. auch über 78 Wochen laufen könnte. Dazu würde es ausreichen mindestens 1 Tag voll arbeitsfähig zu sein. Das hieße auf deine alte Krankheit erfolgt eine AUB mit dem Vermerk Endbescheinigung womit diese AUB-Kette abgeschlossen wäre, 1 Tag voll arbeitsfähig und am übernächsten Tag würde dann eine neue AUB mit einem gänzlich anderen Krankheitsbild/Diagnose von deinem Hausarzt/Arzt ausgestellt werden. Dann würde die AfA für 6 Wochen normal das ALG-I zahlen und im Anschluss würdest du wieder bei der KK KG beziehen. Das aber ist kompliziert und dürfte wohl kaum jeder Arzt so ohne weiteres mitmachen, ausgenommen da ist jetzt wirklich ein komplett neue Erkrankung aufgetreten die mit der bisherigen nicht in Verbindung steht.
Grüße saurbier