Nachforderung Betriebskosten nach ALG II - Bezug werden nicht vom Jobcenter übernommen, ist das so korrekt?

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stoni

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Hallo zusammen,

Seit 01.09.2017 erhalte ich Altersrente.
Für meine Zeit des ALGII -Bezugs bis 31.08.2017 verweigert das Jobcenter die anteilmäßige Übernahme meines Anteiles einer Nachzahlung der Betriebskosten.
Mein Widerspruch diesbezüglich wurde abgeschmettert.

"Entscheidend für die Prüfung der Übernahmefähigkeit der Betriebskostennachzahlung ist nicht ob im Anrechnungszeitraum Leistungen nach SGBII bezogen wurden, sondern im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung. Denn nach herrschender Meinung ist die Nachforderung der Betriebskostenabrechnung, wenn sie in einer Summe fällig wird, als tatsächlicher und aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen.
Da die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 13.09.2017 zum 01.11.2017 zur Zahlung fällig geworden ist, ist die Betriebskostenabrechnung somit dem Grunde nach im Monat November 2017 bedarfserhöhend zu berücksichtigen und kopfteilig auf alle Mitglieder im Haushalt zu verteilen.

Da der Widerspruchsführer im November 2017, im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung, jedoch eine Altersrente bezieht, besteht für ihn kein Anspruch auf SGBII Leistungen und damit auch nicht auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung nach §22 Abs. 1 SGBII ."

Kann jemand helfen?

Vielen Dank und beste Grüße
stoni
 

TazD

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AW: Nachforderung Betriebskosten

Das ist meines Wissens nach auch korrekt so.
Im umgekehrten Fall einer Rückzahlung an dich, müsstest du auch nichts an das JC abführen, weil der Zufluss außerhalb deines Leistungsbezugs stattfinden würde.
 

Seepferdchen 2010

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AW: Nachforderung Betriebskosten

Hallo @stoni

als Ergänzung zum Beitrag von @TazD hier eine Urteil vom BSG Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 12/10 R

Betriebskostennachzahlungen sind als Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen. In der Entscheidung B 4 AS 12/10 R hat das BSG dieses bestätigt und ergänzt, dass auch Nachzahlungen für unangemessen teure Wohnungen voll zu übernehmen seien, wenn sie vor oder innerhalb des Ablauf des Kostensenkungsverfahrens entstanden sind.

Text hervorgehoben.

1. 1 BSG , Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 40/14 R

Die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf zum Fälligkeitszeitpunkt gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 ist dadurch ausgeschlossen, dass der Hilfebedürftige im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kostennachforderung nicht im Leistungsbezug gestanden hat

Quelle:
https://www.elo-forum.org/aktuelle-...prechungsticker-kw-33-2015-a.html#post1939485
 
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