Hallo zusammen,
Seit 01.09.2017 erhalte ich Altersrente.
Für meine Zeit des ALGII -Bezugs bis 31.08.2017 verweigert das Jobcenter die anteilmäßige Übernahme meines Anteiles einer Nachzahlung der Betriebskosten.
Mein Widerspruch diesbezüglich wurde abgeschmettert.
"Entscheidend für die Prüfung der Übernahmefähigkeit der Betriebskostennachzahlung ist nicht ob im Anrechnungszeitraum Leistungen nach SGBII bezogen wurden, sondern im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung. Denn nach herrschender Meinung ist die Nachforderung der Betriebskostenabrechnung, wenn sie in einer Summe fällig wird, als tatsächlicher und aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen.
Da die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 13.09.2017 zum 01.11.2017 zur Zahlung fällig geworden ist, ist die Betriebskostenabrechnung somit dem Grunde nach im Monat November 2017 bedarfserhöhend zu berücksichtigen und kopfteilig auf alle Mitglieder im Haushalt zu verteilen.
Da der Widerspruchsführer im November 2017, im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung, jedoch eine Altersrente bezieht, besteht für ihn kein Anspruch auf SGBII Leistungen und damit auch nicht auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung nach §22 Abs. 1 SGBII ."
Kann jemand helfen?
Vielen Dank und beste Grüße
stoni
Seit 01.09.2017 erhalte ich Altersrente.
Für meine Zeit des ALGII -Bezugs bis 31.08.2017 verweigert das Jobcenter die anteilmäßige Übernahme meines Anteiles einer Nachzahlung der Betriebskosten.
Mein Widerspruch diesbezüglich wurde abgeschmettert.
"Entscheidend für die Prüfung der Übernahmefähigkeit der Betriebskostennachzahlung ist nicht ob im Anrechnungszeitraum Leistungen nach SGBII bezogen wurden, sondern im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung. Denn nach herrschender Meinung ist die Nachforderung der Betriebskostenabrechnung, wenn sie in einer Summe fällig wird, als tatsächlicher und aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen.
Da die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 13.09.2017 zum 01.11.2017 zur Zahlung fällig geworden ist, ist die Betriebskostenabrechnung somit dem Grunde nach im Monat November 2017 bedarfserhöhend zu berücksichtigen und kopfteilig auf alle Mitglieder im Haushalt zu verteilen.
Da der Widerspruchsführer im November 2017, im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung, jedoch eine Altersrente bezieht, besteht für ihn kein Anspruch auf SGBII Leistungen und damit auch nicht auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung nach §22 Abs. 1 SGBII ."
Kann jemand helfen?
Vielen Dank und beste Grüße
stoni