AW: Neuer Krankengeldbezug nach welcher Diagnose möglich?
Hallo, Jackey,
so, dann lass uns das durcharbeiten. Das wird nun einiges an Text.
Mache ich das auch, wenn ich den Antrag auf ALG I normal stelle?
Als „echter“ Arbeitsloser hast du nicht unbedingt ein festgestelltes Restleistungsvermögen. Wenn ich deine Beiträge richtig verstanden habe, ist dieses Restleistungsvermögen bei dir noch gar nicht festgestellt worden? Das bedeutet, du bist -zumindest aus Sicht der AfA- zunächst vollschichtig leistungsfähig. Erst die ärztliche Feststellung kann zu einem anderen Ergebnis kommen.
Das war die Frage, die mich darauf aufmerksam gemacht hat, dass du eventuell gar keine Unterlagen hast. Gemeint ist der Reha- Entlassungsbericht und ggf. weitere (fach-)ärztliche Befunde.
Eine Reha dient ja vordergründig dazu, dass ich wieder „gesund“ werde bzw. dass meine Erkrankung nicht weiter voranschreitet. Im Idealfall ist das auch so.
Zugleich eröffnet eine Reha das Rentenverfahren, siehe Beitrag #20 von @saurbier:
Die sozialmedizinische Begutachtung in der Reha ist für die DRV eben genau die Beurteilung welche sie für eine eventuelle Rentenentscheidung heran ziehen MUSS.
Denk mal drüber nach, ob nicht eine Reha hilfreich für dich wäre. Das kannst du mit deinem Arzt besprechen.
Das ist der ÄD der AfA, richtig? Sitzt der mit bei denen im Haus?
Ja, meistens ist der im selben Haus. Du kannst den SB nach der Adresse fragen. Allerdings wird der nicht sonderlich begeistert sein, wenn er merkt, dass du deine ärztlichen Unterlagen nicht über seinen Tisch laufen lässt.
Wenn absehbar ist, dass sich deine Leistungsfähigkeit nicht mehr dauerhaft herstellen lässt,...
Woran wollen die das festmachen?
Konkret: Nicht die KK oder die AfA stellt meine Leistungsfähigkeit fest. Das ist immer Aufgabe der jeweiligen Ärzte: bei der KK der MDK, in der Reha der Reha- Arzt, bei der AfA der ÄD. Grundlage dazu: vorhandene Unterlagen und/oder eigene Begutachtung.
Und was ist, wenn man nicht in die EMR will (die müsste dann wohl noch niedriger sein? Ich will ja arbeiten, nur halt nicht "alles". Ich brauch einfach Zeit
Die EMR ist nicht erstrebenswert, denn sie ist noch einmal niedriger als KG oder ALG. Das war die zweite Frage, die mich aufmerksam machte, dass der 145 eventuell gar nicht in Frage kommt. Denn bei EMR geht es gar nicht mehr wirklich darum, ob ich das will.
...und wenn man dann diesen Antrag stellt (gibt die AfA das dann an die RV weiter, die dann prüft, ob man EMR bekommt?)
Wenn man den Antrag auf ALG wegen Aussteuerung stellt, wird die AfA relativ rasch den ÄD einschalten, der deine Restleistungsfähigkeit prüft. Je nach Ergebnis bekommst du ALG nach §145 (oder nicht). Die AfA fordert dich (im Fall des §145) zum Rentenantrag auf, die DRV prüft deinen Antrag und trifft eine Entscheidung. Bis zur Entscheidung der DRV hast du Anspruch nach §145.
und man dann doch arbeiten kann,...bricht man dann quasi die EMR ab oder kann man für ein paar Std. gelegentlich arbeiten? Ich hab mal irgendwas von Zuverdienst und Rente gelesen).
Hier sind Infos:
https://www.arbeitsagentur.de/arbei...igung-und-sozialversicherung-arbeitslosengeld
https://con.arbeitsagentur.de/prod/...cuments/Merkblatt-Nebeneinkommen_ba015792.pdf
Für EMR gibt es ebenfalls bestimmte Regeln, was die Stundenzahl und den Lohn betrifft, aber so weit bist du noch lange nicht.
Ja. Im Moment ist es ein Riesenwust und ich versuche das alles zusammen zu bekommen, einen Überblick zu bekommen und für mich das richtige Vorgehen zu verstehen.
Das ist schon wahr. Und zugleich hilft es nicht. Denn jeder Langzeit- Kranke ist leider mit denselben Fragen konfrontiert, die auch du hast. Also heißt es, sich weiter zu informieren und sich mit der Situation auseinanderzusetzen. Nur Mut!
Was meinst Du mit "andere Art von Beschäftigung"?
Es geht um eine Honorartätigkeit,
Jedenfalls meinte ich nicht deine Honorartätigkeit mit weißer Weste, die du auch bei der AfA anmeldest. Da gibt es Tätigkeiten mit anderer Einfärbung, so in Richtung dunkelgrau. Das gilt nicht für dich, sondern im Zweifel für anonyme Mitleser
die ich schon lange mache. Es kann sein, dass die mich bald wieder brauchen. Ich würde das ungerne sein lassen, weil ich mir damit auch eine Chance nehmen könnte. Das sind wirklich nur so 1-3 Tage in manchen Monaten für 3-5 Std. am Tag.
Das kenne ich. Es gibt eben Tätigkeiten, die mir in der Erkrankung eher gut tun und mir förderlich sind, als dass sie mich auch zusätzlich noch belasten würden.
Deshalb prüfe sehr genau für dich, das sind persönliche Fragen als Anregung: Tut mir diese Tätigkeit gut? Belastet sie mich? Für wen mache ich das letztlich? Was habe ich davon? Geld, Ansehen, Belastung, gesundheitliche Stabilisierung, weitere langfristige Erkrankung, Dankbarkeit, Ausnutzung, Anerkennung, Zufriedenheit…
Es gibt ja auch den Weg, dass du den Antrag "wegen Arbeitslosigkeit" stellst.
Wenn du diesen Weg wählst, dann solltest du das bald erledigen, nicht dass dir schon am Anfang eine Sperre droht. Wie meinst Du das?
Sobald dir das Datum deiner tatsächlichen Arbeitslosigkeit bekannt ist, musst du dich bei der AfA melden, um eine Sperre zu vermeiden.
Wenn ich am Freitag meinen Arzttermin habe und dann keine AU-Verlängerung mehr bekommen würde, wann müsste ich mich dann bei der AfA melden? Am Freitag oder jetzt schon mit der Info, dass es ein könnte, dass ich mich bald wieder bei denen arbeitslos melde?
Sofern deine AU am Freitag beendet wurde und du noch nicht bei der AfA warst, erledige das am Montag. „Unverzüglich“ ist das Stichwort.
Okay. ...und wenn ich mich normal arbeitslos melde, aber nur 4 Tage arbeiten will (mit Attest?), dann ist das "Arbeit" oder auch "Restleistungsvermögen"?...Denn ganz will ich ja nicht, wegen Gesundheit und so.
Beim „Restleistungsvermögen“ wird dich der SB ebenso in Arbeit vermitteln wollen, allerdings mit Rücksicht auf die ärztlich dokumentierten Einschränkungen. Das Attest deines Arztes wird dazu wohl nicht reichen, dafür benötigst du den entsprechenden Entlassungsbericht einer Reha.
Wenn du dich arbeitslos meldest und angibst, dass du TZ arbeiten willst, ist das deine freie Entscheidung. Das kannst du selbstverständlich so machen.
Aber auch hier wäre ich vorsichtig, was du in deinem Antrag angibst. Nicht, dass dir das ALG hier auch nur für TZ gewährt wird, weil du das so angegeben hast. Ich selbst würde das nicht schon im Antrag festlegen wollen. Das kannst du immer noch dem zuständigen SB zu gegebener Zeit mitteilen und dich über die Folgen informieren lassen.
Es handelt sich eben um zwei völlig unterschiedliche Situationen mit unterschiedlichen Vorzeichen:
- Antrag ALG nach §145 wegen Aussteuerung
Oder
- Antrag ALG wegen Arbeitslosigkeit
Wo kann ich mich da beschweren? Im Moment reagieren einige Arbeitgeber nicht mal auf meine Mails mit Info darüber, wo meine Unterlagen sind bzw. die Bitte auf Rücksendung/Löschung meiner Daten.
https://www.bfdi.bund.de/DE/Datensc...tikel/BeschwerdeBeiDatenschutzbehoereden.html
Wer annimmt, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner persönlichen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Diese geht der Beschwerde nach und unterrichtet den Betroffenen über das Ergebnis.
Frag einfach nach. Sie werden dich auf die richtige Stelle verweisen.
Das ist richtig. Ich hab das noch nicht klar. Ich kann mir eher vorstellen, arbeitslos oder krank geschrieben zu sein (oder Arbeitnehmer), als jemand zu sein, der EM-Rente bezieht.
Und da hast du dir auch schon selbst die Antwort gegeben, welchen Antrag du stellen willst/sollst/musst. „Arbeitsuchendmeldung“, „Arbeitslosmeldung“ beim SB der AfA, nimm alle Unterlagen mit nach Hause und prüfe in Ruhe, was du unterschreiben willst. Erzähle wirklich nur das Nötige, deine Krankengeschichte geht den SB nichts an.
Wenn du unsicher bist, stelle deine Fragen im Forum, bevor du etwas unterschreibst.
Ich hab da noch kein Bild von mir zu und was das wirklich bedeutet. Einfach nur Ruhe oder doch mehr? Weniger Geld? Ein Zustand, der erstmal bleibt? Wann kann ich es wieder ändern?
Das kann dir leider niemand abnehmen. Mir helfen jedenfalls die Informationen, um zur Ruhe zu kommen. Der ganze „Mist“ im Umgang mit Behörden und Ämtern bleibt ja trotzdem.
was mit meinen Honorarstunden ist. Wenn ich die jetzt komplett aufgeben müsste, wäre das blöd.
Ich denke nicht, dass du deine Honorartätigkeit aus arbeits- oder sozialrechtlichen Gründen aufgeben musst. Das wäre ja kontraproduktiv zu den Vermittlungsbemühungen der AfA. Lies dazu die Bedingungen zur Nebentätigkeit.
Wenn ich mich wieder arbeitslos melden würde, bräuchte ich dann wirklich erst am Tag der letzten AU zur AfA?
Im Fall einer echten Arbeitslosmeldung nicht am letzten Tag, sondern wie beschrieben, sobald bekannt. Aber wenn du ausgesteuert wirst und dich deshalb "arbeitslos" meldest, kannst du bis kurz vor dem Aussteuerungstermin warten. Diesen Antrag stellst du nicht zu früh, es könnte ja sein, dass du wieder gesund wirst.
Wenn man z.B. am 30.11. den letzten AU-Tag hat hat und das ein Freitag ist (weiß ich nicht, was das für ein Tag ist,…ich nehme es jetzt als Bsp.) ,…und man hat am Samstag einen Nebenjob, der aber nur an dem Tag ist,…meldet man sich dann am Freitag arbeitslos, gibt dann an, dass man am Samstag ein paar Std. arbeitet und ab Sonntag wieder arbeitslos ist?
Du meldest spätestens am Freitag, dass du ab Samstag arbeitslos bist. Ich glaube, Samstage zählen nicht als Arbeitstage. Die exakte Aussage ist: Freitag ist der letzte Tag der AU. Anschließend bin ich arbeitslos. Und wie schon erwähnt: die Arbeitslosmeldung am Freitag dürfte in diesem Fall zu spät sein, denn das Ende der AU war schon länger bekannt und damit auch das Datum der Arbeitslosigkeit. Die Frage der Honorartätigkeit wird bei den Bedingungen in Bezug auf Nebentätigkeiten erläutert. Dabei handelt es sich, so wie du das in deinem Fall beschreibst, vermutlich nicht um einen AV mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Was anderes wäre es, wenn du jeden Tag VZ auf Honorarbasis ausüben würdest.
- Wenn man z.B. am 30.11. den letzten AU-Tag hat, sich dann arbeitssuchend meldet, obwohl man noch 2 Monate KG-Anspruch hätte (wenn man noch AU wäre), dann zwei Monate ALG I bezieht und sich dann wieder AU meldet und das KG dann wirklich ausläuft,…
Das ist ein Fallstrick! (Finde den „Fehler“!)
Das geht so:
Datum ab xx.xx.xx bis 30.11.18: AU mit KG, berechnet aus dem letzten sozialversicherungspflichtigen Entgelt
01.12.18 bis 31.01.19 ALG 1, berechnet aus dem Entgelt der letzten 12 (bzw. 24) Monate mit sozialversicherungspflichtigen Entgelt.
01.02.19 bis 31.03.19 AU mit KG, berechnet aus dem letzten sozialversicherungspflichtigen „Entgelt“, und das war in deinem Rechenbeispiel ALG I.
Das bedeutet, dass das zweite KG noch einmal niedriger ist als das erste KG. Es entspricht der
Höhe des zuletzt gezahlten ALG. Der Gesetzgeber weiß eben, wie man richtig spart!
Falls du an dieser Stelle nicht auch noch erhebliche Schwierigkeiten mit deiner KK bekommst. Nach der Aussteuerung entfällt die Mitgliedschaft in der KK und damit der Anspruch auf KG. Es gibt zwar die vierwöchige Nachversicherung und auch die Möglichkeit sich selbst zu versichern.
Aber wenn sich das nun so überschneidet, dass die KK deine Aussteuerung feststellt zu einem Zeitpunkt vor dem 01.02.19 (siehe Rechenbeispiel), hast du ein gewaltiges Problem, denn der Anspruch auf KG wäre verbraucht und wegen deiner AU hättest du auch keinen Anspruch auf ALG, ziemlich kompliziert, Denkfehler meinerseits?
Vielleicht meldet sich @saurbier oder @Doppeloma oder sonst jemand, der in der Frage weiterhelfen kann.
Hier zur Information:
https://www.finanztip.de/krank-arbeitslosigkeit/
kommt man dann automatisch in dieses ALG-I mit Nahtlosigkeitsregelung bzw. muss einen neuen Antrag stellen?
Ich bin mir nicht ganz sicher. Ich denke, für die Nahtlosigkeit ist zu diesem Zeitpunkt der „Zug abgefahren“. Du warst in der Zwischenzeit echter Arbeitsloser, ob du dich da noch auf die Aussteuerung berufen kannst? Eher nicht, meine ich.
Dann käme man ja nicht direkt aus dem Ende des KG in das ALG I mit Nahtlosigkeitsregelung, sondern hätte erstmal nach dem KG-Ende 2 Monate ALG I,
Bis hierher richtig.
dann die 6 Wochen weiterhin ALG I (wie bei der Lohnfortzahlung beim Arbeitgeber),
Möglicher Fallstrick, denn du musst dich nicht zwingend AU bei der AfA melden, und bei der KK bekommst du in jedem Fall kein höheres KG mehr.
Deine Angabe ist richtig, wenn du die AUB bei der AfA abgibst. Damit zeigst du bei der AfA allerdings an, dass du für die Vermittlung nicht zur Verfügung stehst.
Die AfA interessiert sich jedoch eigentlich gar nicht für deine AUB.
Die AUB zeigt an, dass du für deine bisherige Tätigkeit AU bist, deshalb geht die AU weiterhin an die KK (aus rentenrechtlichen Gründen) und an den AG (falls er das will), nicht an die AfA.
dann die beiden restlichen Monate vom KG-Anspruch,…und dann, wenn man weiterhin AU ist, das ALG-I im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung?
Wie schon beschrieben, niedrigeres KG und Nahtlosigkeit eher nicht mehr, meine ich.
Weiterer Fallstrick, da bin ich mir auch nicht ganz sicher. Ich meine, die ALG- Zeit wird auf die Anspruchsdauer für KG (und umgekehrt) angerechnet.
Das bedeutet, wenn es sich so verhält, dass es an dieser Stelle schnell ein ganz böses Erwachen geben kann, was deine Ansprüche und auch die Durchsetzung dieser Ansprüche betrifft.
Mit vorprogrammiertem Bluthochdruck.
-Punkt 2 b müsste ich ausfüllen (Nebenbeschäftigung) und irgendwo vermerken, dass das nur sporadisch ist. Wieviel Std. das ist und ob es stattfindet, kann ich im Vorfeld nicht sagen.
Richtig; die genauen Angaben wird sich die AfA mit Sicherheit holen, wegen eventueller Verrechnung mit ALG.
-Punkt 2 c (ehrenamtliche Tätigkeit) muss ich nicht ausfüllen, da ich kein Geld dafür bekomme und es nichts Festes ist, wo ich irgendwie kündigen müsste oder was einer Arbeitssuche ins Gehege käme.
Richtig. Bei den Fragen geht es immer darum, ob du von irgendwoher Geld beziehst.
-Punkt 2d (Arbeitsunfähigkeit) kann ich dann nur nein ankreuzen, denn sonst würde ich ja keinen Antrag stellen (Ich muss nur irgendwo vermerken, dass ich aus dem Arbeitsvertrag ins KG gekommen bin. Das habe ich zwar der AfA schon vor Monaten gemeldet, wo ich eigentlich mich arbeitslos melden wollte, aber ich frag mich, ob ich das nun auch irgendwo notieren muss, damit ich keine Nachteile habe.
Punkt 2d bezieht sich zum jetzigen Zeitpunkt auf deine bisherige (langfristige) Erkrankung. Deshalb kreuzt du hier
Ja mit Zeitangabe „von bis“ an und fügst eine Kopie deiner letztmaligen AU bei. Der letzte Tag der AU ist zugleich der Aussteuerungstermin und der darauffolgende Tag ist der erste Tag mit Anspruch auf ALG.
Das ist genau der Grund, warum du zum jetzigen Zeitpunkt deinen ALG- Antrag stellst: weil du ausgesteuert bist. Den Anspruch nach §145 wird die AfA wie beschrieben prüfen. In deinem Fall, das haben wir beide schon ganz schön gründlich durchdacht, wird das vermutlich nicht durchzusetzen sein. Macht aber auch nichts, denn Anspruch auf ALG hast du so oder so, dann eben mit anderer Begründung.
-Punkt 2 e wird spannend. Wenn ich ankreuze, dass ich bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben möchte
Genau dieses „Ich möchte/will nicht, wäre der Super- GAU, denn dadurch würdest du tatsächlich nur anteilig ALG erhalten.
oder ich mich zeitlich einschränken muss,
Beachte genau die Fragestellung: Es geht um können und müssen, nicht um wollen.
muss ich dann einen ärztlichen Attest vorlegen oder schicken die mich dann zum ärztlichen Dienst?
Ob du ein ärztliches Attest vorlegst, entscheidest du zunächst selbst (auch wenn dir die SB dazu etwas anderes erzählen). Wir sind immer noch freie Menschen.
Allerdings gibt es natürlich die Mitwirkungspflicht. Entweder du reichst ein Attest ein, bitte direkt beim ÄD mit Eingangsbestätigung, nicht beim SB (wir wollen niemandem unterstellen, dass jemand unbefugt ärztliche Unterlagen mitliest, oder?) Die Eingangsbestätigung für die ärztlichen Unterlagen bekommt der SB in Kopie und wiederum gegen Eingangsbestätigung (persönliche Abgabe, Übergabe- Einschreiben, Fax mit qualifiziertem Sendebericht).
Oder du bekommst einen Termin zur persönlichen Vorstellung bei ÄD. Der ÄD erstellt ein Gutachten mit zwei Teilen. Einen Teil bekommt der SB der AfA, auf dessen Grundlage ALG bezahlt wird. Den Befund kannst/solltest du dir für deine Unterlagen anfordern.
Es geht darum, dass du immer alles nachweisen kannst, wenn es drauf ankommt. Leider gehen immer wieder Unterlagen „verloren“ und dann hast du ohne Nachweismöglichkeit ein gewaltiges Problem: Es geht um dein Geld.
Also wenn ich z.B. in bestimmte Bereiche meines Ausbildungsjobs nicht möchte oder nur 4 Tage in der Woche,…brauche ich dann dafür ein Schreiben von meinem Arzt und bekomme ich dann nicht weniger ALG I?
Darüber habe ich schon ausführlich geschrieben. Das ist jetzt wirklich wichtig, denn bei dieser Frage geht es um dein „Restleistungsvermögen“, das zum Zeitpunkt deines Antrags noch gar nicht festgestellt ist.
Ich kann bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben oder muss mich zeitlich einschränken (siehe Merkblatt 1 Abschnitt 2.5)
Kreuze an:
Ja, (kann nicht, muss mich zeitlich einschränken)
Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des fest- gestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen
Kreuze an:
Ja
Ich stelle mich mit meinem Restleistungsvermögen zur Verfügung.
Sei also im Antrag vorsichtig, was das möchten/wollen betrifft.
Es geht nur darum, ob und in welchem Umfang du (nicht) kannst. Das stellen die Ärzte fest.
-Punkt 2 f würde ich natürlich nicht ankreuzen, da ich nicht ohne zwingenden Grund weniger arbeiten will. Ich habe nur (noch) keinen ärztlichen Attest. Andere Möglichkeit wäre, alles so anzukreuzen, dass man voll zur Vermittlung steht und dann guckt, was passiert.
Richtig, das sind eben „Fangfragen“. Kreuze an:
Nein. Frage 2e und 2f sind kein Widerspruch, also nicht eine „andere Möglichkeit“, wie du das beschreibst. Denn deine persönliche Situation muss erst in der Zukunft durch den ÄD festgestellt werden.
Kreuze alles wie beschrieben an.
-Punkt 2 g (Verteilung der Arbeitszeit): Kann ich da einfach eintragen, dass ich z.B. 4 Tage in der Woche 8 Std. arbeiten will…oder braucht es dafür etwas vom Arzt?
Schreibe hier am besten gar nichts rein, denn sonst legst du dich jetzt schon im Antrag fest und das zu ändern, kann schwierig sein.
Frage 3b solltest du, wenn möglich auch ausfüllen.
Du brauchst von deiner KK die Bescheinigung deiner AU Zeiten (kurzer Einzeiler an die KK), oder es liegen dir die jeweiligen Jahresmeldungen der KK vor (Bescheinigung über den Bezug von Entgeltersatzleistungen), und von deinem letzten AG die Arbeitsbescheinigung gemäß §312 SGB III, davon wird die Höhe deines ALG- Anspruchs berechnet.
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Arbeitsbescheinigung_ba013140.pdf
...und dann gehe ich Stück für Stück für mich alles durch und guck, was ich damit mache.
Also bist jetzt du dran...
Gruß
Bertolino