Ich hab da mal was vorbereitet - und mal so meine Gedanken, die beim Lesen des VA aufkeimten, niedergeschrieben.
Ich denke, daraus kannst du mal was stricken.
Vorrangiger Zielberuf: Helfer Lagerwirtschaft Gesundheitlich machbar? WAS ist eigenes Ziel? Für WAS qualifiziert?
Voll erwerbsfähig Einschränkungen?
Vollschichtig einsetzbar tatsächlich?
Bewerbungsunterlagen geprüft und ok, wurde bereits gefördert
Prüf. Gesamtheit Rahmenbedingungen? gemeinsam geprüft und besprochen?
Fazit JC: Keine Defizite mit vorrang. Handlungsbedarf
Für den (fraglichen) Zielberuf kein Qualifizierungsbedarf (WAS soll dann diese "Förderung"?)
Checkliste § 16 i bekannt? Gemeinsam durchgegangen?
Integration 1. AM "allein aus Eigenbemühungen unbewiesene Behauptung, Quelle? steht in
Widerspruch zu S. 2: vakante
unwahrscheinlich" Stellen in ausreichendem Maße vorhanden
WARUM dann noch "Förderung"?
Inhalt 16i:
Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen.
„In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben.“
= kein MUSS – und wenn keine Defizite und kein Qualifizierungsbedarf = unnötige AGH/Steuerverschwendung
Arbeitnehmer kann einem ARBEITGEBER zugewiesen werden – würde GLEICH in Arbeit führen, da ja lt. Jobcenter GENUG vorhanden ist!
Seite 2 des VA beruht auf eine EGV, die unterzeichnet (einverständlich) wurde!
Dies ist nicht der Fall.
Maßnahme völlig unbestimmt:
WAS wird gefördert und gefordert?
Welche „alle auf die beruf. Eingliederung abzielenden Aktivitäten und Maßnahmen?“
Nicht differenziert, nicht aufgeführt, nicht bekannt, WAS genau getan werden soll und auf einen zukommt!
Aktive Mitwirkung WOBEI?
ZIEL: VORBEREITUNG auf die geförderte Arbeitsaufnahme nach § 16i SGB II
Inhalte haben mit (sowieso fragwürdigem) Zielberuf wenig zu tun
„Interessen“ und Brancheninfos sollten von der „Integrationsfachkraft“ eines JC kommen – bei MT zu unbestimmt
Da keine „Defizite“ und kein Qualifizierungsbedarf festgestellt wurden, entfallen die anderen angebotenen Inhalte.
WAS soll hier NEUES und EINGLIEDERNDES in 20 Wochenstunden erreicht werden?
Noch dazu in einen UNPASSENDEN Zielberuf?
Es sind auch keine "Vermittlungshemmnisse" vorhanden,die aber u.a. GRUNDLAGE für die Benennung des § 45 SGB III sind:
§ 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahmeunterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.
Die Selbstdarstellung des MT / Flyer treffen KEINERLEI konkrete Aussagen über die Maßnahme "Prework" und deren Inhalte.
Die im VA genannten Inhalte sind unbestimmt - treffen auch nicht zu.
Der vermeintliche "Unterstützungsbedarf" durch genau diese Maßnahme ist nie konkretisiert worden und da lt. eigener Feststellung der Integrationsfachkraft "KEINE DEFIZITE ERKENNBAR" sind, erscheint diese WILLKÜRLICH, was bei dem VA Rechtswidrigkeit zur Folge haben dürfte!
Ebenso erfolgte KEINE Darlegung, inwiefern exakt diese Maßnahme geeignet sein soll, nicht vorhandene Defizite beseitigen und in Arbeit zu führen.
Insgesamt dürfte ein Ermessensausfall vorliegen = unheilbarer Verfahrensfehler
Rechtliche Belehrungen beziehen sich auf eine EGV - liegt hier nicht vor!
Die Rechtsfolgebelehrung im Verwaltungsakt ist fehlerhaft, sie bezieht sich auf Vereinbarungen in einer Eingliederungsvereinbarung. In einem Verwaltungsakt werden keine Eingliederungsbemühungen vereinbart, sondern einseitig festgelegt.
Die Rechtsfolgenbelehrung hat als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit konkret, richtig, vollständig und verständlich zu sein.
BSG am 18.12.2010, B 14 AS 53/08 R (Rn 20)
Im Anhang ein interessantes Urteil - siehe z.B. Seite 7 / 8 in roter Umrandung, aus dem man vielleicht noch weitere Argumente stricken kann.
Aber ich würde mir für einen Widerspruch vorerst nur "wenige" rauspicken, die vielleicht schon geeignet sein könnten, das zu kippen ... und die dicken Brocken fürs SG aufheben.