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Gast
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Es war dann ja wohl nur ein sehr kurzfristiges Arbeitsverhältnis. Entscheidend ist eigentlich "nur", ob es eine "Eigenkündigung" (Scheint im hier vorliegenden Fall so gewesen zu sein) OHNE wichtigen Grund war. Daher dann auch der Hinweis auf §32 SGB II...Ich war beim JC gemeldet, habe dann ne Arbeit bei ner ZAF angefangen. Die hab ich gekündigt weil ich das nicht mehr konnte, also eine ordentliche Kündigung.
(7) Das sozialwidrige Verhalten ist ursächlich (kausal) für den Leistungsbezug nach dem SGB II, wenn ohne das Fehlverhalten Leistungen nicht, nicht in der bewilligten Höhe oder nicht für den bewilligten Zeitraum erbracht worden wären.
Quelle: FW zu §32 SGB II - https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-34_ba015869.pdf(11) Schuldhaftes Verhalten liegt vor, wenn sich die Verursacherin oder der Verursacher der Sozialwidrigkeit ihres bzw. seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst war.
Wenn der WBA noch nicht eingereicht worden ist, kann natürlich auch nichts bewilligt werden...Ich hab Bedenken, da ich nich weiß ob ich Geld bekomme oder zahlen müsste.
[...]
Dann kam das Schreiben vom JC mit WBA: Falls ich wieder Leistungen beantragen will, soll ich den Antrag bis zum Datum (schon abgelaufen) zuschicken.
Das gilt bei ALG1. Hat man keinen Anspruch auf ALG1 (Wenn es nur ein sehr kurzfristiges Arbeitsverhältnis war, baut man ja auch keinen neuen Leistungsanspruch auf ALG1 auf), "rutscht" man direkt wieder in ALG2. Und dort gilt eben (u.A.) der genannte Paragraph (§31 SGB II ff).Ich dachte man ist automatisch für 3 Monate gesperrt.
So könnte das JC ggf. argumentieren... Ja.Die Kündigung war aus dem Grund dass ich nicht mehr abschalten konnte. Also in deren Augen kein wichtiger Grund.
Kann mit dem s.g. "Zahllauf" zu tun haben, mit der Überprüfung nach §34 SGB II oder was auch immer... Kann ich aus der Ferne schlecht einschätzen.Nur noch die Frage: Das JC wollte den WBA schon zurückhaben. Aber warum gibt es da eine Frist?
Ja... Und das solltest Du auch tun. Entweder noch heute/morgen einen "neuen" WBA" fertigmachen (Bzw. den den Du da hast ausfüllen) o. einen Neuantrag stellen (Wobei dann das JC wohl wieder auf einen WBA verweisen würde) und noch VOR Dienstag einreichen (Persönlich vorbeibringen, dort einschmeißen, Nachweislich per Fax senden, whatever)... Dann könnte es eventuell noch klappen, dass er für den August noch rückwirkend berechnet wird. Aus dem Zahllauf für September bist Du allerdings schon raus (Der ist wohl Donnerstag bzw. gestern gestartet worden) und wirst die Leistungen für September dann wahrscheinlich rückwirkend gezahlt bekommen (Wenn halt ein Antrag eingegangen ist und u.U. die Sache mit §34 SGB II überprüft worden ist).Ich kann mich doch jederzeit beim JC anmelden, oder nicht?
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