Nach eigener Kündigung und telefonischer Arbeitslosmeldung, habe ich einen Weiterbewilligungsantrag vom Jobcenter erhalten, den ich nicht bis zum genannten Datum zurückgeschickt habe. Kann ich mich noch beim Jobcenter anmelden?

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Gast
Gibt es dafür eine Frist?
Was bedeutet Paragraph SGB II 34 (Ersatz der Leistungen), was muss ich bezahlen und wie lange? ( es müsste geprüft werden, steht da)

Ich hatte aufgrund einer Stelle die ich in Aussicht hatte nicht auf das Schreiben vom JC reagiert!

Was kann man raten?

Danke dir!
 
Hallo & Willkommen hier

WTA?! Oder war ein "WBA" ("Weiterbewilligungsantrag") gemeint?
Flossen den schon vormalig Leistungen nach SGB II oder in welchen Zusammenhang steht jetzt die eigene Kündigung und ein Schreiben (?) mit Hinweis auf §34 SGB II (Welcher im Prinzip bedeutet, dass man Ersatzpflichtig ist, falls man seine Hilfsbedürftigkeit vorsätzlich aufrecht erhalten hat - U.U. bei einer eigenen Kündigung)? Dazu müssten aber noch ein Quäntchen mehr "Informationen" kommen...
 
Zuletzt bearbeitet:
Okay, danke.

Ich war beim JC gemeldet, habe dann ne Arbeit bei ner ZAF angefangen. Die hab ich gekündigt weil ich das nicht mehr konnte, also eine ordentliche Kündigung.

Dann kam das Schreiben vom JC mit WBA : Falls ich wieder Leistungen beantragen will, soll ich den Antrag bis zum Datum (schon abgelaufen) zuschicken.

Dann der Satz mit dem Paragraphen.

Ich hab Bedenken, da ich nich weiß ob ich Geld bekomme oder zahlen müsste.

Ich dachte man ist automatisch für 3 Monate gesperrt.
 
Ich war beim JC gemeldet, habe dann ne Arbeit bei ner ZAF angefangen. Die hab ich gekündigt weil ich das nicht mehr konnte, also eine ordentliche Kündigung.
Es war dann ja wohl nur ein sehr kurzfristiges Arbeitsverhältnis. Entscheidend ist eigentlich "nur", ob es eine "Eigenkündigung" (Scheint im hier vorliegenden Fall so gewesen zu sein) OHNE wichtigen Grund war. Daher dann auch der Hinweis auf §32 SGB II...

(7) Das sozialwidrige Verhalten ist ursächlich (kausal) für den Leistungsbezug nach dem SGB II, wenn ohne das Fehlverhalten Leistungen nicht, nicht in der bewilligten Höhe oder nicht für den bewilligten Zeitraum erbracht worden wären.
(11) Schuldhaftes Verhalten liegt vor, wenn sich die Verursacherin oder der Verursacher der Sozialwidrigkeit ihres bzw. seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst war.
Quelle: FW zu §32 SGB II - https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-34_ba015869.pdf

Kurz gesagt: Durch die Eigenkündigung, behält sich das JC vor, zu prüfen ob o.g. sozialwidrigeres Verhalten eingetreten ist (Bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund geht das JC regelmäßig davon aus). Das wirkt sich natürlich nur auf Leistungen aus, die zu diesem Zeitpunkt entweder geflossen oder schon bewilligt worden sind. So wie ich das verstanden habe, sind hier aber ja noch gar keine Leistungen NACH der Kündigung beantragt (Weil eben WBA nicht eingereicht) worden. Oder wurde während dem Arbeitsverhältnis weiterhin "aufgestockt" beim JC?
Ich hab Bedenken, da ich nich weiß ob ich Geld bekomme oder zahlen müsste.
[...]
Dann kam das Schreiben vom JC mit WBA: Falls ich wieder Leistungen beantragen will, soll ich den Antrag bis zum Datum (schon abgelaufen) zuschicken.
Wenn der WBA noch nicht eingereicht worden ist, kann natürlich auch nichts bewilligt werden...
Ich dachte man ist automatisch für 3 Monate gesperrt.
Das gilt bei ALG1. Hat man keinen Anspruch auf ALG1 (Wenn es nur ein sehr kurzfristiges Arbeitsverhältnis war, baut man ja auch keinen neuen Leistungsanspruch auf ALG1 auf), "rutscht" man direkt wieder in ALG2. Und dort gilt eben (u.A.) der genannte Paragraph (§31 SGB II ff).
 
Danke für die Hilfe .

Es waren 3 Monate die ich gearbeitet hatte.
Hab dem JC den Arbeitsvertrag geschickt und nen Aufhebungsbescheid bekommen.
Die Kündigung war aus dem Grund dass ich nicht mehr abschalten konnte. Also in deren Augen kein wichtiger Grund.

Nur noch die Frage: Das JC wollte den WBA schon zurückhaben. Aber warum gibt es da eine Frist? Ich find dazu nichts. Es waren ca 10 Tage nach dem letzten Arbeitstag.
Ich kann mich doch jederzeit beim JC anmelden, oder nicht?
 
Die Kündigung war aus dem Grund dass ich nicht mehr abschalten konnte. Also in deren Augen kein wichtiger Grund.
So könnte das JC ggf. argumentieren... Ja.
Nur noch die Frage: Das JC wollte den WBA schon zurückhaben. Aber warum gibt es da eine Frist?
Kann mit dem s.g. "Zahllauf" zu tun haben, mit der Überprüfung nach §34 SGB II oder was auch immer... Kann ich aus der Ferne schlecht einschätzen.
Ich kann mich doch jederzeit beim JC anmelden, oder nicht?
Ja... Und das solltest Du auch tun. Entweder noch heute/morgen einen "neuen" WBA" fertigmachen (Bzw. den den Du da hast ausfüllen) o. einen Neuantrag stellen (Wobei dann das JC wohl wieder auf einen WBA verweisen würde) und noch VOR Dienstag einreichen (Persönlich vorbeibringen, dort einschmeißen, Nachweislich per Fax senden, whatever)... Dann könnte es eventuell noch klappen, dass er für den August noch rückwirkend berechnet wird. Aus dem Zahllauf für September bist Du allerdings schon raus (Der ist wohl Donnerstag bzw. gestern gestartet worden) und wirst die Leistungen für September dann wahrscheinlich rückwirkend gezahlt bekommen (Wenn halt ein Antrag eingegangen ist und u.U. die Sache mit §34 SGB II überprüft worden ist).
 
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