Mutter Erbt und schenkt Sohn ein Auto!! Gibts Probleme??

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krossi

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folgendes problem:
ich besitze ein fahrzeug das eigentlich nur noch durch rost zusammengehalten wird.
ich geh davon aus das bei der nächsten tüv untersuchung mein wagen stillgelegt wird.

jetzt ist es aber so das meine mutter wahrscheinlich einen nicht minderhohen betrag erben wird und daraufhin meinte, das wenn mein wagen wirklich stillgelegt wird, sie mir ein auto (nichts neues eben nen gut gebrauchten der nicht nach zwei jahren wieder auseinander fällt) schenken will. der wagen würde dann auf meinen namen zugelassen werden.

könnte das zu problemen bei der Jobcenter führen.

zu mir: ich bin 28 jahre alt bilde eine eigene bedarfsgemeinschaft und wohne noch bei meinen eltern. bin mit 60 % schwerbehindert.
 
Können kann natürlich alles zu Problemen mit der Jobcenter führen, ich denke es wird darauf ankommen ob das Auto zur Mobilität zwingend erforderlich ist, welches Auto es ist zu welchem Preis, es sollte sich im Rahmen halten, da es ansonsten als Vermögen das man umwandeln könnte angesehen werden kann
 
Es könnte nicht nur, es wird zu Problemen führen. Eine Schenkung im Wert von über 50,- € wird als Einkommen gewertet.
 
nun wenn das wirklich so sein sollte das die Jobcenter sich deshalb quer stellt, sollen die sich nicht wundern wenn meine bereitschaft mobil zu sein drastisch sinkt.
 
Grundsätzlich ist ein Geschenk nach § 11 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen und wird bei den Leistungen angerechnet.

In diesem speziellen Fall kann man jedoch möglicherweise entsprechend dem Eintrag Nr. 10079 zu § 11 SGB II der Wissensdatenbank zu SGB II ( https://wdbfi.sgb-2.de/ ) mit dem Vorliegen einer unbilligen Härte argumentieren:

"Die Anrechnung des Geschenkes als Einkommen nach § 11 SGB II würde eine unbillige Härte darstellen, soweit es sich um den ersten PKW des Kunden handelt. Hätte der Kunde den PKW kurz vor der Antragstellung erhalten oder würde er nach Ablauf des aktuellen Bewilligungsabschnitts einen neuen Antrag stellen, würde der PKW nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht zum verwertbaren Vermögen gehören. Es würde daher ein Wertungswiderspruch entstehen, wenn der Kunde im laufenden Bewilligungsabschnitt verpflichtet würde, den PKW zu verwerten obwohl er im nächsten Abschnitt nicht als Vermögen zu berücksichtigen wäre."

Ich halte es für empfehlenswert, den konkreten Einzelfall unter Hinweis auf die Wissensdatenbank mit dem zuständigen SB abzuklären.

Viele Grüsse

Cha
 
Und hoffen wir das die Pläne der Regierung nicht wahrgemacht werden mit der Unterhaltspflicht Eltern-Kinder oder umgekehrt, dann könnte das Erbe der Mutter noch ganz andere Probleme bringen
 
muensterland1 meinte:
Blackdragon meinte:
Es könnte nicht nur, es wird zu Problemen führen. Eine Schenkung im Wert von über 50,- € wird als Einkommen gewertet.

:| :| :| :| :|

Imer die Leute sofort wild machen!!! Einfach nur zum :kotz: !

Beispiel 1:

Bekomme ich von meiner Mutter 50,-- Euro zum Geburtstag geschenkt - dann ist das nicht meldepflichtig. Denn eine einmalige Zuwendung in Höhe von 50,-- Euro wird nicht als Einkommen berücksichtigt.

Beispiel 2:

Bekomme ich von meiner Mutter 100,-- Euro zu Weihnachten geschenkt - dann ist das meldepflichtig. Denn bei einer einmaligen Zuwendung in Höhe von 100,-- Euro werden 50,-- Euro als zusätzliches Einkommen angesehen.

Addiere ich beide Zuwendungen, dann sind 100,-- Euro als zusätzliches Einkommen anzurechnen.

Warum? Jedem Alg-II-Empfänger steht nur eine einmalige Zuwendung in Höhe von max. 50,-- Euro von Dritten jährlich zu. Falls die Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen besteht, dann liegt der Freibetrag bei 100,-- pro Jahr.

Wie man mit diesen Zuwendungen nun umgeht, das sollte jeder für sich entscheiden.

Bei der Schenkung eines Autos (Wert beispielsweise 5.000,-- Euro) durch Dritte bin ich leider überfragt. Alles über 5.000,-- Euro wird ja zum Vermögen hinzugerechnet. Aber das gilt für ein Fahrzeug, was man schon besitzt.
 
Arania meinte:
Und hoffen wir das die Pläne der Regierung nicht wahrgemacht werden mit der Unterhaltspflicht Eltern-Kinder oder umgekehrt, dann könnte das Erbe der Mutter noch ganz andere Probleme bringen

Gesetzt den Fall ich würde morgen 100.000,-- Euro erben.

Damit wäre ich natürlich aus Hartz IV raus.

Ich müßte das geerbte Geld sowohl für die Bestreitung meines Lebensunterhalts als auch für die Rückzahlung der bereits erhaltenen Transferleistungen (Alg II) verwenden.
 
Gute Frage :kinn:

Also auf der einen Seite wird ein angemessener PKW bei HartzIV zugestanden. Klein-und Mittelklassewagen gelten meist als angemessen.

Auf der anderen Seite sind WESENTLICHE Änderungen der Verkehrswerte während des Leistungsbezuges zu berücksichtigen.

Durch eine Schenkung ändert sich der Wert des Vermögens natürlich UND es passiert während des Leistungsbezuges.

Schenkt sie dir direkt das Auto und nicht das Bargeld dafür, liegt ja irgendwie auch eine Zweckbindung vor. Manchmal werden Zweckbindungen auch wieder etwas anders behandelt usw usw.

Ich würde mir in dem Falle mal eine Beratung bei einem Anwalt holen.
Beratungspauschalen liegen so bei 10 Euro, wenn man so eine Auskunft haben möchte, soweit ich weiß. Ist rechtlich sicherlich etwas schwammig alles.

MissM.
 
Einfacher wäre die Variante, deine Mutter kauft das Auto, ist also Eigentümer und du versicherst den Wagen nur, bist also nur Versicherungsnehmer.
 
Catweazle meinte:
Ich müßte das geerbte Geld sowohl für die Bestreitung meines Lebensunterhalts als auch für die Rückzahlung der bereits erhaltenen Transferleistungen (Alg II) verwenden.

Wo hast Du denn das gefunden? ALG II wird doch im Regelfall nicht als Darlehen gezahlt - oder irre ich da?
 
Das sehe ich auch so:

Erbschaft und Schenkung (einmalige Einnahmen)

Bei Erbschaft und Schenkung während des Bezugs von Alg II handelt es sich nicht um Vermögen, sondern um Einkommen. Derartige Leistungen sind als einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich in einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Es gibt aber keine Rückforderungsansprüche für bereits erhaltene Leistungen.

https://www.projekt-geben.de/service/Frames/alg2.html#Vermoegen

Gruß,
Arwen
 
Koelschejong meinte:
Catweazle meinte:
Ich müßte das geerbte Geld sowohl für die Bestreitung meines Lebensunterhalts als auch für die Rückzahlung der bereits erhaltenen Transferleistungen (Alg II) verwenden.

Wo hast Du denn das gefunden? ALG II wird doch im Regelfall nicht als Darlehen gezahlt - oder irre ich da?

Ich bin der Meinung, daß es bei einer Erbschaft so gehändelt wird. Beim Verkaufserlös einer selbst bewohnten Eigentumswohnung verhält es sich ebenso.

Aber ich möchte diese Frage an die anderen Forenteilnehmer weiterleiten. Würde ich beispielsweise eine Erbschaft in Höhe von 100.000,-- Euro machen, müßte ich dann die bereits erhaltenen Transferleistungen wieder an den Staat zurückzahlen?
 
Meine MEinung:
Würde auch zu Nein tendieren, da es nach dem Zuflussprinzip geht.

In den Zeiträumen der Vergangenheit lag eine Bedürftigkeit vor, somit ist ALG2 korrekt geflossen.

Ab Tag der Erbschaft ist keine Bedürftigkeit mehr vorhanden und die Leistungen werden für die Zukunft ausgesetzt.

MissM.
 
Zitat:
Bei Erbschaft und Schenkung während des Bezugs von Alg II handelt es sich nicht um Vermögen, sondern um Einkommen.

Alles klar!

Klingt jetzt makaber,aber:

Sollte ich also einen Anruf bekommen, das ich mich sofort auf den Weg machen soll, wollte ich meine alte,gute Erbtante noch einmal lebend sehen, sofort HartzIV abmelden und dann losfahren!
Danach kann ich mein Erbe verjubeln und wenn ich es unwirtschaftlich versaust und verbraust habe, kann ich mich mit gutem Gewissen wieder bei Onkel Hartz anmelden, sofern sie Ihn bis dahin nicht inhaftiert haben?

Habe ich das jetzt richtig verstanden?
 
hallo aufgemerkt,
nochmal zu dem auto/schenkung
also ich! würde meinem sb einfach fragen ob eine zweckgebundene schenkung möglich ist ( nach sgb II absatz §11 abs3 nr1a is es das) und ihm auch deine klaren vorteile auf dem arbeitsmarkt aufzeigen - geld um ne rostschüssel zu reparieren hast du ja auch nicht und so ...

und was die erbschaft betrifft - ich würde auch sagen, dass dies zum einkommen zählt, und wenn dies ein haus sein sollte und nicht bares geld mit zugriff möglichkeit, dann müssen die einem auch erstmal weiterhin hilfe zukommen lassen - das allerdings dann als darlehnen
 
hallo cementwut!

Nein, ich drücke mich immer falsch aus, aber ich meinte das vollkommen ernst als Lösungsvorschlag.
Wenn ich vor Eintritt des Erbfalles kein ALGII mehr beziehe, treffen dann doch die ALGII Gesetzt nicht mehr auf mich zu, oder?
Oder hat jeder, der vor Antragstellung auf ALGII jetzt sein Vermögen durch Unwirtschaftlichkeit verloren hat, jetzt keinen Anspruch mehr auf ALGII ?
Oder gibt es Unterschiede bei Erstantrag und spätere Anträge?
Ich meine, teorethisch könnte ich mich jetzt bei Hartz abmelden, mich selbstständig machen und reich wie ALDI werden.
Durch Dummheit und Inkompetenz(wie ich nun einmal bin) verliere ich jetzt meine 16 Milliarden Euro in 6 Jahren. Würde man mir das zur Vorwurf machen und mir Ünterstützung für so lange verwähren, wie die 16 Milliarden bei wirtschaftlicher Lebensführung nach HartzIV gereicht hätten, würde ich ja die nächsten 890.000.000 Jahre kein HartzIV mehr bekommen!
Anders: Würde man den Massstab bei einem Millionär anwenden(und welcher Millionär ist schon so klug und lebt von 345Euro plus 397EuroKdU im Monat), würde er ja im Versagensfall bei Erstantrag kein Anspruch auf
ALGII haben!
Und das nur , weil er mit seinen Millionen Porsche statt Fahrrad gefahren hat und Sekt statt Korn getrunken hat!
Was lernen wir daraus: Geld macht nicht glücklich!
Also, können die mir Bezüge verweigern, wenn ich mich schlauerweise vor Eintritt des Erbfalles abgemeldet habe und nach deren Meinung "zu früh " wieder auftauche?
Schließlich muss ich denen ja nicht erklären, was ich früher einmal hatte, sondern nur, was ich bei Eintritt habe!
Oder?
 
Nachtrag:
Und heisst das nicht immer, der Wille des Erbgebers ist unantastbar und gilt?
Schliesslich haben unsere Eltern nicht Ihr Leben lang von trocken Brot und Wasser gelebt, um den Staat zu unterstützen, sonder sie haben gedarbt, damit es unsereinen später einmal besser geht und nicht den Bediensteten des Systems!

Hat denn dieser Staat überhaupt keinen Respekt vor dem letzen Willen einer armen, alten kranken Mutter?
 
aufgemerkt meinte:
hallo cementwut!

Nein, ich drücke mich immer falsch aus, aber ich meinte das vollkommen ernst als Lösungsvorschlag.
Wenn ich vor Eintritt des Erbfalles kein ALGII mehr beziehe, treffen dann doch die ALGII Gesetzt nicht mehr auf mich zu, oder?
Oder hat jeder, der vor Antragstellung auf ALGII jetzt sein Vermögen durch Unwirtschaftlichkeit verloren hat, jetzt keinen Anspruch mehr auf ALGII ?
Oder gibt es Unterschiede bei Erstantrag und spätere Anträge?
Ich meine, teorethisch könnte ich mich jetzt bei Hartz abmelden, mich selbstständig machen und reich wie ALDI werden.
Durch Dummheit und Inkompetenz verliere ich jetzt meine 16 Milliarden Euro in 6 Jahren. Würde man mir das zur Vorwurf machen und mir Ünterstützung für so lange verwähren, wie die 16 Milliarden bei wirtschaftlicher Lebensführung nach HartzIV gereicht hätten, würde ich ja die nächsten 890.000.000 Jahre kein HartzIV mehr bekommen!
Anders: Würde man den Massstab bei einem Millionär anwenden(und welcher Millionär ist schon so klug und lebt von 345Euro plus 397EuroKdU im Monat), würde er ja im Versagensfall bei Erstantrag kein Anspruch auf
ALGII haben!
Und das nur , weil er mit seinen Millionen Porsche statt Fahrrad gefahren hat und Sekt statt Korn getrunken hat!
Was lernen wir daraus: Geld macht nicht glücklich!
Also, können die mir Bezüge verweigern, wenn ich mich schlauerweise vor Eintritt des Erbfalles abgemeldet habe und nach deren Meinung "zu früh " wieder auftauche?
Schließlich muss ich denen ja nicht erklären, was ich früher einmal hatte, sondern nur, was ich bei Eintritt habe!
Oder?


Genauso sehe ich das auch, und als Stichwort bringe ich Keksdose
 
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