muß SG-Klage(n) vorbereiten - EGV-VA, Sanktion, Bew-Kosten, ...

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Claus.

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Hallo Forum!

Ich muß jetzt ein bischen vor´m SG um mein Recht kämpfen. Würde mich freuen, wenn ihr mir dabei ein wenig behilflich sein könntet!

Die erste Frage ist hierbei schon, ob ich mehrere einzelne Klagen anstrengen sollte, oder eine einzige große?
- Also, im Raume steht: eine EGV -VA , eine 30%-Sanktion, 2 neue Sanktionsanhörungen, ein abgelehnter UBV-Antrag Bewerbungskosten, und eine richterliche Konkretisierung des Begriffes "Eigenbemühungen".


1) im Dezember ist mir ein EGV -VA reingedrückt worden. Der Widerspruch dagegen ist mittlerweile vom JC abgelehnt worden (mit Zugang 30.03.). Dagegen erhebe ich bis Fr., 29.04., Feststellungsklage nach §55 SGG auf Feststellung der Nichtigkeit und gleichzeitig EA auf Anordnung aufschiebende Wirkung, oder?

2) wegen der 30%-Sanktion mit Beginn März 2011, deren Widerspruchsbearbeitung so vor sich hindümpelt, beantrage ich EA auf Anordnung aufschiebende Wirkung, oder?
Ist das überhaupt noch möglich? Oder kann ich die sogar gleich entscheiden lassen?
Und, ist das wichtig, daß während "meiner Tat" noch ein früherer VA gültig war; und daß ich diesen April eine weitere 30%-tige hatte (letzte Woche gekippt, heute Geld zurückbekommen)?

3) kann ich dann gleich noch die 2 neuen Sanktionsanhörungen irgendwie sprengen (lassen), sofern Punkt 1 durchgeht? Mit welchem Gerichts-Antrag?

4) wenn ich schon dabei bin; mir ist ein Bewerbungskosten-Antrag für Jan. und Febr. über 20 Bewerbungen abgelehnt worden. Der Widerspruch dagegen "dauert noch etwas" ... Kann ich hier einen EA auf Anordnung einer Auszahlung in der voraussichtlichen Höhe von 100€ stellen? Und gleich noch den Hinweis einbringen, daß damit mein Jahres-Erstattungsbudget ausgeschöpft wäre?

5) da ich sowieso schon wieder eine Sanktionsanhörung ("Sie haben im März nur 3 Eigenbemühungen unternommen, die gleichzeitigen 11 Bewerbungen auf VV mit RFB zählen nicht dazu") habe, kann ich hier irgendwie beantragen, daß der Richter gleich noch eine entsprechende Begriffs-Konkretisierung trifft? Wie?


Und) Die entsprechenden § muß ich für die SG -Rechtsantragsstelle ja nicht wissen, oder? PKH brauche ich auch nicht, da ich momentan keinen RA habe? Aber, wenn ich eventuell doch noch einen RA will, müsste ich dies jetzt gleich beantragen, oder lässt sich das jederzeit noch nachträglich machen?

Grüße (und tschuldigung :)), ist ziemlich viel geworden...
 
Hallo Forum!

Ich muß jetzt ein bischen vor´m SG um mein Recht kämpfen. Würde mich freuen, wenn ihr mir dabei ein wenig behilflich sein könntet!

Die erste Frage ist hierbei schon, ob ich mehrere einzelne Klagen anstrengen sollte, oder eine einzige große?
- Also, im Raume steht: eine EGV -VA , eine 30%-Sanktion, 2 neue Sanktionsanhörungen, ein abgelehnter UBV-Antrag Bewerbungskosten, und eine richterliche Konkretisierung des Begriffes "Eigenbemühungen".


1) im Dezember ist mir ein EGV -VA reingedrückt worden. Der Widerspruch dagegen ist mittlerweile vom JC abgelehnt worden (mit Zugang 30.03.). Dagegen erhebe ich bis Fr., 29.04., Feststellungsklage nach §55 SGG auf Feststellung der Nichtigkeit und gleichzeitig EA auf Anordnung aufschiebende Wirkung, oder?

Würde ich erst auf eine Sanktion aus der EGV -VA warten und dann klagen.

2) wegen der 30%-Sanktion mit Beginn März 2011, deren Widerspruchsbearbeitung so vor sich hindümpelt, beantrage ich EA auf Anordnung aufschiebende Wirkung, oder?
Ist das überhaupt noch möglich? Oder kann ich die sogar gleich entscheiden lassen?
Und, ist das wichtig, daß während "meiner Tat" noch ein früherer VA gültig war; und daß ich diesen April eine weitere 30%-tige hatte (letzte Woche gekippt, heute Geld zurückbekommen)?

Hier kannst Du sofort vors SG , weil Du durch die Sanktion beschwert bist.

3) kann ich dann gleich noch die 2 neuen Sanktionsanhörungen irgendwie sprengen (lassen), sofern Punkt 1 durchgeht? Mit welchem Gerichts-Antrag?

Hier hast Du keinen Grund zum Klagen. Laß das also.

4) wenn ich schon dabei bin; mir ist ein Bewerbungskosten-Antrag für Jan. und Febr. über 20 Bewerbungen abgelehnt worden. Der Widerspruch dagegen "dauert noch etwas" ... Kann ich hier einen EA auf Anordnung einer Auszahlung in der voraussichtlichen Höhe von 100€ stellen? Und gleich noch den Hinweis einbringen, daß damit mein Jahres-Erstattungsbudget ausgeschöpft wäre?

Normal mußt Du warten, bis der Widerspruch bearbeitet ist.
Du kannst Dir aber folgendermaßen helfen:
Dir fehlt ja das Geld, das Dir für die Bewerbungen zusteht. Stelle deshalb einen Antrag auf Vorschuß in der entsprechenden Höhe. Den Antrag befristest Du, sagen wir mal auf eine Woche. Wenn nach einer Woche abschlägig beschieden wurde oder nichts geschah, kannst Du vor dem SG Antrag auf EA stellen, daß das JC verpflichtet wird, Dir den Vorschuß zu zahlen.
Wenn das JC Deinen Vorschuß fristgerecht positiv bescheidet, brauchst Du natürlich nicht klagen.

5) da ich sowieso schon wieder eine Sanktionsanhörung ("Sie haben im März nur 3 Eigenbemühungen unternommen, die gleichzeitigen 11 Bewerbungen auf VV mit RFB zählen nicht dazu") habe, kann ich hier irgendwie beantragen, daß der Richter gleich noch eine entsprechende Begriffs-Konkretisierung trifft? Wie?

Überhaupt nicht. Klagen kannst Du erst, wenn Du durch etwas beschwert bist. Deshalb der Trick mit dem Vorschuß.


Und) Die entsprechenden § muß ich für die SG -Rechtsantragsstelle ja nicht wissen, oder? PKH brauche ich auch nicht, da ich momentan keinen RA habe? Aber, wenn ich eventuell doch noch einen RA will, müsste ich dies jetzt gleich beantragen, oder lässt sich das jederzeit noch nachträglich machen?

Grüße (und tschuldigung :)), ist ziemlich viel geworden...

Die Klage bzw. den EA kannst Du formlos einreichen. Das SG ist verpflichtet, solche Anträge, wenn sie etwas konfus verfasst sind, im vermutlichen Sinne des Antragstellers zu interpretieren.
Rechts- oder Paragraphenkenntnisse muß der Antagsteller natürlich nicht haben. Der Richter ist verpflichtet, dem Antragsteller Hinweise zu geben, was für ihn rechtlich möglich und was evtl. riskant ist.
 
Zu 5) kannste eine Feststellungsklage erst einreichen, wenn Du deswegen Sanktioniert werden solltest.
Das dürfte so nicht richtig sein
An Fristen ist Feststellungsklage nicht gebunden (allerdings Anfachtungsklage im Fall der verbundenen Anfechtungs- und Feststellungsklage); Verwirkung aber möglich; vgl Rn 14a-b vor § 60). Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich
==> Keller in Meyer-Ladewig, 8. Auflage, § 55 SGG Rn 3.
 
Allerdings war es ja bisher nur eine Anhörung. Demnach dürfte es ihn schwerfallen zum jetzigen Zeitpunkt darzulegen, warum er ein Interesse der schnellen Feststellung hat. Anders wäre es, wenn er schon öfters aus diesem grunde sanktioniert wäre.
 
Natürlich muss der Kläger glaubhaft begründen. Oft reicht es aber aus, wenn der Kläger erklärt, dass der durch entsprechendes Handeln der Behörde beschwert ist. Andernfalls riskiert man, dass die Klage als Popularklage abgewiesen wird.
 
Ja und das wollen wir ja verhindern.

Wobei ich es schon heftig finde 11 VV zu bekommen. Da fällt es einem ja schwer sich noch was aus den Fingern zu saugen.

Aber was ist wenn man sich zufällig einen Tag vor erhalt des VV seine Bewerbung geschrieben hat :biggrin:. Den oft stehen ja die Stellen wo man VV erhält ja Taggelang schon im Inet. Dann waren es doch eigenbemühungen :biggrin:
 
Da wir grad bei einer Klage sind, möchte ich mich gern kurz hier dazu gesellen mit einer winzigen Frage.

Ich hab jetzt einen Widerspruch durch und möchte Klage zur Fristwahrung erheben ohne Nennung von konkreten Gründen.

Wie formuliere ich das ? Über hilfreiche Links hierzu wäre ich auch sehr dankbar. :icon_smile:
 
Hiermit erhebe ich gegen den XX-Bescheid vom XX.XX.XXX mir zugegangen am YY.YY.YYYY fristgerecht Klage.

Eine ausführliche Begründung wird innerhalb 14 Tage nach Zugang des Aktenzeichen nachgereicht.

MfG.
XXXXXXXXXXXXX

Anlage
XX-Bescheid
Widerspruch
.....

alles doppelt.
 
Würde ich erst auf eine Sanktion aus der EGV -VA warten und dann klagen.
Der VA ist so rechtlich nicht haltbar, den haben wir irgendwann schon durchgekaut. Und mittlerweile wird immer noch deutlicher, daß er zu unkonkret ist z.B. Bewerbungskostenerstattung nicht richtig geregelt, sich widersprechende Zeitangaben zur Abgabe der Eigenbemühungsliste ect. . Und nun habe ich immerhin seit Gültigkeit dieses VA 2 Sanktionen eingefangen, auch wenn sich die eine Sanktion auf ein "nicht beworben" auf einen VV mit RFB im Gültigkeitszeitraum des vorhergehenden VA ´s bezieht und die zweite wieder zurückgenommen wurde.
Wie erkenne ich dann, daß es eine Sanktion aufgrund dieser EGV -VA war?
Gegen den nicht mehr gültigen EGV -VA kann ich ja auch nicht mehr klagen, wenn ich das richtig sehe?

Antrag auf Vorschuss bezüglich der Auszahlung der Bewerbungskosten ist hilfsweise gestellt und die Frist seit 3 Wochen abgelaufen. Die Antwort auf meine Nachfrage darauf war (schriftlich) so ähnlich wie "wir haben 3 Monate Zeit, und die sind noch lange nicht vorbei". Bin ich durch dieses nachfragen meiner Pflicht zum gewähren einer Nachfrist nachgekommen, oder war da ich zu unkonkret?

Um etwas zu verdeutlichen, warum ich hier eine umfassendere richterliche Klärung für sinnvoll halten würde, ne kleine Statistik:
letzte Sanktion im Dez. 2010 -zurückgenommen, Sanktion ab März 2011 -noch offen, Sanktion ab April 2011 -zurückgenommen, über 10 konstruierte Sanktionsanhörungen allein seit 1.1.2011, 6 VV mit RFB im Januar 2011, 11 VV mit RFB im Febr., 10 VV mit RFB im März, 6 VV mit RFB im April (bei ja noch gleichzeitig wirkender 60%-Sanktion), nun die neuen Sanktionsanhörungen "Sie haben nicht genügend Eigenbemühungen...". Und die 100€ maximale Bewerbungskostenerstattung pro Jahr lt. EGV -VA sind damit schon längst aufgebraucht.
Wenn da nicht gleich was getan wird/werden kann, dann kann ich mir ja gleich ein Büro im SG einrichten?

Weil es untergegangen ist (da war wohl ich schuld :icon_kinn:); mein EGV -VA -Widerspruchs-Ablehnungsbescheid ging bei mir am 30.03. ein. 1 Monat Frist zur Klageerhebung. Gilt beim SG hier nun Freitag, der 29.04. oder Montag der 02.05. als allerletzter Termin?
 
Gegen einen nicht mehr gültigen Verwaltungsakt kann man eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage einreichen, wenn der Kläger ein besonderes Interesse daran hat, dass die rechtwidrigkeit des Verwaltungsaktes festgestellt wird z.B. wenn man Schadensersatz geltend machen möchte.
 
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