Claus.
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Hallo Forum!
Ich muß jetzt ein bischen vor´m SG um mein Recht kämpfen. Würde mich freuen, wenn ihr mir dabei ein wenig behilflich sein könntet!
Die erste Frage ist hierbei schon, ob ich mehrere einzelne Klagen anstrengen sollte, oder eine einzige große?
- Also, im Raume steht: eine EGV -VA , eine 30%-Sanktion, 2 neue Sanktionsanhörungen, ein abgelehnter UBV-Antrag Bewerbungskosten, und eine richterliche Konkretisierung des Begriffes "Eigenbemühungen".
1) im Dezember ist mir ein EGV -VA reingedrückt worden. Der Widerspruch dagegen ist mittlerweile vom JC abgelehnt worden (mit Zugang 30.03.). Dagegen erhebe ich bis Fr., 29.04., Feststellungsklage nach §55 SGG auf Feststellung der Nichtigkeit und gleichzeitig EA auf Anordnung aufschiebende Wirkung, oder?
2) wegen der 30%-Sanktion mit Beginn März 2011, deren Widerspruchsbearbeitung so vor sich hindümpelt, beantrage ich EA auf Anordnung aufschiebende Wirkung, oder?
Ist das überhaupt noch möglich? Oder kann ich die sogar gleich entscheiden lassen?
Und, ist das wichtig, daß während "meiner Tat" noch ein früherer VA gültig war; und daß ich diesen April eine weitere 30%-tige hatte (letzte Woche gekippt, heute Geld zurückbekommen)?
3) kann ich dann gleich noch die 2 neuen Sanktionsanhörungen irgendwie sprengen (lassen), sofern Punkt 1 durchgeht? Mit welchem Gerichts-Antrag?
4) wenn ich schon dabei bin; mir ist ein Bewerbungskosten-Antrag für Jan. und Febr. über 20 Bewerbungen abgelehnt worden. Der Widerspruch dagegen "dauert noch etwas" ... Kann ich hier einen EA auf Anordnung einer Auszahlung in der voraussichtlichen Höhe von 100€ stellen? Und gleich noch den Hinweis einbringen, daß damit mein Jahres-Erstattungsbudget ausgeschöpft wäre?
5) da ich sowieso schon wieder eine Sanktionsanhörung ("Sie haben im März nur 3 Eigenbemühungen unternommen, die gleichzeitigen 11 Bewerbungen auf VV mit RFB zählen nicht dazu") habe, kann ich hier irgendwie beantragen, daß der Richter gleich noch eine entsprechende Begriffs-Konkretisierung trifft? Wie?
Und) Die entsprechenden § muß ich für die SG -Rechtsantragsstelle ja nicht wissen, oder? PKH brauche ich auch nicht, da ich momentan keinen RA habe? Aber, wenn ich eventuell doch noch einen RA will, müsste ich dies jetzt gleich beantragen, oder lässt sich das jederzeit noch nachträglich machen?
Grüße (und tschuldigung
), ist ziemlich viel geworden...
Ich muß jetzt ein bischen vor´m SG um mein Recht kämpfen. Würde mich freuen, wenn ihr mir dabei ein wenig behilflich sein könntet!
Die erste Frage ist hierbei schon, ob ich mehrere einzelne Klagen anstrengen sollte, oder eine einzige große?
- Also, im Raume steht: eine EGV -VA , eine 30%-Sanktion, 2 neue Sanktionsanhörungen, ein abgelehnter UBV-Antrag Bewerbungskosten, und eine richterliche Konkretisierung des Begriffes "Eigenbemühungen".
1) im Dezember ist mir ein EGV -VA reingedrückt worden. Der Widerspruch dagegen ist mittlerweile vom JC abgelehnt worden (mit Zugang 30.03.). Dagegen erhebe ich bis Fr., 29.04., Feststellungsklage nach §55 SGG auf Feststellung der Nichtigkeit und gleichzeitig EA auf Anordnung aufschiebende Wirkung, oder?
2) wegen der 30%-Sanktion mit Beginn März 2011, deren Widerspruchsbearbeitung so vor sich hindümpelt, beantrage ich EA auf Anordnung aufschiebende Wirkung, oder?
Ist das überhaupt noch möglich? Oder kann ich die sogar gleich entscheiden lassen?
Und, ist das wichtig, daß während "meiner Tat" noch ein früherer VA gültig war; und daß ich diesen April eine weitere 30%-tige hatte (letzte Woche gekippt, heute Geld zurückbekommen)?
3) kann ich dann gleich noch die 2 neuen Sanktionsanhörungen irgendwie sprengen (lassen), sofern Punkt 1 durchgeht? Mit welchem Gerichts-Antrag?
4) wenn ich schon dabei bin; mir ist ein Bewerbungskosten-Antrag für Jan. und Febr. über 20 Bewerbungen abgelehnt worden. Der Widerspruch dagegen "dauert noch etwas" ... Kann ich hier einen EA auf Anordnung einer Auszahlung in der voraussichtlichen Höhe von 100€ stellen? Und gleich noch den Hinweis einbringen, daß damit mein Jahres-Erstattungsbudget ausgeschöpft wäre?
5) da ich sowieso schon wieder eine Sanktionsanhörung ("Sie haben im März nur 3 Eigenbemühungen unternommen, die gleichzeitigen 11 Bewerbungen auf VV mit RFB zählen nicht dazu") habe, kann ich hier irgendwie beantragen, daß der Richter gleich noch eine entsprechende Begriffs-Konkretisierung trifft? Wie?
Und) Die entsprechenden § muß ich für die SG -Rechtsantragsstelle ja nicht wissen, oder? PKH brauche ich auch nicht, da ich momentan keinen RA habe? Aber, wenn ich eventuell doch noch einen RA will, müsste ich dies jetzt gleich beantragen, oder lässt sich das jederzeit noch nachträglich machen?
Grüße (und tschuldigung