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Folgendes Problem: Die 20-jährige Tochter einer ALG II -Empfängerin mit Wohneigentum kommt nach Auslandsaufenthalt zurück und möchte eine eigene Wohnung beziehen. Sie ist auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz.
Die ArGe argumentiert so: Mutter ist unterhaltspflichtig, da aber ALG II -Bezieherin kann sie den Unterhalt nicht in Form von Geld leisten, sondern in der Form, dass sie ihre Tochter bei sich wohnen lässt. Danach hat die Tochter keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung. Das Zusammenwohnen von Mutter und Tochter sei nur unzumutbar, wenn ein Sozialarbeiter das Verhältnis der beiden offiziell als "zerrüttet" diagnostiziert hätte.
Die Regelung, dass Kinder unter 25 bei ihren Eltern wohnen bleiben müssen, ist ja noch nicht Gesetz. Kann man die Mutter jetzt schon dazu "verdonnern" ihre Unterhaltpflicht über das zusammen wohnen zu bedienen?
............ eine Frage für Spezialisten, ich gebe es zu..............
lg
gozelo
Die ArGe argumentiert so: Mutter ist unterhaltspflichtig, da aber ALG II -Bezieherin kann sie den Unterhalt nicht in Form von Geld leisten, sondern in der Form, dass sie ihre Tochter bei sich wohnen lässt. Danach hat die Tochter keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung. Das Zusammenwohnen von Mutter und Tochter sei nur unzumutbar, wenn ein Sozialarbeiter das Verhältnis der beiden offiziell als "zerrüttet" diagnostiziert hätte.
Die Regelung, dass Kinder unter 25 bei ihren Eltern wohnen bleiben müssen, ist ja noch nicht Gesetz. Kann man die Mutter jetzt schon dazu "verdonnern" ihre Unterhaltpflicht über das zusammen wohnen zu bedienen?
............ eine Frage für Spezialisten, ich gebe es zu..............
lg
gozelo