Die Zusicherungserfordernis, wie es der § 22. Abs. 4 Satz 1 SGBII verlangt, muß bei
nicht erforderlichen Umzügen während des Leistungsbezugs vor Vertragsabschluß beschieden werden. Gerichte haben allerdings bereits geurteilt, daß
Lärmbelästigung einen Umzug
erforderlich macht (
vgl. LSG Sachen 24.2.2009 - L 3 B 650/07 AS PKH). Bei erforderlichen Umzügen während des Leistungsbezugs könnte daher (theoretisch) auf die Kostenzusicherung verzichtet werden.
Die (Einholung der) Zusicherung ist bei einem von Abs. 1 Satz 2 nicht erfassten, erforderlichen Umzug keine Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten (vgl. BSG 7.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R - FEVS 58, 248). Dies gilt auch dann, wenn die Zustimmung zum Umzug bestandskräftig abgeleht worden war (vgl. SG Aachen 19.11.2007 - S 14 AS 80/07). - Berlit in LPK-SGBII.
Um dir unnötigen Ärger zu ersparen:
Wenn dir ein konkretes Mietangebot vorliegt, dann solltest du schnellstens den Leistungsträger schriftlich dazu auffordern, die Kostenzusicherung als
Verwaltungsakt (§§ 31, 34 SGB X) dir schriftlich zu bescheiden. Hier wird der Leistungsträger keinen Spielraum haben d.h. wird dir den Umzug zusichern
müssen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II), wenn die Miete angemessen ist. Damit bist du dann auf der sicheren Seite; auch wenn dieses Vorgehen nicht nötig wäre. Welche KDU in deinem Wohnort als angemessen betrachtet werden, sind
dieser Auflistung zu entnehmen.