Muss ich obwohl die Sanktionen ausgesetzt sind eine neue EGV unterschreiben?

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AgenturfuerHarz

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Liebes Forum,

das JC möchte das ich eine neue EGV unterschreibe. Diese wurde wie sollte es auch anders sein komplett einseitig von Seiten des JC erlassen. Eigentlich ist es ja ein Vertrag bei dem beide Seiten verhandeln können jedoch ist dies hier nicht geschehen. Sobald die EGV per Post kommt werde ich diese hier hochladen.
Woher weis ich das eine auf dem Weg ist?
Das wurde mir eben gesagt von einem Sozialarbeiter in der AGH die jetzt verlängert wurde. Die müssen doch eigentlich trotzdem die zusammen mit mir machen auch wenn die AGH "nur" verlängert wird oder?
Dachte eigentlich man muss derzeit keine EGV unterschreiben da die Sanktionen ausgesetzt sind.
 

Scholz

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Hallo,
ob das JC möchte, dass du eine EGV unterschreibst, ist genauso relevant wie ein Sack Reis, der in China umkippt.
Seit ca. 2010 gilt das Grundgesetz (Vertragsfreiheit) auch für JC Kunden. Es kann keine Sanktionen mehr geben, wenn man eine EGV nicht unterschreibt.

Eigentlich ist es ja ein Vertrag bei dem beide Seiten verhandeln können jedoch ist dies hier nicht geschehen. Sobald die EGV per Post kommt werde ich diese hier hochladen.
Genau, einfach schriftlich per Einschreiben oder Fax deine Änderungswünsche einreichen. Und dann genauso kompromisslos wie der SB bleiben. Im "schlimmsten" Fall kann die zuletzt angebotene Version als VA einseitig vom JC erlassen werden.
In Zeiten des Sanktionsmoratoriums, wäre das aber vollkommen egal. Bis Juni 2023 hast du bzgl. VA und EGV komplette Narrenfreiheit - es kann nur 10% für verpasste Meldetermine (ab dem 2. Termin) pro Monat sanktioniert werden.

Das wurde mir eben gesagt von einem Sozialarbeiter in der AGH die jetzt verlängert wurde.
Dann ist nur eine einzige Frage hier von Bedeutung: Machst du die AGH freiwillig und gerne?
Wenn nicht, kannst du sie sofort abbrechen und es kann keine Sanktionen geben (Sanktionsmoratorium).
 
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AgenturfuerHarz

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@Scholz Hallo und vielen dank für deine Antwort.
Bis Juni 2023 hast du komplette Narrenfreiheit - es kann nur 10% für verpasste Meldetermine (ab dem 2. Termin) pro Monat sanktioniert werden.
Jaein, ich hab gelesen das das JC beispielweise wenn im März23 eine Maßnahme abgebrochen wird die dann bis zu 6 Monate die Sanktion rückwirkend verhängen dürfen.
Ob das rechtlich okay ist müsste ein Gericht entscheiden. Trotzdem ist man dann erst mal der dumme.

Machst du die AGH freiwillig und gerne?
Es sind nur 2h am Tag da ich dies brauche für die Abendrealschule. Ist eine Voraussetzung. Außerdem hat die AGH (also der Träger) mich aus der Notunterkunft rausgeholt. Auch wenn es selten ist aber diese AGH ist die erste die sich für einen einsetzen.
 

Hoffnungsloser

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beispielweise wenn im März23 eine Maßnahme abgebrochen wird die dann bis zu 6 Monate die Sanktion rückwirkend verhängen dürfen.
Warum denn nur sechs Monate? Wieso nicht gleich zwölf Monate? Rückwirkend, ich denke das ist nicht richtig da hast du was falsches gehört, das würde die Sanktionen ad absurdum führen. Und vor keinem Gericht der Welt bestand haben
 

TazD

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aber man kann nicht rückwirkend in ein Sanktionsmoratorium eingreifen.
Es wäre ja auch kein rückwirkender Eingriff. Wenn das Sanktionsmoratorium am 30.06. beendet ist, können ab dem 01.07. auch wieder Sanktionen ausgesprochen werden. Das ginge sogar für Pflichtverletzungen während des Moratoriums, weil nur die Anwendung der §§ ausgesetzt ist. Die §§ wurden jedoch nicht aufgehoben.
Im Übrigen sind auch Volljuristen dieser Ansicht:
Zwei große Gefahren besten:
- Ausgehend von der jetzigen Rechtslage können Sanktionen nach § 31a SGB II bis sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung durchgeführt werden (§ 31b Abs. 1 S. 5 SGB II), daher könnten ab Juli 2023 noch Sanktionen nachträglich für die Zeit ab Januar 2023, trotz des Moratoriums erfolgen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-23-2022-vom-12-06-2022.html
 

TazD

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bebes

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Können Sie ,wird aber nicht passieren, wir werden sehen dass ich Recht behalte, das muss dann erst mal vor dem Gericht entschieden werden. Ja du kannst du diesen Satz merken und mir dann später um die Ohren hauen wenn ich falsch liege
Kannst du denn auch begründen was genau an der angeführten Argumentation falsch ist?
 

RainerZufall

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Das ist richtig aber man kann nicht rückwirkend in ein Sanktionsmoratorium eingreifen.
ich denke, dass du recht hast. wenn ich mich recht entsinne, steht sowas auch in den fachlichen weisungen. ich schau mal ob ich den text finde.

habs gefunden. nachzulesen auf arbeitsagentur.de.

weisung 202206014 vom 24.06.22 unter punkt 2.1.2 pflichtverletzungen im zeitraum vom 01.07.22 bis 01.07.23:

"eine nachträgliche feststellung von pflichtverletzungen, die im zeitraum des sanktionsmoratoriums vom 01.07.22 bis einschließlich 01.07.23 stattfinden, ist - auch innerhalb des sechs monat zeitraums nach paragr. 31b abs. 1 satz 5 sgb II - ausgeschlossen."
 
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