Muss ich Angebote von ZAF annehmen, die sich nicht auf meine Bewerbung beziehen?

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archenoah

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Hallo,
ich bin neu hier und freue mich auf Eure Antworten.

Nachdem ich mich aufgrund zweier Vermittlungsvorschläge bei ZAF beworben habe, habe ich jeweils gleich einen Vorstellungstermin. Für die beiden Stellen bin ich fachlich ungeeignet. Jetzt stellt sich die Frage ob ich eine andere von der ZAF angebotene Stelle ablehnen darf?

Ich denke nämlich, dass sie mich einladen um mich anderswo unterzubringen. Da ich kein Freund von ZAF bin will ich dies natürlich nicht. Ich beziehe ALG1 .

Besten Dank!
 
Nichts für ungut, aber auch als Neuling dürfte es dir zumutbar gewesen sein, die Suchfunktion zu bemühen. Ich weiß nicht, wie oft dieser Sachverhalt hier schon vorwärts und rückwärts abgehandelt worden ist.

Die Antwort: ja, du darfst andere Stellenvorschläge der ZAF ablehnen.
 
Du kannst ablehnen, da es sich bei einer anderen Tätigkeit, die von der ZAF angeboten wird, nicht um ein Angebot der AfA handelt. Für Sanktionen (Sperrzeit) muss es sich aber um ein Angebot der AfA unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit handeln. Es muss halt schon erkenntlich sein, dass es sich um eine andere Tätigkeit handelt.

Für mögliche Sanktionen im Alg1 gilt § 159 (1) Nr. 2 SGB III:
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. ...........,
2. ........ die arbeitslose Person trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des
Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit
angebotene Beschäftigung nicht
annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen
Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines
Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei
Arbeitsablehnung),​

Die Geschäftsanweisung 159.32 zu § 159 SGB III sagt dazu:
Eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 setzt eine von der AA nach
Eintritt der Arbeitslosigkeit (Ausnahme siehe Abs. 2) angebotene Arbeit
(auch Berufsausbildungsverhältnis) voraus
. Die Regelung erfasst auch
die Vereitelung eines Beschäftigungsverhältnisses.​
 
Da ich kein Freund von ZAF bin will ich dies natürlich nicht. Ich beziehe ALG1 .
Da Du ALG1 beziehst, gilt für Dich die Zumutbarkeit gemäß § 140 SGB III.

Danach kannst Du schon vorher ausrechnen, ob die angebotene Entlohnung bei der ZAF
(Netto abzüglich der Fahrtkosten ) Dein ALG unterschreitet.
Ist das der Fall, kannst Du die Stelle als unzumutbar ablehnen.

Wenn die angebotene Entlohnung schon in der Stellenbeschreibung offensichtlich ist,
kannst Du entsprechend sofort ablehnen (beigefügten Antwortbogen ausfüllen und zurücksenden).

Wenn die Entlohnung nicht ersichtlich ist, kann man versuchen,
diese telefonisch (eigene Nummer unterdrücken) herauszufinden.
So habe ich das immer gemacht. Meist mit Erfolg.

Ansonsten bleibt die Möglichkeit, bei einem Vorstellungsgespräch entsprechend Forderungen zu stellen,
die Vertragsunterlagen sehr genau zu prüfen (möglichst zur Prüfung mitnehmen wollen) und auf Ungereimtheiten zu reagieren.
Hier ein Beispiel,, wie ein ZAF Vertrag regelrecht zerpflückt wird. :icon_hihi:

Zu den fachlich ungeeigneten Stellen haben ja andere schon geschrieben.:wink:
 
:dank:

Ich danke für die Antworten, v.a. gleich der Bezug zum Gesetz.

Ich bitte zu entschuldigen, ich habe dies bereits etliche Stunden gesucht aber immer stoße ich auf die allgemeine Frage ob man Jobangebote (auf die man sich auch beworben hat) ablehnen darf. Daher meine Frage hier. Morgen früh gehts gleich mit dem ersten VG los. :icon_mrgreen:

Schönen Abend wünsche ich
 
Kurze Frage, wie sehen denn die VV (Vermittlungsvorschläge) aus?
Bis jetzt wurde mir immer mündlich gesagt, das ich mich da und da bewerben soll, zählt das auch als Vermittlungsvorschlag?

Oder muss ich vom JC einen Brief kriegen, wo steht, wo ich mich zu bewerben habe mit den dazugehörigen Rechtsfolgen?

ps lebe von ALG 2
 
Kurze Frage, wie sehen denn die VV (Vermittlungsvorschläge) aus?
Brief, in dem meist sinngemäß steht: "ich freue mich, Ihnen die nachstehende Stelle vorschlagen zu können..."

Bis jetzt wurde mir immer mündlich gesagt, das ich mich da und da bewerben soll, zählt das auch als Vermittlungsvorschlag?
Nein.

Oder muss ich vom JC einen Brief kriegen, wo steht, wo ich mich zu bewerben habe mit den dazugehörigen Rechtsfolgen? lebe von ALG 2
Ja. Wobei im Bereich ALG II (SGB II) theoretisch schon die Kenntnis der entsprechenden Rechtsfolgen reicht, aber auch diese müßte erst einmal nachgewiesen werden. Da man niemandem in den Kopf schauen kann und manche Menschen sehr vergeßlich sind, ist nur ein VV mit jeweils beigefügter RFB juristisch wasserdicht.
 
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