Muß bei Unterhaltsnachzahlung auch die Erstausstattung erstattet werden?

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pflegeassi

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Guten Morgen,

keine Ahnung, ob ich mit dem Thema hier richtig bin, bitte ggfs. verschieben

aufgrund Trennung von meinem Mann erhalte ich seit Mai 2018 zu meiner Rente noch Grundsicherung in Höhe von € 226. Erstausstattung wurde genehmigt und bezahlt.
Mein Anwalt beantragt jetzt (nachdem alle Unterlagen vorhanden sind) Unterhalt bzw. reicht Unterhaltsklage ein. Er ist davon überzeugt, das ich Unterhalt bekomme und selbst mein Mann teilte mir wütend mit, ich könne dann ja "fürstlich" leben.
Das ich die Grundsicherung zurückzahlen muss ist mir klar. Aber wie ist das mit den Kosten für die Erstausstattung - immerhin € 1250. Können die ebenfalls zurückgefordert werden??

Das nächste Problem ist, ich habe nur ein sog. P-Konto , Termin in der Schuldnerberatung habe ich zwar mittlerweile, aber erst im Oktober, früher war nichts frei.
Angenommen im Juli ergeht das Urteil, und mein Mann muss zahlen, gibt es ja auch eine Nachzahlung.
Wenn er an das Amt direkt zahlt, bekomme ich aber immer noch mehr auf das Konto bzw. es übersteigt die Pfändungsschutzgrenze. Gibt es da eine Möglichkeit, denn dieser Vordruck den man sich hier runterladen kann, gilt ja nicht für Privatpersonen. Und so wütend wie mein Mann ist, wird er sich auf nichts einlassen.

Für Antworten/Hilfe bedanke ich mich im voraus

gruß pflegeassi
 

Seepferdchen 2010

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Grüß dich @pflegeassi,:icon_smile:

Mein Anwalt beantragt jetzt (nachdem alle Unterlagen vorhanden sind) Unterhalt bzw. reicht Unterhaltsklage ein.

Also ist es jetzt erstmal ein schwebendes Verfahren.

Erstausstattung wurde genehmigt und bezahlt.

Die Erstausstattung hast du vor der Unterhaltsklage bekommen und somit muß das nicht zurückerstattet werden, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht eine Klage erhoben bzw. bis jetzt ja noch aussteht, ob dein Mann Unterhalt zahlen kann, denke hier an das Einkommen?

Zu deiner anderen Frage kommt bestimmt auch noch ein Hinweis und bestimmt schaut auch @axellino mal vorbei.
 

pflegeassi

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@seepferdchen

oh ja er kann.Nach seiner Aussage hat ihm seine Anwältin gesagt er muß mit 500€ rechnen:bigsmile:

Du hast geschrieben, die Erstausstattung habe ich vor der Unterhaltsklage bekommen und muss dementsprechend nicht zurückgezahlt werden.

Wie ist das dann mit der Grundsicherung ? Zählt da der Erstattungsanspruch des Amtes auch erst ab Klageeinreichung?

gruß pflegeassi
 

pflegeassi

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nein, Scheidung ist ja noch nicht eingereicht. Das geht jetzt um den Unterhalt während des Trennungsjahres. Danach wird die Scheidung erst eingereicht. Und dann wieder Unterhalt beantragt.

Nein, das Amt hat mich bis jetzt nicht aufgefordert, Unterhalt einzuklagen. Ist das wichtig?
 

Seepferdchen 2010

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Nein, das Amt hat mich bis jetzt nicht aufgefordert, Unterhalt einzuklagen. Ist das wichtig?

Gut hier geht es ja um das Trennungsjahr, das hatte ich nicht in Erinnerung bzw. hatten wir das bereits in dem anderen Faden besprochen, ich denke nein und in Bezug auf die Erstausstattung brauchst du dir keine Gedanken machen.

Jetzt kommt es darauf an, wann das Urteil zur Unterhaltszahlung kommt,
wie du geschrieben hast im Juli.
 

axellino

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Guten Abend pflegeassi,

Das nächste Problem ist, ich habe nur ein sog. P-Konto , Termin in der Schuldnerberatung habe ich zwar mittlerweile, aber erst im Oktober, früher war nichts frei.
Angenommen im Juli ergeht das Urteil, und mein Mann muss zahlen, gibt es ja auch eine Nachzahlung.
Wenn er an das Amt direkt zahlt, bekomme ich aber immer noch mehr auf das Konto bzw. es übersteigt die Pfändungsschutzgrenze. Gibt es da eine Möglichkeit,

Betreffend der zu erwartenden Nachzahlung auf deinen P-Konto , könntest Du beim Vollstreckungsgericht einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf Freigabe der Beträge stellen. Das Gericht wird daraufhin die Nachzahlung einzeln auf die Monate verteilen für die sie gezahlt wurde und diese dann mit deinen in diesen Monaten erzielten Einkünften zusammen addieren, um den unpfändbaren Anteil der Nachzahlung zu errechnen.
 
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pflegeassi

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Hallo axellino,

danke für Deine Antwort.

Muss ich den Antrag vorsorglich stellen? Kann der Antrag formlos gestellt werden oder unter Bezug auf den § den Du genannt hast? Nun wurde mein Mann zwar zur Zahlung bis zum 6.7. (also rückwirkend für Mai, Juni und lfd. Juli) aufgefordert, aber so wie ich ihn kenne, wird er das nicht wollen. Muss das Schreiben des Anwaltes beigefügt werden? Das vor dem Umzug zuständige Gericht oder das jetzt zuständige Gericht anschreiben?
Von der Nachzahlung geht auch der Betrag für das Amt weg, welches bis jetzt Grundsicherung bezahlt, muss das mit angegeben werden? Denn die wollen ja ihr Geld auch wiederhaben.
Wenn von der Nachzahlung der Betrag für das Amt abgezogen wird und der verbleibende Rest durch 3 Monate geteilt wird (wenn ich das richtig gelesen habe, wird das so gemacht) bleibe ich unter der Pfändungsgrenze oder hab ich da doch was falsch verstanden?
Ich hab gelesen, das auch ein Anwalt oder Verbraucherinsolvenzstellen eine Bescheinigung für weitere "geschützte" Beträge ausstellen dürfen. Ist das richtig???

Viele Fragen - sorry .
Ich danke Dir im voraus schon mal für die Beantwortung der Fragen. Ich bin mal wieder total überfordert.

gruß pflegeassi
 

axellino

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Muss ich den Antrag vorsorglich stellen?

Nein, das würde doch auch absolut nix bringen und zu nix führen, logischerweise. Es ist erstens und am allerwichtigsten, noch gar keine Nachzahlung auf dein P-Konto eingegangen, die somit dein individuellen Pfändungsfreibetrag auf dessen sprengen würde.

Kann der Antrag formlos gestellt werden oder unter Bezug auf den § den Du genannt hast?

Mache es doch einfach so, ist die bisher nur diskutierte Unterhaltsnachzahlung auf dein P-Konto eingegangen, ob nun gekürzt, weil dein Ex davon einen Teil an den Sozialleistungsträger abführen musste oder im ganzen und Du musst davon etwas an den Leistungsträger erstatten, nimmst Du Dir eine Mappe und packst sämtliches Gedöns dort ein, Nachweise/Unterlagen betreffend der Nachzahlung (Anwalts/Gerichtsschreiben/Urteil), Leistungsbescheide deines Sozialleistungsträgers, aktuelle Kontoauszüge/Kontoumsätze und Kontoauszüge/Kontoumsätze über den Zeitraum der Nachzahlung und die erhaltenen Abschriften der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und begibst dich mit den ganzen Krams zu deinen örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht und lässt den von mir benannten Antrag, von den dort zuständigen Rechtspfleger aufnehmen. Dieser wird Dir dazu sicher auch behilflich sein, natürlich ohne das er dazu eine Rechtsberatung leistet. Sollte ggfls. sogar ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger, wie z.B. das Finanzamt in dein Konto pfänden, dann müsstest Du dich hierzu, auch mit dessen Vollstreckungsstelle in Verbindung setzen.

Ich hab gelesen, das auch ein Anwalt oder Verbraucherinsolvenzstellen eine Bescheinigung für weitere "geschützte" Beträge ausstellen dürfen. Ist das richtig?

Schauhe doch mal selber auf die

P-Konto Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO

und wo sollte dort eine "Unterhaltsnachzahlung" über mehere Monate untergebracht werden und somit von einer geeigneten Stelle/Person nach § 305 Abs.1 Nr.1 InsO für die Bank bescheinigt werden, eigentlich nirgends, oder ??

Aber es bleibt im ganzen natürlich Dir überlassen, welchen Weg Du hier zu einen evtl. Erfolg deinerseits gehen willst oder ebend anders, zuerst gehen willst. Aus meiner Sicht und auch aus Erfahrung, dürfte hier keine geeignete Stelle/Person Dir die "Unterhaltsnachzahlung" für die Bank bescheinigen, aber es steht Dir natürlich frei es dort zu probieren oder ebend zuerst dort zu probieren und vielleicht hast ja sogar Glück und es wird gemacht und im weiteren dann auch, das deine Bank die Bescheinigung dann auch anerkennt, wer weiß :popcorn:
 
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