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ExitUser
Gast
Hallo
Mein Problem ergibt sich zwar aus eine Ungleichbehandlung wegen Behinderung, gegen die sowieso vorgegangen werden muss, aber das dürfte eine langfristige Angelegenheit werden ...
Juristisch ergibt sich daraus noch eine allgemeine Frage.
Der Hintergrund ist, dass behinderte Menschen über 25 Jahre - wenn sie wegen der Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können - Kindergeld bekommen "können". Praktisch hatte die Familienkasse meine Eltern mehr oder minder gezwungen, Kindergeld für mich zu beantragen ("vorrangige Leistung" blabla). Nun hatte die Familienkasse Nachweise über mein Einkommen verlangt, von meinen Eltern. Meine Eltern hatten die von der Familienkasse gesetzte Frist nicht eingehalten und die Familienkasse hat seitdem nichts gezahlt.
Das fehlte mir letzten Monat zum Existenzminmimum und wenn das so weitergeht, auch diesen Monat.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung wäre kurzfristig das Mittel der Wahl, aber die hiesigen Sozialrichterinnen erklären Behinderten direkt in's Gesicht, dass Urteile des BVerfG nur für ein SGB gelten würden und da für Behinderte i.d.R. ein anderes SGB gilt, eben nicht. Das würde zwar logisch bedeuten, dass das Grundgesetz für behinderte Menschen nicht gilt, aber was scheert Richterinen Logik!?
Die würden mir genauso dreist erklären, warum die Kindergeldgeschichte keine Ungleichbehandlung sei und den Grund für die existenzbedrohende Nicht-Zahlung allein darin begründet sehen, dass ich mich falsch verhalten würde, weil ich eben jener Mitwirkungspflicht nicht nachkommen würde.
Also für die wäre ich selbst schuld, die würden den Antrag garantiert ablehnen.
Außerdem muss ich ja erstmal "mildere Mitel" ausgeschöpft haben, auch wenn klar ist, dass das nichts nützt.
Daher habe ich mich als ersten Schritt an das Sozialamt gewandt, meine Existenz zu sichern.
Das Sozialamt meint nun (nicht gerade überraschend), ich müsse meiner Mitwirkungspflicht nachkommen und der Familienkasse die Nachweise erbringen (die die Familienkasse auch in der Zwischenzeit direkt von mir angefordert hat).
So.
Und daraus ergibt sich abstahiert folgende allgemeine Frage:
Wie weit erstreckt sich meine Mitwirkungspflicht, wenn ich gar nicht der Antragsteller bin?
MfG
Mein Problem ergibt sich zwar aus eine Ungleichbehandlung wegen Behinderung, gegen die sowieso vorgegangen werden muss, aber das dürfte eine langfristige Angelegenheit werden ...
Juristisch ergibt sich daraus noch eine allgemeine Frage.
Der Hintergrund ist, dass behinderte Menschen über 25 Jahre - wenn sie wegen der Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können - Kindergeld bekommen "können". Praktisch hatte die Familienkasse meine Eltern mehr oder minder gezwungen, Kindergeld für mich zu beantragen ("vorrangige Leistung" blabla). Nun hatte die Familienkasse Nachweise über mein Einkommen verlangt, von meinen Eltern. Meine Eltern hatten die von der Familienkasse gesetzte Frist nicht eingehalten und die Familienkasse hat seitdem nichts gezahlt.
Das fehlte mir letzten Monat zum Existenzminmimum und wenn das so weitergeht, auch diesen Monat.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung wäre kurzfristig das Mittel der Wahl, aber die hiesigen Sozialrichterinnen erklären Behinderten direkt in's Gesicht, dass Urteile des BVerfG nur für ein SGB gelten würden und da für Behinderte i.d.R. ein anderes SGB gilt, eben nicht. Das würde zwar logisch bedeuten, dass das Grundgesetz für behinderte Menschen nicht gilt, aber was scheert Richterinen Logik!?
Die würden mir genauso dreist erklären, warum die Kindergeldgeschichte keine Ungleichbehandlung sei und den Grund für die existenzbedrohende Nicht-Zahlung allein darin begründet sehen, dass ich mich falsch verhalten würde, weil ich eben jener Mitwirkungspflicht nicht nachkommen würde.
Also für die wäre ich selbst schuld, die würden den Antrag garantiert ablehnen.
Außerdem muss ich ja erstmal "mildere Mitel" ausgeschöpft haben, auch wenn klar ist, dass das nichts nützt.
Daher habe ich mich als ersten Schritt an das Sozialamt gewandt, meine Existenz zu sichern.
Das Sozialamt meint nun (nicht gerade überraschend), ich müsse meiner Mitwirkungspflicht nachkommen und der Familienkasse die Nachweise erbringen (die die Familienkasse auch in der Zwischenzeit direkt von mir angefordert hat).
So.
Und daraus ergibt sich abstahiert folgende allgemeine Frage:
Wie weit erstreckt sich meine Mitwirkungspflicht, wenn ich gar nicht der Antragsteller bin?
MfG