Mahlzeit ich bin neu hier.
Ich habe eine Problem mit meiner ZAF ich bin über ein Jahr dort, und im letzten Monat war wieder kurzfristig keine Arbeit beim Kundenbetrieb von Mittwoch zu Mittwoch.
Ich wurde nach der Arbeit dienstags angerufen das ab Mittwoch keine Arbeit ist, ich glaube mir wurde gesagt bis nächsten Mittwoch da bin ich nicht mehr sicher. Jedenfalls wurde ich Donnerstag krank (Donnerstag, Freitag = AU ) und Monatg bis Mittwoch noch mals krank = AU .
Danach hatte ich gleich ein Gespräch bei der ZAF :-( wo mir gesagt wurde das ich die drei Tag Montag bis Mittwoch auf Minusstunden bekomme 18h sozusagen.
Ich habe jetzt natürlich auf die Lohnabrechnung Einspruch erhoben und mir wurde das als Begründung genannt.
Jetzt stellt sich die Frage hat die ZAF Recht oder soll ich am Donnerstag mal das Arbeitsgericht besuchen?
Was ich gefunden habe ist das der Freizeitausgleich einseitig angeordnet werden kann hier also hätte die ZAF recht, aber was ich nicht verstehe, die ZAF hatte ja keine Arbeit für mich also haben die ja pech und können das nicht auf mich abschieben und zweitens habe ich zu diesen Zeitpunkt keine Plusstunden sondern Minusstunden in zweistelligen Bereich!
Danke.
Ich habe eine Problem mit meiner ZAF ich bin über ein Jahr dort, und im letzten Monat war wieder kurzfristig keine Arbeit beim Kundenbetrieb von Mittwoch zu Mittwoch.
Ich wurde nach der Arbeit dienstags angerufen das ab Mittwoch keine Arbeit ist, ich glaube mir wurde gesagt bis nächsten Mittwoch da bin ich nicht mehr sicher. Jedenfalls wurde ich Donnerstag krank (Donnerstag, Freitag = AU ) und Monatg bis Mittwoch noch mals krank = AU .
Danach hatte ich gleich ein Gespräch bei der ZAF :-( wo mir gesagt wurde das ich die drei Tag Montag bis Mittwoch auf Minusstunden bekomme 18h sozusagen.
Ich habe jetzt natürlich auf die Lohnabrechnung Einspruch erhoben und mir wurde das als Begründung genannt.
für den Zeitraum .... wurde keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vergütet, weil in diesem Zeitraum lt. Schichtplanung für Sie keine Arbeitsleistung geplant war. Hierüber wurden Sie von der zuständigen Personaldisposition informiert, sowie auch, dass diese Zeiten über das Arbeitszeitkonto verbucht werden (Minusstunden).
Ihr Verweis auf § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes greift in vorliegendem Sachverhalt nicht. Dort ist lediglich geregelt, dass der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, wenn ein Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Dies war jedoch in Ihrem Fall nicht so. Sie schuldeten in diesem Zeitraum keine Arbeitsleistung, daher ist auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten.
Die Handhabung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und der allgemeinen Rechtsauffassung (vgl. BAG v. 11.09.2003 Az. 6 AZR 374/02).
Jetzt stellt sich die Frage hat die ZAF Recht oder soll ich am Donnerstag mal das Arbeitsgericht besuchen?
Was ich gefunden habe ist das der Freizeitausgleich einseitig angeordnet werden kann hier also hätte die ZAF recht, aber was ich nicht verstehe, die ZAF hatte ja keine Arbeit für mich also haben die ja pech und können das nicht auf mich abschieben und zweitens habe ich zu diesen Zeitpunkt keine Plusstunden sondern Minusstunden in zweistelligen Bereich!
Danke.