also zum einen, ja ich habe die EGV unterschrieben...habe ich ein widerrufsrecht wie bei allen anderen Vertägen auch?
Ein Widerrufsrecht "wie bei anderen Verträgen" besteht nicht, zumal du auch sonst Verträge nur in ganz bestimmten Fällen widerrufen kannst (Fernabsatzgeschäfte, Haustürgeschäfte und ein paar andere Fälle), nicht aber allgemein. Niemand kann aber von dir verlangen, faktisch oder rechtlich Unmögliches zu tun.
Ich habe natürlich danach mit meinem Chef gesprochen und der ist meiner Meinung das sowas eine frechheit und unzumutbar ist, aber wenn ich nicht kommen kann muss er mir eben kündigen.
Deinen Chef einzubeziehen, war schon einmal eine gute Idee.
Die SB selbst haben mir gesagt, wenn ich den minijob aufgebe dann würde mein bedarf "logischerweise" aufgestockt werden, aber mal ehrlich, das ist doch total bescheuert...erst sind die froh das ich wenigsten etwas dazu verdiene, dann soll ich nicht mehr...
Wenn du selbst kündigst oder durch Arbeitsversäumnis (= Vertragsbruch) den Chef zu einer Kündigung veranlaßt, könnte dir das JC sogar ein Eigenverschulden bei der Erhöhung deines Bedarfes anhängen. Mit der Folge einer Sanktion. An das, was man dir zuvor "gesagt" hat, wird man sich später vielleicht nicht mehr erinnern können oder wollen.
Ach ja....das JC hat in der Vergangenheit schon mit meinem Chef gesprochen und der hat mir zugesichert, wenn die arbeitslage es hergeben würde, mich auch als teilzeitkraft einzustellen, da ich ja schon 6 Jahr dort beschäftigt bin.....
Wenn du einen verständnisvollen Chef hast, könnte er dir dies bei Problemen vielleicht auch schriftlich geben.
Ich habe eigentlich nur noch eine SB, die sich um Leistung und Vermittlung kümmert. wozu der andere war weiß ich auch nicht so genau....
Wenn dir nicht klar ist, welche Funktion der andere anwesende SB hat, so frage nach. Falls das der (letztlich ebenfalls für dich zuständige) Vorgesetzte deines SB sein sollte, kannst du gegen dessen Anwesenheit nichts einwenden. Wenn das aber ein x-beliebiger Kollege deines zuständigen SB sein sollte, dann verlange, daß dieser aus Datenschutzgründen den Raum verläßt. Dann nämlich kann es eigentlich nur darum gehen, dich von zwei Seiten gleichzeitig "in die Zange zu nehmen". Ein eigener Beistand kann da psychologisch sehr hilfreich sein.
Ich würde dir nun folgendes raten: führe künftig, soweit es sich vermeiden läßt, keinerlei Gespräche oder Telefonate mehr mit dem JC. Mündlich Besprochenes läßt sich ohne Zeugen hinterher nicht beweisen. Wenn du persönlich eingeladen wirst, nimm dir jemanden deines Vertrauens als Beistand mit. Wickele alles nur schriftlich ab, und verlange alle Aufforderungen ebenfalls schriftlich.
Teile dem JC unverzüglich etwa folgendes
schriftlich mit und laß dir den Erhalt dieses Schriftstücks auf einer Kopie bestätigen:
Wie Ihnen bekannt ist, kollidiert die Maßnahmenteilnahme mit der von mir seit sechs Jahren ausgeübten geringfügigen Beschäftigung, welche mir rund 200 Euro monatlich einbringt. Bei einer Aufgabe dieser Beschäftigung würde mein Hilfsbedarf entsprechend steigen. Bitte bestätigen Sie mir daher schriftlich, daß ich diese geringfügige Beschäftigung zum nächstmöglichen Termin kündigen soll.
Ich habe hier im übrigen eine arbeitsvertragliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Monats [das ist die aufgrund der Beschäftigungszeit geltende gesetzliche Frist] einzuhalten.
Ein unentschuldigtes Fortbleiben von der Arbeit würde eine Kündigung des Arbeitgebers wegen Arbeitsverweigerung sowie unter Umständen entsprechende Schadensersatzforderungen zur Folge haben. Sofern ich meiner Arbeit zwecks Maßnahmenteilnahme unentschuldigt fernbleiben soll, bitte ich hierfür um Ihre ausdrückliche Bestätigung. Ebenso bitte ich um schriftliche Bestätigung, daß sie in einem solchen Fall mögliche Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers vollumfänglich übernehmen werden.
Weiterhin bitte ich um verbindliche Zusage, daß Sie gleichfalls sämtliche Kosten für die Betreuung meines Kindes während der Zeit der Maßnahmenteilnahme übernehmen werden.
Abschließend weise ich darauf hin, daß mein jetziger Arbeitgeber mir bei entsprechender Auftragslage eine Ausweitung meiner Beschäftigung zu einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeittätigkeit in Aussicht gestellt hat, wodurch sich mein Hilfsbedarf weiter mindern würde. Auch dies ist Ihnen aus Gesprächen mit meinem Arbeitgeber bereits bekannt. Die Aufrechterhaltung dieser langjährigen Beschäftigung hat daher aus objektiver Sicht höchste Priorität.
Und immer daran denken: nicht rumreden (lassen), sondern alles
schriftlich abwickeln!