AW: Mirko Partner Angebot vom JC. berufliche Eingliederung
Hallo Leute,
im Beitrag #1 schreibt
[...] ich habe ein Angebot von meinem SB bekommen. Es handelt sich um ein Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger ( Mikro Partner Service GmbH) [...]
... und damit ist die Einladung/Zuweisung zum Maßnahmeträger (MT) gemeint

.
Die - zusätzlich - angehängte Eingliederungsvereinbarung (EGV) ist wohl dafür gedacht, dass wir uns einen Überblick über die vorhandenen Unterlagen machen können.
Hallo elemama1978,
erst mal - etwas verspätet - ein; Herzliches Willkommen im Forum!
Zu deiner EGV;
beim Nächsten Mal bitte - sofern du das Erstell- und "gültig bis"-Datum wieder anonymisierst - mach einen Vermerk über wie viele Monate die EGV gültig ist oder nimm fiktive Werte, z. B. Datum 01.11.xxxx bis 15.03.yyyy!
=> dann kann
ich daraus folgendes "berechnen":
Beginn: Sa., 01.11.2014 bis Ende: So., 15.03.2015, das sind 4,5 Monate.
Was ich jetzt schreibe ist für deine noch gültige EGV nicht mehr wirklich wichtig, kann dir aber bei der nächsten schon mal ein kleiner Leitfaden/Hilfe sein.
Meine Bemerkungen.
Sollte etwas durchgestrichen sein, dann habe ich es (meistens) zur Info drinnen gelassen, damit etwas deutlicher gemacht werden kann (oder einfach nur vergessen es zu ändern).
Die Argumente sind teilweise aus diesem Beitrag
https://www.elo-forum.org/eingliede...erschreiben-bitte-um-meinung.html#post1838827 #2 von @Der Auflehnende.
@0zymandias meinte:
Die Fragen zur Maßnahme und/oder der EGV / dem Verwaltungsakt (VA) bitte
nicht an das JC stellen.
Teilweise sind die zur Vermeidung der Maßnahme im
Vorfeld, und weiterhin könnte das Amt (AfA/JC) seinen Schriftkram damit aufbessern ("heilen", vgl. auch
https://www.elo-forum.org/diskussio...uss-19-01-2015-142-2471-14-a.html#post1855780).
Das würde zu der Situation führen, dass
wir die EGV/den VA bzw. die Zuweisung wasserdicht gemacht hätten.
Umso besser, wenn man diese Fragen für ein SG-Verfahren in der Hinterhand hält.
[durchgestrichen]Dementsprechend jetzt schon einen 1-Satz-Widerspruch, begründungslos, an das Amt (AfA/JC)
nachweislich abschicken.[/durchgestrichen]
@Couchhartzer meinte:
[durchgestrichen]"ich lege gegen den EGV/VA vom ....(Datum) Widerspruch ein und erwarte die ordnungs- und pflichtgemäße vollumfängliche Prüfung des Verwaltungsaktes auf rechtliche, formale, wie auch inhaltliche Fehler",[/durchgestrichen]
Quelle:
https://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung/147486-neuen-egv-va-erhalten.html#post1881123 #14
... dem schließe ich mich an und weise ausdrücklich darauf hin, dass die folgenden Argumente
hauptsächlich zu DEINEM Verständnis und ggf. für eine Klage genutzt werden sollten!
Überprüfung in vollem Umfang gem. § 20 SGB X
https://www.elo-forum.org/allgemein...ltungsakt-telefonisch-melden.html#post1797992 #28 zweites Zitat!
EGV per Post oder gleich EGV-VA
Wurde dir überhaupt eine EGV vorgelegt und darüber verhandelt?
Aus den hervorgehobenen Gründen ist schon die gesamte Vorgehensweise der SB komplett unzulässig gewesen, denn bereits im Februar 2013 hat das BSG begründend festgestellt, das es nicht zulässig ist einen EGV-Abschluss zu verlangen, wenn die Inhalte der beabsichtigten EGV nicht vorher in einem Versuch einer konsensualen Einigung mit den Betroffenen persönlich besprochen und verhandelt wurden.
Und aus demselben Grund kann und darf dann bei Nichtunterschreiben einer nur zugesendeten EGV auch kein VA erlassen werden, da es dann ja immer noch am vorgeschrieben Verhandlungsversuch des Jobcenters mangelt.
(Vergl.: Bundessozialgericht vom 14.02.2013 unter Az.: - B 14 AS 195/11 R - / dort insbesondere maßgeblich die Ausführungen unter den Randnummern 18 + 19)
https://www.elo-forum.org/eingliede...hung-erhalten-bitte-um-hilfe.html#post1863309 #9
Grundsätzlich!!!
(Notiz an mich: den folgenden Abschnitt beim durchlesen nicht aus den Augen verlieren!!)
@gila meinte:
[... es] wird klar die Auffassung dargelegt, dass die Aufnahme in das Projekt ja unter PUNKT 1 (
Ziele) aufgeführt ist (das wird es in den meisten EGV und VA ja wohl) - aber
NICHT IN PUNKT 2 - und nur DORT seien die
Bemühungen des Elos ja festgelegt.
Man sieht hieran mal wieder, wie wichtig es immer wieder ist, die Erbslein zu zählen und genau hinzuschauen!
[...] wenn wieder einmal ähnliche VAs auftauchen, wo lediglich bei 1 (Ziele) etwas formuliert ist, was unter 2 (Bemühungen) nicht in der Form ERNEUT oder ergänzend aufgeführt ist, dass es zu Sanktionen kommen könnte.
Hier muss man jede EGV/VA und die RfB immer neu und genauestens lesen, um zu differenzieren, ob die TEILNAHME in einer lediglich als ZIEL formulierten Maßnahme sanktionsbewehrt werden kann - oder nicht, weil sie NICHT unter die "Bemühungen" als Pflicht fällt!
Quelle:
https://www.elo-forum.org/50/50-plus-man-135712/index5.html#post1869062 #142
1. Unterstützung durch AfA/JC
Unterbreitung von VVs
Das JC unterbreitet Ihnen VV, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Ist deren gesetzlich geregelte Aufgabe. Diese Zusage wird die nicht hindern auch ungeeignete VVs zu unterbreiten.
=> viel Rauch um nichts, aber es kann geprahlt werden: WIR fördern.
Das Amt verpflichtet sich zu; NICHTS!
Einen Rechtsanspruch durch die RFB kann auch nicht eingefordert werden, weil zum einen die Aussage: "es waren halt keine geeigneten Stellen vorhanden" und zum anderen in der RFB keine Konsequenzen stehen, was dem Amt (AfA/JC) passieren soll (so wie es das Amt bei zu wenigen Bewerbungen machen kann) falls gegen die EGV/EGV-VA verstoßen wurde
.
Die Aussage in der EGV
Die EGV ist für beide Vertragsparteien verbindlich, d. h. im Fall der Nichteinhaltung der EGV kann sich jede Vertragspartei auf die geregelten Inhalte berufen.
... ja, wo sind denn die geregelten Inhalte bzgl. Amt? Alles als KANN-Leistung formuliert/geregelt!
Der Auflehnende meinte:
Allein schon aus dem Wortlaut [Unterbreitung von VV] ergibt sich das Du dieses nicht einfordern kannst. Des Weiteren gehört die Stellenvermittlung und Beratung zu deren Pflichtaufgaben und hat in einer EGV bzw. EGV-VA nichts zu suchen. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen dabei von vornherein nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (LSG BW 22.1.2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B).
Quelle:
https://www.elo-forum.org/eingliede...hilfe-widerspruchs-schreiben.html#post1878605 #7
Wir veröffentlichen Ihr Bewerberprofil ...
... was ist mit anonym oder sogar intern anonym?
Überprüfe mal https://www.elo-forum.org/zeitarbei...hread-vorlagen-90326/index48.html#post1773854 #1437 unter
Ist mein Profil auf der JOBBÖRSE anonym?
Die Bewerbungs- und Fahrtkosten sind nicht konkretisiert
siehe dazu das zweite Zitat im Beitrag von @with attitude:
https://www.elo-forum.org/eingliede...5-va-bekommen-inhalt-legitim.html#post1649893 #23
EGV
@Der Auflehnende meinte:
Die EGV enthält keine konkrete Zusage bzgl. Übernahme von Bewerbungskosten. Wann und warum ein Antrag gestellt werden soll ist nicht ersichtlich. Die bloße Aufzählung von Fördermöglichkeiten reicht nicht aus, wenn die Durchführung von konkreten, der Anzahl nach verbindlichen festgelegten Bewerbungen abverlangt wird (LSG-NRW 21.6.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER; SG Magdeburg 26.4.2013 - S 44 3653/12 ER). Für Bewerbungskosten die wegen Vermittlungsvorschläge anfallen dementsprechend auch keine Übernahme von Kosten. Fahrtkostenübernahme zu Vorstellungsgesprächen enthält die EGV ebenfalls nicht.
Hier - in der Verhandlungsphase - würde ich den/die SB - schriftlich - auffordern, beim nächsten Termin wegen einer EGV, einen Antrag für die Erstattung der Bewerbungskosten bereitzuhalten.
EGV-VA
In einem VA ist die Verpflichtung zur vorherigen Beantragung der Bewerbungskostenübernahme unzulässig
@0zymandias meinte:
Der Eingliederungsverwaltungsakt wird aber den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Regelung unter Nr. 1 des Bescheides vom 18. September 2013, wonach die Übernahme von Bewerbungskosten eine vorherige Antragstellung voraussetzt, ist nicht eindeutig und damit nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 30. Juli 2013 (s. o.) die Regelung eines Eingliederungsverwaltungsaktes, wonach die Kosten für schriftliche Bewerbungen zuvor zu beantragen sind, als nicht hinreichend bestimmt angesehen. Der Senat hat in dem Beschluss ausgeführt:
"Die Formulierung kann zum einen dahingehend verstanden werden, dass die Kosten für schriftliche Bewerbungen nur erstattungsfähig sind, wenn ein entsprechender Antrag vor dem erstmaligen Entstehen von Ausgaben gestellt wurde mit der Folge, dass die Erstattung verauslagter Kosten (Bewerbungsmappen, Portokosten) insgesamt ausscheidet. Der Wortlaut der Bestimmung kann aber auch so verstanden werden, dass ein Antrag auf Erstattung der Kosten jedenfalls vor Erstellung und Absendung der Bewerbungsunterlagen zu erfolgen hat. Dagegen dürfte die Regelung nicht so verstanden werden können, dass die Erstattung von Kosten lediglich von einem vorher gestellten Antrag abhängig ist. Denn dann hätte es des Wortes "zuvor" in der Bestimmung nicht bedurft. Die Regelung unter Nr. 1 des Bescheides vom 12. Juni 2013 ist daher schon nicht bestimmt genug. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Kosten jedenfalls für die Anzahl an Bewerbungen, zu der er nach dem Bescheid verpflichtet ist, "zuvor" zu beantragen hat. Eine solche Verpflichtung erscheint ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit auch nicht sinnvoll, da die vorherige Beantragung der Kostenerstattung und die Bescheidung durch den Antragsgegner zu zeitlichen Verzögerungen im Bewerbungsverfahren führt und daher häufig die Erfolglosigkeit solcher Bewerbungsbemühungen zur Folge haben wird."
Hessisches Landessozialgericht, L 9 AS 846/13 B ER, 16.01.2014, rechtskräftig
https://www.elo-forum.org/weiterbil...146540-gleiche-massnahme-mal.html#post1866435 #5
Was mir hier nicht gefällt ...
(...) Das Jobcenter (JC) fördert die Anbahnung (...) versicherungspflichtigen (...) vereinbarten Suchumkreis (...) bei Feststellung der Notwendigkeit und im Rahmen des Ermessens (...) aus dem Vermittlungsbudget (...) für vollständige und aussagekräftige schriftliche Bewerbungen (...) mit 3,00EUR pro Bewerbung.
... also ich muss schon sagen; wo ist in dem Absatz eine einforderbare/zugesagte Unterstützung? Da sind einige Bedingungen und Einschränkungen enthalten, die dem JC die Möglichkeit geben die Unterstützungen ablehnen zu können.
(...) Unterstützung (...) durch Übernahme (...) für tägliche Pendelfahrten (...)
260EUR/Monat dividiert 20 Arbeitstage/Monat dividiert
0,20EUR/km = 65,0km pro täglicher Pendelfahrt, entspricht einer Entfernung von 32,5km zum Arbeitgeber mit dem PKW bei der JC-Kilometerpauschale!
0,30EUR/km = 43,3km pro Tag
Natürlich nur für die ersten sechs Monate!
Einstiegsgeld und Eingliederungszuschuss
Bezüglich Einstiegsgeld und Eingliederungszuschuss finden sich ebenfalls keine Hinweise unter welchen Voraussetzungen diese gewährt werden.
Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht jedoch nicht.
Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage, § 15 Rn. 14
Die wegen der angestrebten Balance von Fordern und Fördern erforderliche und vorausgesetzte Selbstbindung ihrer ansonsten bestehenden Gestaltungs-, Prognose und Ermessensspielräume dürfen die Leistungsträger nicht durch Generalvorbehalte, unspezifischen Finanzierungsvorbehalte oder sonstigen Vertragsklauseln unterlaufen, welche den Leistungsberechtigten die gewollte Rechtssicherheit und -klarheit nehmen.
(...) Das JC fördert Maßnahmen (...) wenn ein potentieller Arbeitgeber mit fester Einstellungsabsicht (...) die Option auf Eingliederung (...), soweit die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen (...)
Das JC stellt Ihnen einen AVGS (...) aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (...) erfüllt sind.
... auch hier kann dein/e Sachbearbeiter/in (SB) mit dem Kugelschreiber auf die entsprechenden Begriffe zeigen und sagen: Ätschebätsch, gibt es nicht ...
2. Bemühungen von XX
Sie erstellen aussagekräftige und vollständige Bewerbungsunterlagen (...)
... seit wann ist SB ein Fachmann/-frau bei deinen individuellen Bewerbungsunterlagen?
Da dies unter deinen Bemühungen aufgeführt ist, kann bei Nichtvorlage, nicht aussagekräftiger und nicht vollständigen Unterlagen (durch Entscheidung/Meinung des SBs) eine Sanktion gegen dich gemacht werden!
Bewerbungen / Bewerbungsbemühungen
Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der EGV (...) X Bewerbungs
bemühungen (...)
=> die sind sehr kostengünstig zu erledigen.
https://www.elo-forum.org/zeitarbei...hread-vorlagen-90326/index48.html#post1773854 #1437
Sie unternehmen in den nächsten (...) folgende Nachweise vor: (...) Anschreiben und Absagen (...)
... wer übernimmt die zusätzlichen Kosten für die Anschreiben und Absagen? Was passiert wenn der Arbeitgeber keine Absagen schickt (da hast du keinen Einfluss darauf!)?
Zusätzlich sollst du auch den Antwortbogen von einem Vermittlungsvorschlag (VV) "abgeben". Die Kosten übernimmt wer?
(...) auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (...)
Widerspricht sich mit dem Ziel: Aufnahme einer Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt
Sie beantragen die unter Pkt. 1 (...)
... was sucht das bei deinen Bemühungen? Das gehört zu den Unterstützungen des JC! Solltest du es nicht beantragen, wirst du dann auch noch sanktioniert??
Sie sind verpflichtet, Änderungen (...)
... das gehört zu deinen gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten!! Möchte SB hier noch zusätzlich - zu den gesetzlich geregelten "Strafen" - auch noch Aufgrund der EGV sanktionieren?
"Hinweise"
Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen (...)
Da hat @Pixelschieberin, hier https://www.elo-forum.org/eingliede...-post-bekommen-bitte-pruefen.html#post1828432 #11, schon - in den weiterführenden Links - die Fußangeln aufgezeigt!
Eine gute Möglichkeit für SB den LE zu überrumpeln bzw. das Unwissen auszunutzen um - Aufgrund dieser Absätze - eine neue/geänderte EGV abschließen zu "können".
Welcher normale LE kennt sich in den Abläufen des EGVs bzw. EGV-VAs (wesentliche Änderungen, "kündigen" einer EGV usw.) schon aus?
RFB ist nicht individuell
Rechtsfolgenbelehrung
=> die RFB ist, was die Sanktionen angeht, auch nicht individuell auf Deine Situation angepasst. Da müssen aber fittere User ihre Kommentare dazu abgeben.
OAW in der RFB
Standardtext zur OAW. Das ist schon gesetzlich geregelt und hat in der RFB nichts zu suchen.
Zur Maßnahme schreibe ich (wahrscheinlich) später noch etwas.
AnonNemo
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