eselchen81
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Und genau da sollte der Widerspruch ansetzen.Dadurch, dass Du die Mietsemkungsaufforderung nicht bekommen hast, hattest Du zudem gar keine Chance, die Miete zu senken.
Das Schreiben zum Mietsenkungsverfahren bekam ich ja nicht, der Vermerk stand nur im letzten Bewilligungsbescheid, da stand halt nur drin, dass die Leistungen erstmal nur bis zum 30.09. bewilligt werden, Begründung war das laufende Mietsenkungsverfahren, wovon ich eben in diesem Bescheid das erste mal erfuhr bzw. überhaupt in schriftlicher Form lesen konnte.
Grundsätzlich ist gegen eine Kostensenkungsaufforderung kein Widerspruch statthaft, da es sich um ein reines Informationsschreiben handelt. Erst wenn der neue / geänderte WBA eintrudelt, kann man dagegen Widerspruch einlegen und ggfls. Klage.
...ein "Verfahren" setzt ja einen Widerspruch, Klage etc. voraus
Der Wortlaut zur Begründung der Vorläufigkeit in dem vorläufigen Bewilligungsbescheid lautet:
"Laufendes Mietsenkungsverfahren".
Etwas Anderes habe ich nicht erhalten, weder mündlich, noch schriftlich.
Ich weiß nicht wann das Verfahren eingeleitet wurde, ich weiß nicht warum.
Das steht in keinem Schreiben, was ich bisher vom JC erhalten habe.
Auf welcher Grundlage es besteht weiß ich, ich weiß auch, dass die Berechnung vermutlich der geltenden Gesetzeslage entspricht. 376 Euro Grundmiete, inklusive kalter Betriebskosten. Meine Miete inkl. kalte Betriebskosten liegt bei 405,19 Euro, also exakt 29,19 Euro über der Grenze.
In eienr Kostensenkungsaufforderung ist eine Frist angegeben.
Damit taugt eine solche Aufforderung nicht als Grund für vorläufig oder kurzfristige Bewilligung.
Es ist schon Zweifelhaft ob es überhaupt zulässig ist den Bescheid mit der Begründung einer laufendenIch habe meinen zweiten Bewilligungsbescheid vom Jobcenter erhalten (ich war persönlich dort, per Post erhalte ich von denen nichts!) , dort stand drin, dass die Leistungen nur bis zum 30.09. gewährt werden, weil ein Mietsenkungsverfahren läuft.
In einem Schreiben bezüglich der Begründung für ein solches, welches ich ebenfalls persönlich anfordern musste, stand drin, dass die Grenze von 376 Euro um 29,19 Euro überschritten wird und mir die Miete damit angerechnet wird und ich diesen Betrag selbst bezahlen muss, da ich nicht umziehen kann.
Hierzu führt das BSG unter B 4 AS 36/15 R - Urteil vom 15.05.2016 aus:In diesem Schreiben wurde sich auf ein angebliches Schreiben, vom 02.03.2018 bezogen (in welchem angeblich bereits mitgeteilt wurde, dass die Mietkosten zu hoch sind), welches ich aber nie erhalten habe!
Du hast nach deiner Aussage diese Kostensenkungsaufforderung vom 02.03.2018 nie erhalten und hast somitVon der Obliegenheit die Kosten der Unterkunft zu senken müssen die Leistungsempfänger zum einen Kenntnis haben, die ihnen in der Regel durch die Kostensenkungsaufforderung vermittelt wird. Zum anderen müssen Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch objektiv möglich sein. Hierzu hat das BSG beispielhaft ausgeführt, dass eine subjektive Unzumutbarkeit der Kostensenkung etwa vorliegen kann, wenn Menschen aufgrund von Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder aus sonstigen gesundheitlichen Gründen auf eine besondere Infrastruktur oder ein spezielles soziales Umfeld angewiesen sind. Zudem verlangt die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II einen Wirtschaftlichkeitsvergleich. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II darf eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
Was die SB mündlich blubbert ist Schall und Rauch. Alles was zählt ist schriftliches. Du kannst und solltestBei einem persönlichen Gespräch mit meiner Sachbearbeiterin in der Leistungsabteilung teilte sie mir mit, dass ein Widerspruch vermutlich nichts bringen würde... , ist es naiv zu glauben, dass das tatsächlich den Tatsachen entspricht?