Mietsenkungsverfahren, Widerspruch schreiben, würde das Abhilfe schaffen oder doch lieber lassen, wie verhalten?

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eselchen81

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Hallo zusammen!

Ich bin neu hier und habe eine Frage zum Thema Mietsenkungsverfahren und Widerspruch.

Es ist so, dass ich bis 11. Juli 2018 noch ALG 1 bezogen habe, dazu entsprechend aufstockende Leistungen vom Jobcenter bekommen habe, weil ALG 1 nicht ausreichte.

Ich habe meinen zweiten Bewilligungsbescheid vom Jobcenter erhalten (ich war persönlich dort, per Post erhalte ich von denen nichts!) , dort stand drin, dass die Leistungen nur bis zum 30.09. gewährt werden, weil ein Mietsenkungsverfahren läuft.

In einem Schreiben bezüglich der Begründung für ein solches, welches ich ebenfalls persönlich anfordern musste, stand drin, dass die Grenze von 376 Euro um 29,19 Euro überschritten wird und mir die Miete damit angerechnet wird und ich diesen Betrag selbst bezahlen muss, da ich nicht umziehen kann.
(Wohnungsgröße: 57qm, Miete: 405,19 Euro (inkl. kalte Betriebskosten, Raum Wuppertal)

In diesem Schreiben wurde sich auf ein angebliches Schreiben, vom 02.03.2018 bezogen (in welchem angeblich bereits mitgeteilt wurde, dass die Mietkosten zu hoch sind), welches ich aber nie erhalten habe!

Meine aktuelle Situation ist die, dass ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in meinem ursprünglichen Beruf arbeiten kann und nun von der Agentur für Arbeit eine Umschulung bezahlt bekomme. Die Vorbereitungszeit von 3 Monaten beginnt Mitte Oktober, im Januar beginnt die eigentliche Umschulung.

Leistungen vom Jobcenter erhalte ich insgesamt (Aufstockung bis 11.Juli und ALG 2 ab 12.Juli 2018) seit 12. Juli 2018.

Meine Frage:
Lohnt es sich in Widerspruch zu gehen, oder würde ich damit evtl. sogar schlafende Hunde wecken?


Lieben Gruß und vielen Dank im Voraus
Dani
 
Wieso schlafende Hunde wecken?

Grundsätzlich ist gegen eine Kostensenkungsaufforderung kein Widerspruch statthaft, da es sich um ein reines Informationsschreiben handelt. Erst wenn der neue / geänderte WBA eintrudelt, kann man dagegen Widerspruch einlegen und ggfls. Klage.

Nun ist es bei dir der Fall, dass das Schreiben mit der Kostensenkungsaufforderung dir nicht zugegangen ist. Erst ab Kenntnis würde die Frist anfangen zu laufen. Hier sehe ich allerdings bereits einen ersten Hoffnungsschimmer. Im Zweifel hat die Behörde dir bzw. dem Gericht nachzuweisen, wann und ob dir das Schreiben zugesendet wurde bzw. auch in deinem Briefkasten angekommen ist oder dir persönlich überreicht wurde.

Deine Miete übersteigt in relativ geringem Maße die Höchstgrenze, dieses könnte auch noch ein Hoffnungsschimmer sein, sodass das JC verpflichtet werden könnte, die erhöhte Miete zu zahlen, weil z.B. ein Umzug unwirtschaftlich wäre. Aber auch gesundheitliche Gründe / Alter / ein quasi nicht vorhandener Wohnungsmarkt usw. können Gründe sein.
 
Hallo Romeo und danke für deine Antwort!

Es ist so, dass ich halt hier wohnen bleiben kann und nicht gezwungen werde umzuziehen, was eine große Erleichterung für mich ist, da ich 1. sehr gern hier wohne und 2. durch die Umschulung schon genug zu tun haben werde.

Ich habe einfach Sorge, dass das JC versuchen könnte, nach einem Widerspruch dann doch auf einen Umzug zu bestehen.

Meine Tante hat damals vom JC 500 Euro und 3 Umzugshelfer
bekommen, für eine 78 qm Wohnung.
Wirtschaftlicher war da definitiv der Umzug, wäre es wohl bei mir auch, wenn ich mal tippen würde.

Das Schreiben zum Mietsenkungsverfahren bekam ich ja nicht, der Vermerk stand nur im letzten Bewilligungsbescheid, da stand halt nur drin, dass die Leistungen erstmal nur bis zum 30.09. bewilligt werden, Begründung war das laufende Mietsenkungsverfahren, wovon ich eben in diesem Bescheid das erste mal erfuhr bzw. überhaupt in schriftlicher Form lesen konnte.
 
DAs JC kann niemanden zum Umzug zwingen.

Es ist grundsätzlich Deine Sache, wie Du die Mietkosten senkst.

Ich würde in Widespruch gehen und dann erstmaleine Wirtschaftlichkeitsberechnun anfordern.

Normal nimmt man dann den unangemessenen Mietteil, bei dier also diese 29,19 Euro auf 2 Jahre hochgerechet werden. Diesen Betrag stellt man dann den gesamten Umzugstkosten gegenüber und nur wenn dann eine Umzug günstiger ist, wäre er wirtschftlich. Dass heisst, dass Der gesamte Umzug in Deinem Fall 700 EUR kosten dürfte. Das ist niemals wirtschaftlich wirtschaftlich.

Hinzu kommt, dass Du gesundheitlich beeinträchtigt bist. Wenn Du aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage bist, einen Umzug alleien durchzuführen, könnt es sogar sein, dass Dir ein professionelles Umzugsunternehmen zusteht. Ds ist noch teurer.

Dadurch, dass Du die Mietsemkungsaufforderung nicht bekommen hast, hattest Du zudem gar keine Chance, die Miete zu senken.
 
Vielen lieben Dank für Eure Antworten!

Ein paar Fragen habe ich noch:

Bei einem persönlichen Gespräch mit meiner Sachbearbeiterin in der Leistungsabteilung teilte sie mir mit, dass ein Widerspruch vermutlich nichts bringen würde... , ist es naiv zu glauben, dass das tatsächlich den Tatsachen entspricht?
Außerdem sagte sie mir, dass diese 6 Monate Frist, sich lediglich darauf beziehen, eine neue Wohnung zu finden, nicht auf die Umsetzung der Kürzung durch die Errechnungen im Mietsenkungsverfahren. Stimmt das?

Ein Widerspruch sollte sich also ausschließlich gegen das Mietsenkungsverfahren richten, bzw. vordergründig darauf konzentrieren, dass ich zu keinem Zeitpunkt über ein Solches informiert wurde?
Soviel mir bekannt ist, muss das JC ein Mietsenkungsverfahren gar nicht mehr seperat ankündigen bzw. darüber informieren und es reicht, wenn eine Begründung in einem vorläufigen Bewilligungsbescheid steht... .

Eine Neuberechnung anfordern? Sinnvoll?

Aus gesundheitlichen Gründen steht mir übrigens kein Umzugsunternehmen zur Verfügung, da ich lediglich hochgradig schwerhörig bin und Menière habe, körperlich anderweitig eingeschränkt bin ich nicht.

Nochmals lieben Dank und lieben Gruß
Dani
 

...also irgendwe schnalle ich deine Intension nicht so recht

...ein "Verfahren" setzt ja einen Widerspruch, Klage etc. voraus

...wer sollte das jetzt führen?...das JC?...von sich aus...gegen wen?...kann ich mir so nicht vorstellen

...normalerweise ist (wie du ja auch schreibst) ist eine Kostensenkungsaufforderung in einen Bewilligungbescheid reingebastelt

...dieser Satz ist kein eigenständiger VA - er erfüllt nur den Tatbestand einer Warn- rsp. Hinweisfunktion - darum ist auch kein Widerspruch darauf möglich

siehe:

Grundsätzlich ist gegen eine Kostensenkungsaufforderung kein Widerspruch statthaft, da es sich um ein reines Informationsschreiben handelt. Erst wenn der neue / geänderte WBA eintrudelt, kann man dagegen Widerspruch einlegen und ggfls. Klage.

aaber...es gäbe die Möglichkeit einer Stellungnahme/ Einlassung deinerseits:

- diese Kostensenkungsaufforderug muß auf der KdU-Richtlinie deines Landkreises basieren

- man möchte dir doch bitte die Berechnungsgrundlage benennen-erklären etc. pp

...zweifelsohne sind diverse KdU-Richtlinien rechtswidrig - diese zu kippen wird dir aber nicht mit deinem laufenden Bescheid gelingen
 
Hallo Desmona!

...ein "Verfahren" setzt ja einen Widerspruch, Klage etc. voraus

Das ist ja der Punkt:
Der Wortlaut zur Begründung der Vorläufigkeit in dem vorläufigen Bewilligungsbescheid lautet:
"Laufendes Mietsenkungsverfahren".

Etwas Anderes habe ich nicht erhalten, weder mündlich, noch schriftlich.
Ich weiß nicht wann das Verfahren eingeleitet wurde, ich weiß nicht warum.
Das steht in keinem Schreiben, was ich bisher vom JC erhalten habe.
Das kann doch so nicht richtig sein und vor allem nicht rechtlich!

Wenn ein solches Verfahren eingeleitet wurde, muss ich doch zumindest darüber informiert werden, oder nicht!?

Auf welcher Grundlage es besteht weiß ich, ich weiß auch, dass die Berechnung vermutlich der geltenden Gesetzeslage entspricht. 376 Euro Grundmiete, inklusive kalter Betriebskosten. Meine Miete inkl. kalte Betriebskosten liegt bei 405,19 Euro, also exakt 29,19 Euro über der Grenze.

Es geht mir vor allem darum, dass ich nicht von der Einleitung eines Mietsenkungsverfahrens wusste, bevor ich die Begründung im Bewilligungsbescheid las, die darauf hinwies.
 
Der Wortlaut zur Begründung der Vorläufigkeit in dem vorläufigen Bewilligungsbescheid lautet:
"Laufendes Mietsenkungsverfahren".

...hmm...verstehe...die bezeichnen also die Nennung der Kostensenkung in diesem Bescheid als Beginn (des Verfahrens) = ...ab hier laufen die 6 Monate

...häng dich mal jetzt nicht an der "Vorläufigkeit" auf die spielt i. Mom. ne Nebenrolle

Etwas Anderes habe ich nicht erhalten, weder mündlich, noch schriftlich.

...wirst Du auch nicht

Ich weiß nicht wann das Verfahren eingeleitet wurde, ich weiß nicht warum.
Das steht in keinem Schreiben, was ich bisher vom JC erhalten habe.

s.o.



...also 1. ist das kein Gesetz
...KdU - Richtlinien werden von den Sozialträgern gebastelt und vom Kreistag abgesegnet

...d.h. aber noch lange nicht das diese mit der aktuellen Forderung bzw. Rechtsprechung des BSG übereinstimmen

und 2....muß immer hübsch aufgedröselt werden in

a) Kaltmiete
b) Betriebskosten
c) Heizkosten

...und 3.

...ob du das weißt ist im Moment mal unwichtig...

...JC hat dir die Berechnung...und die Grundlage mitzuteilen

...es bleibt dabei - kein Widerspruch möglich (würdest du dem BB widersprechen mit der Begründung - wird er abgelehnt werden)

- kannst du nicht doch mal den Bescheid anonymisiert hochladen ...man könnte dann noch besser beurteilen
 
Verwirrung im Tal
In eienr Kostensenkungsaufforderung ist eine Frist angegeben.
Damit taugt eine solche Aufforderung nicht als Grund für vorläufig oder kurzfristige Bewilligung.
Ignoriert man die Kostensenkungsaufforderung wird KdU begrenzt. Hier streicht JC sofort alles. Das in der Stadt des Tacheles e.V.

29 € pro Monat ist die Wohnung zu teuer. Wenn denn die Kostenbehauptungen des JC zutreffen
Nimmt man die erhoffte Ersparnis von 24 Monaten sind ca. 650€ zu erwarten, wenn die Vorauszahlungen auf Betriebskostenabrechnung kostendeckend sind.
Mit 650€ kann man nicht umziehen.

Such Dir Wohnungen, Preise egal, lass Dir je ein Mietangebot machen und trag diese ins JC.- und fordere Bescheide.

Schon einen Antrag auf Leistungen ab 1.10. gestellt?
 
In eienr Kostensenkungsaufforderung ist eine Frist angegeben.
Damit taugt eine solche Aufforderung nicht als Grund für vorläufig oder kurzfristige Bewilligung.

Aber natürlich tut es das:

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1. über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder

2. die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__41.html

Allerdings komm ich grad nicht so mit den Daten des TE zurecht. Von wann ist der zweite Bewilligungsbescheid? Bzw: für welchen Zeitraum? Denn 6 Monate muss bewilligt werden, siehe vorgenannte Rechtsnorm.
 
Hallo,
Wenn Du nachweisen kannst , dass Du keine Wohnung in Deiner Gegend findest für die KDU Miete , dann muss das Amt die erhöhte Miete zahlen.

Dies gilt auch bei sozialen und gesundheitlichen Problemen .
 
Es ist schon Zweifelhaft ob es überhaupt zulässig ist den Bescheid mit der Begründung einer laufenden
Kostensenkungsaufforderung vorläufig zu erlassen. Die Behörde ist bei eintretenden Änderungen jederzeit
in der Lage auch einen nicht vorläufigen Bescheid zu ändern. Ganz davon abgesehen das bei dir der
angegebene Grund nicht existent ist. Dazu weiter unten.


In diesem Schreiben wurde sich auf ein angebliches Schreiben, vom 02.03.2018 bezogen (in welchem angeblich bereits mitgeteilt wurde, dass die Mietkosten zu hoch sind), welches ich aber nie erhalten habe!
Hierzu führt das BSG unter B 4 AS 36/15 R - Urteil vom 15.05.2016 aus:
Du hast nach deiner Aussage diese Kostensenkungsaufforderung vom 02.03.2018 nie erhalten und hast somit
keine Kenntnis von dieser dich betreffenden Obliegenheit die das BSG als Zwingend erforderlich ansieht.
Zum anderen hat das Jokecenter die Pflicht nach § 37 Abs.2 SGB X nachzuweisen das dir dieses
Schreiben zugegangen ist. Kann es das nicht, wovon hier auszugehen ist, obliegst du nicht seit dem 02.03.2018
der Pflicht die Kosten zu senken. Gleichzeitig entfällt damit auch der Grund für eine vorläufige Bewilligung.
Im besten Fall für das JC, könnte das Gericht das Datum zu Grunde legen an dem du dir das nochmals hast
ausdrucken lassen aber dies war Monate später und dann würde die 6 Monatsfrist erst ab dem Datum laufen.

Im weiteren führt das BSG aus das in einem Kostensenkungsverfahren ein Wirtschaftlichkeitsvergleich zu
erfolgen hat und verweist dazu auf dazu BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR
4-4200 § 22 Nr. 69, RdNr. 31; Knickrehm/ Hahn in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm zum Sozialrecht,
4. Aufl. 2015, § 22 SGB II RdNr. 23a.
In der Regel setzt man hierbei einen Zeitraum von 2 Jahren zur Berechnung an. Bei einer Differenz von
29,19 Euro lägen die Mehrkosten die das Amt übernehmen müsste bei rund 700 Euro. Dem gegenüber stehen
die Umzugskosten sowie die mit dem Umzug und der Wohnungssuche verbunden Kosten die dem gegenübergestellt
werden müssen.
Das dies erfolgte wage ich anhand der Zahlen zumindest zu bezwiefeln und das Amt muss nachweisen das der
Umzug wirtschaftlicher ist. Ich denke wir sind uns einig das Ihnen das bei dieser Summe nicht gelingen
wird zumal dieser Betrag auch noch unter den 10 % der Härtefallregelung liegt.


Bei einem persönlichen Gespräch mit meiner Sachbearbeiterin in der Leistungsabteilung teilte sie mir mit, dass ein Widerspruch vermutlich nichts bringen würde... , ist es naiv zu glauben, dass das tatsächlich den Tatsachen entspricht?
Was die SB mündlich blubbert ist Schall und Rauch. Alles was zählt ist schriftliches. Du kannst und solltest
dagegen vorgehen. Die für dich nicht existente Kostensenkungsaufforderung kannst du so oder so nicht direkt
angehen aber darauf basierende Verwaltungsakte schon und genau das ist dein vorläufiger Bewilligungsbescheid.
Sollte da die Widerspruchsfrist schon abgelaufen sein geht das mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

Sollte das Jokecenter vor einem Bescheid über diesen Überprüfungsverfahren deine Leistungen kürzen hast du
umgehend die Möglichkeit beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz zu stellen.

Begründung für deine Gegenwehr habe ich dir oben genannt. Vorteil für dich ist das hier das Jokecenter nun
nur für die Zukunft eine Kostensenkungsaufforderung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
aussprechen kann und du dann den darauf erfolgenden absenkenden Bescheid angreifen kannst.

Die Kostensenkungsaufforderung selber kannst du nicht angreifen da diese Kostensenkungsaufforderung zur Senkung
der „unangemessenen“ Unterkunftskosten (KdU) nach gültiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes
(BSG) [BSG, Urteil vom 15. April 2008, Az.: B 14/7b AS 34/06 R, Rdnr. 37] lediglich eine „Warnung“ darstellt und
kein angreifbarer Verwaltungsakt ist.
 
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