Mietkosten für studierende Eltern mit erwerbsfähigen Kind in der Bedarfgemeinschaft

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sillons

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Guten Tag
Ich bin Studentin und erhalte keinen Bafög, da ich zu alt bin (42J) und meinen Studium zu spät angefangen habe, mein Sohn ist 16 Jahre und Schüler. Habe für meinen Sohn Sozialgeld beantragt und bewilligt bekommen mit ein Mehrbedarf iHv 40€. Jedoch wurde seinen Mietanteil nicht berücksichtigt, mit eine Aufforderung zur Mitwirkung. Habe die angeforderte Mietbescheinigung eingereicht und und einen Widerspruch eingelegt. Anhand § 22 SGBII habe ich argumentiert , dass die tatsächliche Mietkosten übernommen werden sollen . Nun bin ich natürlich wegen §7 aus der Leistungen ausgeschlossen. Möchte aber gerne die gesamte Miete bezahlt bekommen, da ich ansonsten Wohngeld beantragen würde. ist aber doppelte Aufwand und Wohngeld setzt eigentlich voraus, dass man keine Leistungen nach SGBII bekommt. Ich habe auch eine EÜR eingereicht und hatte bis jetzt nur circa 350 monatlich aus der Selbstständigkeit verdient.
Nun habe ich mehr Arbeit gefunden und würde 500 bis 700€ bekommen. (Der Einkommen ist leider immer unterschiedlich und nicht wirklich gesichert.) Die gesamt Miete beträgt 350€ kalt (Offenheizung). Und die KKVersicherung 138€
Also Kann ich ungefähr für meinen Unterhalt aufkommen: Eckregelsatz +KKV + evt. Freibeträge aber nicht für meine Miete.
Ich möchte eigentlich kein Darlehen iSd §7, V SGBII, da ich schon Schulden habe und nicht Jahrenlang abzahlen will, wenn ich aus der Arbeitslosigkeit rauskomme.
In wie fern könnte ich die Mietkosten übernommen bekommen ? Wenn, dann anhand welche Vorschriften?
Wie wird mein Einkommen berechnet , nach BAFÖG oder nach SGBII? Wenn nach Bafög oder ähnliches welche Vorschriften? Ich möchte es genau selber rechnen...Daran hängt nähmlich die Berechnung als Einkommen oder nicht von Zuwendung Dritter für meine Studienbeitrag und ältere Mietkosten.
Vielen Dank für ihre Antwort
 

Route66

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AW: Mietkosten für studierende Eltern mit erwerbsfähigen Kind in der Bedarfgemeinscha


hallo

Ich bin Studentin und erhalte keinen Bafög, da ich zu alt bin (42J) und meinen Studium zu spät angefangen habe

sorry, aber meiner meinung nach sollte frau in diesem alter ARBEITEN

studentin mit 42 ???
 

Battista Montini

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AW: Mietkosten für studierende Eltern mit erwerbsfähigen Kind in der Bedarfgemeinscha

hallo

Ich bin Studentin und erhalte keinen Bafög, da ich zu alt bin (42J) und meinen Studium zu spät angefangen habe

sorry, aber meiner meinung nach sollte frau in diesem alter ARBEITEN

studentin mit 42 ???
[FONT=&quot]Kognitive Dissonanz, gepaart mit finaler Sinnfreiheit![/FONT]
 

catwoman666666

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AW: Mietkosten für studierende Eltern mit erwerbsfähigen Kind in der Bedarfgemeinscha

Was soll man da sagen, als Studierende steht sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. ARGE wird wohl wie Route66 argumentieren. Ob sie die Kosten der Unterkunft erhalten wird, daran zweifle ich ganz erheblich. Die Userin wird wohl das übliche Procedere einhalten müssen, also Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der ARGE und wenn der erfolglos ist, dann Klage vor dem SG. Ob sie damit Erfolg hat, *schulterzuck
 

biddy

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AW: Mietkosten für studierende Eltern mit erwerbsfähigen Kind in der Bedarfgemeinscha

Ich verstehe nicht, was gegen einen Wohngeldantrag spricht


Nachtrag: Ach doch, sorry ... zu geringes Einkommen wohl
 

Erolena

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AW: Mietkosten für studierende Eltern mit erwerbsfähigen Kind in der Bedarfgemeinscha

Dir bleibt nur Wohngeld.
Du bist vom ALG 2 ausgeschlossen, weil in einer bafögförderungsfähigen Ausbildung.
Egal ist, ob du selber Bafög erhältst oder nicht.

Der Leistungsumfang für Studenten ist geregelt grundsätzlich in § 7 SGB II und näher ausgeführt in den in den (bindenden) Fachlichen Hinweisen § 7
Dort steht sinngemäß drin ALG 2 könntest du beziehen, wenn du in einem Urlaubssemester bist (der Grund spielt keine Rolle) (Rz. weiß ich nicht) oder wenn du in einem Teilzeitstudium bist (Rz. 82a oder b)

Wichtig ist Rz. 7.90 wegen weiterer Ansprüche:
der Ausschluss in (17)
die möglichen Leistungen in (18)

Die §§ SGB 2 findest du hier:
§ 21 SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
§ 23 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen

Die Fachlichen Hinweise § 7 und auch für die anderen §§
Fachliche Hinweise SGB II - www.arbeitsagentur.de
 

biddy

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AW: Mietkosten für studierende Eltern mit erwerbsfähigen Kind in der Bedarfgemeinscha

@Erolena

Wenn sie zwischen 500 und 700 € Einkommen (unregelmäßig und nicht sicher, ob überhaupt, wenn ich es richtig verstanden habe) hat und davon den Lebenshaltungskosten plus Krankenversicherung abdeckt, also keinen Cent für Mietkosten (bei zumindest 500 €), meinst Du, ihr wird dann überhaupt Wohngeld bewilligt? Ich frage, weil Wohngeld doch als Zuschuss zu den Wohnkosten gedacht ist und ein Mindesteinkommen (auch für zumindest einen Teil der Miete) vorhanden sein sollte *grübel*
Allerdings stimmt ja auch wieder: Probieren (Antrag stellen) geht über studieren ... äh grübeln ...
 

Erolena

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AW: Mietkosten für studierende Eltern mit erwerbsfähigen Kind in der Bedarfgemeinscha

Verwaltungsvorschrift 2009 (zum Wohngeldgesetz)
Quelle: § 20 WoGG - Gesetzeskonkurrenz - Wohngeldgesetz - Verwaltungsvorschrift

Du könntest ja mal prüfen, ob du noch von irgendeiner Studienstiftung Geld bekommen könntest

z.B. Böckler-Stiftung. Dann brauchst du nicht so viel nebenbei zu arbeiten.

Zum Problem Mindesteinkommen lesen:

WGG § 15 Ermittlung des Jahreseinkommens
und VwV 15.01 Nachweis der Einnahmen, Plausibilitätsprüfung

Link
§ 15 WoGG - Ermittlung des Jahreseinkommens - Wohngeldgesetz - Verwaltungsvorschrift

Bei studis-online gibt es Infos zum Wohngeld und ein Forum
z.B. wg. 20% Abzug vom Bedarf u. ä. Feinheiten
Link:
Wohngeld für Studierende - Studienfinanzierung - Studis Online

Unter wohngeldantrag.de habe ich gelesen, dass man auch einen Teil des Mindesteink. aus Vermögen bestreiten kann. Das Vermögen muss so hoch sein, dass man über den Bewilligungszeitraum (bei Stud. wohl das Semester?) die fehlende Summe jd. Monat zuschießen kann. Dann wird trotz der Einkommenslücke Wohngeld bewilligt.

 
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