Guten Tag
Ich bin Studentin und erhalte keinen Bafög, da ich zu alt bin (42J) und meinen Studium zu spät angefangen habe, mein Sohn ist 16 Jahre und Schüler. Habe für meinen Sohn Sozialgeld beantragt und bewilligt bekommen mit ein Mehrbedarf iHv 40€. Jedoch wurde seinen Mietanteil nicht berücksichtigt, mit eine Aufforderung zur Mitwirkung. Habe die angeforderte Mietbescheinigung eingereicht und und einen Widerspruch eingelegt. Anhand § 22 SGBII habe ich argumentiert , dass die tatsächliche Mietkosten übernommen werden sollen . Nun bin ich natürlich wegen §7 aus der Leistungen ausgeschlossen. Möchte aber gerne die gesamte Miete bezahlt bekommen, da ich ansonsten Wohngeld beantragen würde. ist aber doppelte Aufwand und Wohngeld setzt eigentlich voraus, dass man keine Leistungen nach SGBII bekommt. Ich habe auch eine EÜR eingereicht und hatte bis jetzt nur circa 350 monatlich aus der Selbstständigkeit verdient.
Nun habe ich mehr Arbeit gefunden und würde 500 bis 700€ bekommen. (Der Einkommen ist leider immer unterschiedlich und nicht wirklich gesichert.) Die gesamt Miete beträgt 350€ kalt (Offenheizung). Und die KKVersicherung 138€
Also Kann ich ungefähr für meinen Unterhalt aufkommen: Eckregelsatz +KKV + evt. Freibeträge aber nicht für meine Miete.
Ich möchte eigentlich kein Darlehen iSd §7, V SGBII, da ich schon Schulden habe und nicht Jahrenlang abzahlen will, wenn ich aus der Arbeitslosigkeit rauskomme.
In wie fern könnte ich die Mietkosten übernommen bekommen ? Wenn, dann anhand welche Vorschriften?
Wie wird mein Einkommen berechnet , nach BAFÖG oder nach SGBII? Wenn nach Bafög oder ähnliches welche Vorschriften? Ich möchte es genau selber rechnen...Daran hängt nähmlich die Berechnung als Einkommen oder nicht von Zuwendung Dritter für meine Studienbeitrag und ältere Mietkosten.
Vielen Dank für ihre Antwort
hallo
Ich bin Studentin und erhalte keinen Bafög, da ich zu alt bin (42J) und meinen Studium zu spät angefangen habe
sorry, aber meiner meinung nach sollte frau in diesem alter ARBEITEN
studentin mit 42 ???
Umfang des Leistungsausschlusses
(7.90)
(17) Bei Auszubildenden, die nach § 7 Abs. 5 vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind, betrifft die Ausschlusswirkung – in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 26 BSHG – lediglich den aus-bildungsbedingten oder -geprägten Bedarf, d. h. den „Normal-bedarf“, also die Regelleistung, die Kosten der Unterkunft und ein-malige Bedarfe (§ 23 Abs. 1). Bedarfe, die durch besondere Um-stände bedingt sind, sind vom Anspruchsausschluss nicht betroffen.
(18) Bei vorliegender Hilfebedürftigkeit sind also für den Auszubildenden Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2, 3 und 5 sowie für Bedarfe nach § 23 Abs. 3 zu zahlen. Die Hinweise zu Rz. 21.4a bis 21.4c, die für diesen Personenkreis Besonderheiten bei der Bedarfsermittlung vorsehen, sind zu beachten. Ausgenommen ist der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4, da dieser ausbildungsgeprägt und damit vom Leistungsausschluss erfasst ist.
Quelle: § 20 WoGG - Gesetzeskonkurrenz - Wohngeldgesetz - VerwaltungsvorschriftZu § 20 Abs. 2
20.21 Wohngeld für Auszubildende und Studierende
(1) Es kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht, wenn einem oder mehreren Haushaltsmitgliedern ein
Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder nach den §§ 59 bis 73, 75, 101 Abs. 3 oder
§ 104 SGB III dem Grunde nach nicht zusteht. Das ist der Fall, wenn ein Studium oder eine Ausbildung
schon bei abstrakter Betrachtung nach dem jeweiligen Gesetz nicht förderfähig ist oder in der Person des Antragstellers liegende Gründe bestehen, die eine jeweilige Förderung ausschließen (es sei denn, der
Ausschluss erfolgt der Höhe nach). Demnach kann insbesondere ein Wohngeldanspruch bestehen,
wenn
...
2. eine Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen nicht voll in Anspruch nimmt
(förmliche Teilzeitausbildung) und daher nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht gefördert werden kann,
...
4. die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten ist,
...
11. Auszubildende von den Begabtenförderungswerken (vgl. Nummer 14.21.27b) Leistungen erhalten
(§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG), ...