Noch besser.
Die alte Kaution kann nur als Verögen verwertet werden. Entfällt hier.
.
Eben nicht. Die rückfliessende Kaution ist nicht "zweckgebunden"
Ergibt sich schon aus den Fälligkeiten.
Die neue hat mit Beginn des fritten Mietmonates komplett zu sein(§ 551 BGB), die alte braucht der alte Vermieter nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab Vertragsende auszukehren.
@kleichaos: Wir mussten eine Abtretungserklärung schreiben und die Vermieter mussten unterschreiben, dass sie sich verpflichten die Kaution wieder an die ARGE zu überweisen.
Also es sind 730 EUR und wie gesagt, alles von uns in 50 EUR Raten an die ARGE getilgt. Nun soll der alte VM die komplette Kaution (sofern er nichts abzieht) an die ARGE zurücküberweisen.
Ich werde dann nochmals die sofortige Überweisung auf mein Konto verlangen, denn das Geld steht mir ja zu. Kann also nicht als Vermögen angesehen werden?
und wie kann ich meine Vermögensfreigrenze ermitteln?
Da ihr das Darlehen bei der ARGE getilgt habt steht euch das Geld zur freien Verfügung, es ist sozusagen vom Regelsatz angespartes Vermögen.
Die Rückzahlung während des Leistungsbezugs war gesetzwidrig, die Ratenhöhe auch. Egal, das Geld gehört euch. In der Abtretungserklärung muss übrigens die Formulierung stehen, der nicht getilgte Teil .... ist an die ARGE abgetreten.
Soweit die Forderung beglichen ist, fällt die Abtretung an die Vermieter zurück. Die Schuldner und die Vermieter sind über die Rücknahme der Abtretung unverzüglich nachricht zu geben § 409,Abs 2 BGB
was ist eiegtnlich wenn der Vermieter nur einen teil an die ARGE überweist
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