Merkblatt vom JC zu Bewerbungskostenerstattung - Bitte lesen

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birnenpet

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Hallo liebe Forum Mitglieder,

ich habe heute von meinem SB ein Merkblatt zur Erstattung von Bewerbungskosten bekommen, ich bitte euch dies mal durchzulesen.
(Entschuldigt bitte die teils unscharfe Qualität, ich habe keine bessere Kamera zur Verfügung.)

Mir fällt z.B. der Hinweis "Kosten für e-mail Bewerbungen werden nicht erstattet" auf.
Angeblich sind die Kosten für den Internetzugang bereits im Regelsatz enthalten.
Und alle anderen Kosten (Strom, Hardware, Software) sind Kosten, die auch so anfallen würden, bei privater Nutzung.
So weit ich es verstehe, gibt es hierzu sehr wenig Urteile, mal für, mal gegen Übernahme von Kosten bei Bewerbungen per e-mail.

Besonders erschreckend finde ich hierzu:


Landessozialgericht Hamburg - L 4 AS 490/15 - 21.07.2016

[..] Mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2015 – nach vorheriger Anhörung – hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Da es sich bei der begehrten Förderung nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III um eine Ermessensleistung handele, bestehe in diesem Rahmen grundsätzlich kein von vornherein festgelegter Rechtsanspruch, dass eine bestimmte Leistung in einer bestimmten Höhe erbracht werde. Das Gesetz gestatte dem Grundsicherungsträger eine pauschale Kostenerstattung, zwinge ihn aber nicht dazu. Es widerspreche nach Auffassung der Kammer nicht dem Zweck des Gesetzes, dass der Beklagte bei E-Mail-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung i.H.v. 5,00 EUR/Bewerbung – im Gegensatz zu schriftlichen Bewerbungen – nicht vorgesehen habe. Denn E-Mail-Bewerbungen seien regelmäßig mit marginalem Kostenaufwand möglich. Nach Auffassung der Kammer bewege sich die vom Beklagten praktizierte Verfahrensweise daher in dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum. Ein Anspruch auf die pauschale Abgeltung i.H.v. 5,00 EUR/Bewerbung könne weiterhin auch nicht aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 25. April 2013 abgeleitet werden. Bereits die Formulierung "Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten" lege nahe, dass nur solche Kosten erstattungsfähig seien, die auch tatsächlich verauslagt werden mussten. Konkrete Kosten könne der Kläger aber gerade nicht nachweisen. Darüber hinaus werde in der Eingliederungsvereinbarung zudem auf ein ausgehändigtes Merkblatt verwiesen, in welchem ausdrücklich aufgeführt worden sei, dass Kosten für eine per E-Mail erfolgte Bewerbung nicht pauschal erstattet würden. Soweit der Kläger darüber hinaus beantrage, die interne Dienstanweisung des Beklagten für die Erstattung von Bewerbungskosten für rechtswidrig zu erklären, sei die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Es handele sich hierbei um eine rein verwaltungsinterne Ausführungsvorschrift. Diese entfalte nach allgemeinen Grundsätzen keine Außenwirkung, so dass sich der Kläger auch nicht im Wege der Klage dagegen wenden könne. Seine Rechtschutzmöglichkeit sei durch die direkte Anfechtungsklage gegen den jeweiligen Verwaltungsakt, der unter Heranziehung der internen Dienstanweisung ergehe, gewahrt.
[..]



Und bei normalen, schriftlichen Bewerbungen (die ich auch noch nachweisen muß) KÖNNEN Kosten übernommen werden, vor allem aber nur wenn ich alles offenlege?
Wie Anschreiben (ist das nicht Datenschutzrechtlich bedenklich?),
meine vollständige Bewerbungsmappe, sogar meine Gehaltsvorstellungen, usw.


Und wie ist es dann z.B. bei Vermittlungsvorschlägen? Noch dazu, da ja eine Obergrenze von 130,- Euro pro Jahr angegeben wird.
Also wenn die mir mehr als 2 VV pro Monat schicken würden, müsste ich das aus eigener Tasche bezahlen?
Ich dachte, das JC ist verpflichtet die Kosten für Bewerbungen zu tragen. Insbesondere wenn sie dich mit einem VV zur Bewerbung unter Androhung von Sanktionen zwingen.


Welche Argumente fallen euch ein, gegen all dies vorzugehen? Auch in Hinblick auf eine EGV / EGV -VA .

Ich bin schon der Meinung, wenn die von mir Bewerbungen wollen, sollen sie das auch bezahlen.
 

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erwerbsuchend

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Welche Argumente fallen euch ein, gegen all dies vorzugehen? Auch in Hinblick auf eine EGV / EGV -VA .

Diese findest du alle im Unterforum zum Thema EGV .

Wenn dem JC bereits bekannt ist, dass du bereits vor dem Beginn des Bezuges von ALG 2 einen eigenen Internetzugang besitzt, dann wird es für dich schwierig zu belegen, dass dir beim Versand von Bewerbungen per E-Mail extra Kosten entstehen. Ob du bereits einen Internetzugang besitzt, kann das JC aus deinen Kontoauszügen entnehmen.

Wenn man die Kosten für die Nutzung des Internetzuganges für Bewerbungen per E-Mail mit dem JC abrechnen will, dann müsste man das eigentlich auch für die Stellenrecherche im Internet machen. Aber wer macht das ernsthaft? Letztlich sind wir dazu verpflichtet, selbstständig nach Stellen zu suchen und dafür alle vorhandenen Mittel zu nutzen.

Grundsätzlich kannst du im Rahmen der Verhandlung über eine EGV den Punkt anbringen, dass du auch eine Erstattung der Kosten für Bewerbungen per E-Mail oder Internet wünschst und dafür eine Pauschale vorschlägst. Sollte dir diese verwehrt werden, dann solltest du dich eben nur noch postalisch bewerben. Diese Kosten muss das JC dann übernehmen.
 

birnenpet

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Danke für die Antwort!


Argumente zur Kostenübernahme bei email Bewerbungen sind nicht all zu viele in dem EGV Unterforum.
Bisher konnte ich sammeln: Drucker kostet, diverse Hardware kostet, Software zur Umwandlung kostet, Scanner kostet, usw.
So wie es für mich aussieht, habe ich hier schlechte Karten, und damit habe ich mich schon abgefunden.


Also bleibt schriftlich bewerben, aber:

erwerbsuchend meinte:
[..] dann solltest du dich eben nur noch postalisch bewerben. Diese Kosten muss das JC dann übernehmen.

Ja, wie ich bereits oben geschrieben hatte, behalten die sich das Kosten-Übernehmen vor. KÖNNEN übernommen werden, und selbst dann gekoppelt an Bedingungen, die meines Erachtens den Rahmen sprengen. (Anschreiben, Gehaltsvorstellungen, und andere s.o. und im angehängten Merkblatt)

Was ist nun richtig?
MÜSSEN die zahlen, so wie es hier immer wieder im Forum gesagt wird?
Oder KÖNNEN sie zahlen, unter bestimmten zahlreich geforderten Voraussetzungen (und nicht mal dann), so wie das JC es selber im Merkblatt behauptet?
Ich blicke langsam immer weniger durch..

Und weiterhin stellt sich mir die Frage bezüglich der Vermittlungsvorschläge, wie ich es oben bereits geschrieben hatte.
 

birnenpet

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erwerbsuchend meinte:
Ob du bereits einen Internetzugang besitzt, kann das JC aus deinen Kontoauszügen entnehmen.

Erstens stimmt das nicht unbedingt und zweitens kann ich den jederzeit kuendigen.

Danke, sehe ich auch so.
Ich darf ja durchaus meine Kontoauszüge schwärzen, also die Kostenseite. Nicht die Geldeingänge natürlich.

Laut der Aussage des Merkblatts und des SB sind jedoch die Kosten für einen Internetzugang im Regelsatz enthalten, und darauf basiert die Weigerung mir Bewerbungskosten bei email Bewerbungen zu erstatten.
 

TazD

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Der Regelsatz steht zu deiner freien Verfügung und niemand kann dir vorschreiben, wie du diesen auszugeben hast. Also auch nicht, ob du dir davon einen Internetzugang "gönnst" oder eben nicht.

Die Voraussetzungen, die in dem Merkblatt genannt sind, sind meiner bescheidenen Meinung nach allesamt rechtswidrig:

- aussichtsreiche Bewerbung: Wer bitte möchte das beurteilen? Der SB ? Zumal das eine völlig nichtssagende Floskel ist.

-aussichtslose Bewerbungen: Wer bitte möchte .... ? Wenn du gelernter Bäcker bist, aber einen VV für einen IT-Spezialisten bekommst, dann dürfte die Bewerbung aussichtslos sein. Bewerben musst du dich grundsätzlich aber trotzdem. Wird dann die Erstattung der Bewerbungskosten wegen Aussichtslosigkeit der Bewerbung abgelehnt?

-Begrenzung der Förderhöhe ist unzulässig.

-Effizienz der Bewerbung: Genau so eine Worthülse.

Das sind alles Punkte, die mMn vor Gericht nicht haltbar wären, falls dir die Erstattung von Bewerbungskosten abgelehnt wird und du dafür klagen musst.
 
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-aussichtslose Bewerbungen: Wer bitte möchte .... ? Wenn du gelernte Bäcker bist, aber einen VV für einen IT-Spezialisten bekommst, dann dürfte die Bewerbung aussichtslos sein. Bewerben musst du dich grundsätzlich aber trotzdem. Wird dann die Erstattung der Bewerbungskosten wegen Aussichtslosigkeit der Bewerbung abgelehnt?

Also in so einem Fall würde ich mich nicht bewerben. Man muss sich nicht zum Affen machen.
 

erwerbsuchend

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Bisher konnte ich sammeln: Drucker kostet, diverse Hardware kostet, Software zur Umwandlung kostet, Scanner kostet, usw.

Wenn du diese Kosten über das JC abrechnen willst, dann müsstest du aber auch belegen, dass du diese Anschaffungen ausschließlich für die Bewerbungen per E-Mail und per Internet tätigst und für nichts anderes verwendest. Dies wird aber nur in den seltensten Fällen gelingen. Zudem würdest du damit die Gefahr erhöhen, dass dich das JC einer Bewerbungsmaßnahme zuweist mit der Begründung, dass dir die Geräte für eine ordentliche Bewerbung fehlen.

Welche Software zur Umwandlung meinst du? Es gibt für fast jeden Zweck auch Freeware.

Ja, wie ich bereits oben geschrieben hatte, behalten die sich das Kosten-Übernehmen vor. KÖNNEN übernommen werden

Da man nur postalisch erreichbar sein muss, muss das JC mindestens die Kosten für eine schriftliche Bewerbung übernehmen.
Dazu gibt es das Urteil vom BSG vom 23.06.2016, AZ: B 14 AS 30/15 R, das besagt, dass das JC für alle seine Forderungen an den Arbeitslosen auch die dafür anfallenden Kosten übernehmen muss.
 

saurbier

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Hallo erwerbsuchend,

Welche Software zur Umwandlung meinst du? Es gibt für fast jeden Zweck auch Freeware.

Wo bitte steht geschrieben, dass ich verpflichtet bin auf meinem z.B. Computer Freeware (wohlmöglich noch aus fragwürdigen Quellen) zu installieren, damit ich dem JC keine zusätzlichen Kosten verursache.

Da man nur postalisch erreichbar sein muss, muss das JC mindestens die Kosten für eine schriftliche Bewerbung übernehmen.

Unter Berücksichtigung auf das hier abgelichtete Merkblatt würde ich nur noch so mit dem JC verfahren. Übrigens heutzutage gibt es auch wunderschöne Testberichte zu fast jedem Drucker welche die Druckkosten pro Seite ausweisen, so lässt sich dann eine schriftliche Bewerbung gut ausrechnen (Papier, Druckkosten, Bewerbungsmappe, Umschlag, Porto).

Zum obigen Merkblatt bliebe noch anzumerken, dass da ja lediglich 2 Bewerbungen/mtl. pauschaliert drin wären. Da frag man sich doch ernsthaft, wann das JC den Kunden dann gedenkt mal in eine Beschäftigung zu bringen.


Grüße saurbier
 

saurbier

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Hallo TazD,

also da darf ich dir doch nur noch zustimmen.

Bei solch einem Merkblatt verschlägt es einem doch echt die Sprache. Da fehlt ja nur noch - morgens um 8:00 Uhr erscheinen sie bei ihrem SB , der sie dann an die Hand nimmt um mit ihnen verschiedene AG persönlich aufzusuchen -.

Wir müssen nicht - wir können lediglich - sie müssen alles -.

Dieses Merkblatt ist doch ein Paradebeispiel für nichts Fördern aber alles Fordern.

Auch nach meiner Auffassung würde das kaum eine Klage standhalten, denn alles was das JC zu leisten bereit ist basiert auf einer fragwürdigen Freiwilligkeit, hingegen man wom Elo ja bis hin zur Kontrolle der Bewerbungsmappe alles verlangt.


Grüße saurbier
 

Solanus

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Ganz klar ein Fall für das LandesDatenSchutzZentrum des jeweiligen Bundeslandes.

Die Forderungen als Anspruchsvoraussetzungen widersprechen des gesetzlichen Regelungen, den Dienstanweisungen der BAA und gleichzeitig werden Daten erhoben und verarbeitet, die zur Anspruchsprüfung nicht zulässig sind.

Also ganz klarer Fall von DatenMißbrauch.
 

erwerbsuchend

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Wo bitte steht geschrieben, dass ich verpflichtet bin auf meinem z.B. Computer Freeware (wohlmöglich noch aus fragwürdigen Quellen) zu installieren, damit ich dem JC keine zusätzlichen Kosten verursache.

Das steht nirgends geschrieben, sondern war nur ein Vorschlag meinerseits, um die Kosten zu reduzieren. Ich denke, heutzutage sollte mittlerweile bekannt sein, welchen Downloadquellen man vertrauen kann. Zudem dürfte eigentlich jedem Scanner ein Softwarepaket beiliegen, mit dem man Dokumente einscannen und teilweise bearbeiten kann. Dies kann jedoch bei jedem Hersteller anders sein.
 

birnenpet

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Vielen Dank, für die bisher zahlreichen Antworten!

TazD meinte:
-Begrenzung der Förderhöhe ist unzulässig.

Da ich auch gerade in Bezug auf eine Obergrenze mit meinem SB verhandeln muss, äh, darf, interessiert mich dieser Punkt sehr.

Hierzu habe ich gefunden:

https://fragdenstaat.de/files/foi/56776/Handreichung_-_Stand_2015-09-16.pdf
Abschnitt D. I. 1.bb) Bewerbungskosten:

Die Aufnahme einer Kostenobergrenze für die Dauer der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung
oder für einen konkreten Zeitraum ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
ausschließlich dann zulässig, wenn dem eLb die Wahl der nachzuweisenden Eigenbemühungen
(schriftlich, telefonisch, mündlich, Internet, etc.) frei gestellt und insoweit kostenträchtige
Bewerbungsaktivitäten nicht auferlegt werden. (1)

(1) LSG NRW, Beschluss vom 08.11.2013 - L19 AS 1186/13 B.

Lese ich das richtig, sind Obergrenzen, unter Bestimmten Voraussetzungen, doch erlaubt?



Solanus meinte:
Die Forderungen als Anspruchsvoraussetzungen widersprechen des gesetzlichen Regelungen, den Dienstanweisungen der BAA und gleichzeitig werden Daten erhoben und verarbeitet, die zur Anspruchsprüfung nicht zulässig sind.

Auch dieser Punkt würde mich sehr interessieren.
Was kann ich hier tun? Beschwerde beim Landesdatenschutz einlegen? Beschwerde bei der BfA ?
 

TazD

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Da ich auch gerade in Bezug auf eine Obergrenze mit meinem SB verhandeln muss, äh, darf, interessiert mich dieser Punkt sehr.

Hierzu habe ich gefunden:

https://fragdenstaat.de/files/foi/56776/Handreichung_-_Stand_2015-09-16.pdf
Abschnitt D. I. 1.bb) Bewerbungskosten:
Lese ich das richtig, sind Obergrenzen, unter Bestimmten Voraussetzungen, doch erlaubt?
Das schon. Aber die Voraussetzungen müssen dann halt auch gegeben sein.
Dies ließe sich aber nur im Einzelfall anhand einer konkreten EGV (oder EGV -VA ) prüfen und beurteilen.
 

birnenpet

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birnenpet meinte:
Und bei normalen, schriftlichen Bewerbungen (die ich auch noch nachweisen muß) KÖNNEN Kosten übernommen werden, vor allem aber nur wenn ich alles offenlege?
Wie Anschreiben (ist das nicht Datenschutzrechtlich bedenklich?),
meine vollständige Bewerbungsmappe, sogar meine Gehaltsvorstellungen, usw.


Solanus meinte:
Ganz klar ein Fall für das LandesDatenSchutzZentrum des jeweiligen Bundeslandes.

Die Forderungen als Anspruchsvoraussetzungen widersprechen des gesetzlichen Regelungen, den Dienstanweisungen der BAA und gleichzeitig werden Daten erhoben und verarbeitet, die zur Anspruchsprüfung nicht zulässig sind.

Also ganz klarer Fall von DatenMißbrauch.

An diesen Punkten möchte ich nach wie vor gerne irgendwie ansetzen.
Ich habe vor, im nächsten Schritt die Bundesdatenschutzbeauftragte um Auskunft zu bitten, ob die im Merkblatt geforderten Nachweise so verlangt werden können.

Wäre dies eurer Meinung nach ein geeigneter Weg?
..wie kann ich so eine Anfrage am besten formulieren, um eine für mich möglichst hilfreiche Auskunft zur Abwehr dieser jobcenter Willkür zu erhalten.. so etwas ist alles neu für mich.. ich mache mich dazu hier im Forum noch auf die Suche.

Dagegen, dass die geforderten Nachweise den gesetzlichen Regelungen widersprechen, kann ich (soweit ich es verstehe) erst vorgehen, sobald ich einen Ablehnungsbescheid auf beantragte Kostenübernahme erhalten habe.
Also dann gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen, und gleichzeitig ans SG einen Eilantrag stellen. Ist das so weit richtig?


Kann ich sonst noch vorab etwas tun, um mich gegen diese Weigerung der Kostenübernahme zu wehren ?
Und vielleicht schon vorab meinem fleißigen SB zu ein bisschen mehr Arbeit zu verhelfen...

Für eure Hilfe schon mal vielen Dank im voraus!
 

SysW0rm

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Ich würde eine schriftliche Anfrage an das zuständige Jobcenter schicken (per Fax) und mir von diesem aufzeigen bzw. aufschlüsseln lassen, wo und in welcher Höhe die Kosten für einen "Internetzugang" festgehalten sind (so wie es in dem Merkblatt steht).

Nach meiner Recherche kostet hierzulande ein Internetzugang mindestens 20 bis 30 Euro im Monat und ist nur mit entsprechender Hard- und Software nutzbar (z.B. Computer/Mobilfunkgerät).

Auch wenn das Jobcenter selbst kostenloses Internet anbietet (im eigenen Gebäude), fallen bei den meisten Kunden trotzdem Kosten für die Hin- und Rückfahrt an (und dies oft mehrfach im Monat).

Somit wäre der im Merkblatt erwähnte "Zugang" zum Internet nicht immer von der Regelleistung gedeckt. :icon_evil:
 
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