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Hallo liebe Forum Mitglieder,
ich habe heute von meinem SB ein Merkblatt zur Erstattung von Bewerbungskosten bekommen, ich bitte euch dies mal durchzulesen.
(Entschuldigt bitte die teils unscharfe Qualität, ich habe keine bessere Kamera zur Verfügung.)
Mir fällt z.B. der Hinweis "Kosten für e-mail Bewerbungen werden nicht erstattet" auf.
Angeblich sind die Kosten für den Internetzugang bereits im Regelsatz enthalten.
Und alle anderen Kosten (Strom, Hardware, Software) sind Kosten, die auch so anfallen würden, bei privater Nutzung.
So weit ich es verstehe, gibt es hierzu sehr wenig Urteile, mal für, mal gegen Übernahme von Kosten bei Bewerbungen per e-mail.
Besonders erschreckend finde ich hierzu:
Landessozialgericht Hamburg - L 4 AS 490/15 - 21.07.2016
Und bei normalen, schriftlichen Bewerbungen (die ich auch noch nachweisen muß) KÖNNEN Kosten übernommen werden, vor allem aber nur wenn ich alles offenlege?
Wie Anschreiben (ist das nicht Datenschutzrechtlich bedenklich?),
meine vollständige Bewerbungsmappe, sogar meine Gehaltsvorstellungen, usw.
Und wie ist es dann z.B. bei Vermittlungsvorschlägen? Noch dazu, da ja eine Obergrenze von 130,- Euro pro Jahr angegeben wird.
Also wenn die mir mehr als 2 VV pro Monat schicken würden, müsste ich das aus eigener Tasche bezahlen?
Ich dachte, das JC ist verpflichtet die Kosten für Bewerbungen zu tragen. Insbesondere wenn sie dich mit einem VV zur Bewerbung unter Androhung von Sanktionen zwingen.
Welche Argumente fallen euch ein, gegen all dies vorzugehen? Auch in Hinblick auf eine EGV / EGV -VA .
Ich bin schon der Meinung, wenn die von mir Bewerbungen wollen, sollen sie das auch bezahlen.
ich habe heute von meinem SB ein Merkblatt zur Erstattung von Bewerbungskosten bekommen, ich bitte euch dies mal durchzulesen.
(Entschuldigt bitte die teils unscharfe Qualität, ich habe keine bessere Kamera zur Verfügung.)
Mir fällt z.B. der Hinweis "Kosten für e-mail Bewerbungen werden nicht erstattet" auf.
Angeblich sind die Kosten für den Internetzugang bereits im Regelsatz enthalten.
Und alle anderen Kosten (Strom, Hardware, Software) sind Kosten, die auch so anfallen würden, bei privater Nutzung.
So weit ich es verstehe, gibt es hierzu sehr wenig Urteile, mal für, mal gegen Übernahme von Kosten bei Bewerbungen per e-mail.
Besonders erschreckend finde ich hierzu:
Landessozialgericht Hamburg - L 4 AS 490/15 - 21.07.2016
[..] Mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2015 – nach vorheriger Anhörung – hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Da es sich bei der begehrten Förderung nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III um eine Ermessensleistung handele, bestehe in diesem Rahmen grundsätzlich kein von vornherein festgelegter Rechtsanspruch, dass eine bestimmte Leistung in einer bestimmten Höhe erbracht werde. Das Gesetz gestatte dem Grundsicherungsträger eine pauschale Kostenerstattung, zwinge ihn aber nicht dazu. Es widerspreche nach Auffassung der Kammer nicht dem Zweck des Gesetzes, dass der Beklagte bei E-Mail-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung i.H.v. 5,00 EUR/Bewerbung – im Gegensatz zu schriftlichen Bewerbungen – nicht vorgesehen habe. Denn E-Mail-Bewerbungen seien regelmäßig mit marginalem Kostenaufwand möglich. Nach Auffassung der Kammer bewege sich die vom Beklagten praktizierte Verfahrensweise daher in dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum. Ein Anspruch auf die pauschale Abgeltung i.H.v. 5,00 EUR/Bewerbung könne weiterhin auch nicht aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 25. April 2013 abgeleitet werden. Bereits die Formulierung "Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten" lege nahe, dass nur solche Kosten erstattungsfähig seien, die auch tatsächlich verauslagt werden mussten. Konkrete Kosten könne der Kläger aber gerade nicht nachweisen. Darüber hinaus werde in der Eingliederungsvereinbarung zudem auf ein ausgehändigtes Merkblatt verwiesen, in welchem ausdrücklich aufgeführt worden sei, dass Kosten für eine per E-Mail erfolgte Bewerbung nicht pauschal erstattet würden. Soweit der Kläger darüber hinaus beantrage, die interne Dienstanweisung des Beklagten für die Erstattung von Bewerbungskosten für rechtswidrig zu erklären, sei die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Es handele sich hierbei um eine rein verwaltungsinterne Ausführungsvorschrift. Diese entfalte nach allgemeinen Grundsätzen keine Außenwirkung, so dass sich der Kläger auch nicht im Wege der Klage dagegen wenden könne. Seine Rechtschutzmöglichkeit sei durch die direkte Anfechtungsklage gegen den jeweiligen Verwaltungsakt, der unter Heranziehung der internen Dienstanweisung ergehe, gewahrt.
[..]
Und bei normalen, schriftlichen Bewerbungen (die ich auch noch nachweisen muß) KÖNNEN Kosten übernommen werden, vor allem aber nur wenn ich alles offenlege?
Wie Anschreiben (ist das nicht Datenschutzrechtlich bedenklich?),
meine vollständige Bewerbungsmappe, sogar meine Gehaltsvorstellungen, usw.
Und wie ist es dann z.B. bei Vermittlungsvorschlägen? Noch dazu, da ja eine Obergrenze von 130,- Euro pro Jahr angegeben wird.
Also wenn die mir mehr als 2 VV pro Monat schicken würden, müsste ich das aus eigener Tasche bezahlen?
Ich dachte, das JC ist verpflichtet die Kosten für Bewerbungen zu tragen. Insbesondere wenn sie dich mit einem VV zur Bewerbung unter Androhung von Sanktionen zwingen.
Welche Argumente fallen euch ein, gegen all dies vorzugehen? Auch in Hinblick auf eine EGV / EGV -VA .
Ich bin schon der Meinung, wenn die von mir Bewerbungen wollen, sollen sie das auch bezahlen.