Ich möchte zu bedenken geben, daß eine Erzwingungshaft und eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht das gleiche ist.
Bei ersterem hockt jemand mehr oder weniger sinnvoll oder sinnbefreit hinter schwedischen Gardinen.
Und bei zweiterem ergibt sich für den einhockenden ein reeler finanzieller Vorteil.
Die Frage könnte /dürfte entsprechend auch sein, ob eine Erzwingungshaft als eine in § 7 Abs. 4 Satz 2
SGB II benannte ´richterlich angeordnete Freiheitsentziehung´ anzusehen ist.
https://www.bussgeldkatalog.org/erzwingungshaft/ https://de.wikipedia.org/wiki/Erzwingungshaft 1.Ist man verpflichtet die Tage (Meldepflicht) der Erzwingungshaft dem JC mitzuteilen ?
Das sicherlich ja; immerhin dürfte man dann wohl in dieser Zeit nicht jeden Tag den heimatlichen Briefkasten leeren können.
Es wäre wohl zumindest eine -eindeutig als vorübergehend geänderte Postanschrift bezeichnete- Adressänderung notwendig.
@Forum: wie würde es mit einem ´höchst vorsorglichen´ Antrag auf eine
OAW "aufgrund öffentlichen Interesses" ausschauen?
Soweit mir bekannt, bieten JVA´s äußerst gerne den "Service" an, die Behörden über die "Luftveränderung" des Betroffenen zu informieren. Allerdings würde ich nicht unbedingt drauf wetten, daß das sowohl immer als auch zeitnah geschieht.
So oder so, der Dumme dürfte wohl immer der sein, der sich nicht vorher noch informiert hat und vorher noch tätig geworden ist.
@
TE : wie lange soll es denn überhaupt in den vermeintlichen Urlaub gehen?
So arg kann es ja anscheinend nicht sein, wenn man dich erstmal noch eine Zeit lang heraußen rumspringen lässt ...