Meldung gegenüber dem Jobcenter bei Erzwingungshaft

Leser in diesem Thema...

lupi245

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
21 Apr 2016
Beiträge
253
Bewertungen
291
Guten Morgen,

Ich habe mal 2 allgemeine Fragen ,was bei Alg2 bei Erzwingungshaft gegenüber dem JC zu beachten ist.

1.Ist man verpflichtet die Tage (Meldepflicht) der Erzwingungshaft dem JC mitzuteilen ?
2. Werden die die Tage die man im Knast sitzt vom Regelsatz und den Wohnkosten abgezogen ?

Gruß lupi245
 

Couchhartzer

StarVIP Nutzergruppe
Mitglied seit
30 Aug 2007
Beiträge
5.532
Bewertungen
9.685

Claus.

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
18 Nov 2010
Beiträge
2.368
Bewertungen
1.297
Ich möchte zu bedenken geben, daß eine Erzwingungshaft und eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht das gleiche ist.

Bei ersterem hockt jemand mehr oder weniger sinnvoll oder sinnbefreit hinter schwedischen Gardinen.
Und bei zweiterem ergibt sich für den einhockenden ein reeler finanzieller Vorteil.

Die Frage könnte /dürfte entsprechend auch sein, ob eine Erzwingungshaft als eine in § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II benannte ´richterlich angeordnete Freiheitsentziehung´ anzusehen ist.

https://www.bussgeldkatalog.org/erzwingungshaft/
https://de.wikipedia.org/wiki/Erzwingungshaft

1.Ist man verpflichtet die Tage (Meldepflicht) der Erzwingungshaft dem JC mitzuteilen ?
Das sicherlich ja; immerhin dürfte man dann wohl in dieser Zeit nicht jeden Tag den heimatlichen Briefkasten leeren können.
Es wäre wohl zumindest eine -eindeutig als vorübergehend geänderte Postanschrift bezeichnete- Adressänderung notwendig.

@Forum: wie würde es mit einem ´höchst vorsorglichen´ Antrag auf eine OAW "aufgrund öffentlichen Interesses" ausschauen?

Soweit mir bekannt, bieten JVA´s äußerst gerne den "Service" an, die Behörden über die "Luftveränderung" des Betroffenen zu informieren. Allerdings würde ich nicht unbedingt drauf wetten, daß das sowohl immer als auch zeitnah geschieht.
So oder so, der Dumme dürfte wohl immer der sein, der sich nicht vorher noch informiert hat und vorher noch tätig geworden ist.

@TE : wie lange soll es denn überhaupt in den vermeintlichen Urlaub gehen?
So arg kann es ja anscheinend nicht sein, wenn man dich erstmal noch eine Zeit lang heraußen rumspringen lässt ...
 

Helga40

0
StarVIP Nutzergruppe
Mitglied seit
30 Dez 2010
Beiträge
11.607
Bewertungen
10.625
Die Frage könnte /dürfte entsprechend auch sein, ob eine Erzwingungshaft als eine in § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II benannte ´richterlich angeordnete Freiheitsentziehung´ anzusehen ist.

Was denn sonst?

Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn

https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__96.html

Das Gericht ordnet den Freiheitsentzug an. Und das wird dann wohl ein Richter sein, nicht der Pförtner.
 

Claus.

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
18 Nov 2010
Beiträge
2.368
Bewertungen
1.297
XXXX

Das Gericht ordnet den Freiheitsentzug an
Gibt es eine Erklärung dafür, warum der § 96 Abs. 1 Halbsatz 2 und 3 OwiG unbeachtet bleiben "oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen,"?

Irgendwie erschreckend ... [auch wenn ich mir ein leichtes Grinsen nicht verkneifen kann - "könnte" gewissen Leuten die Taktik kaputt machen].

Thie in Nomos LPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 Rn 100
"Abs. 4 Satz 2 erfasst richterlich angeordnete Freiheitsentziehungen in allen Rechtsbereichen. Neben Untersuchungs- und Strafhaft einschließlich Ersatzfreiheitsstrafen (s. BSG 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 24 und 21.6.2011 - B 4 AS 128/10 R - info also 2011, 231; zum Charakter der Ersatzfreiheitsstrafe als "echte" Strafe VVerfG 24.8.2006 - 2 BvR 1552/06 - NJW 2006, 3626; zur sozialen Sicherung Strafgefangener Wunder/Diehm SozSich 2009,74), Jugendstrafen (§ 17 JGG) und den strafrechtlichen Maßregeln der Besserung und Sicherung (psychiatrisches Krankenhaus, Entziehungsanstalt und Sicherungsverwahrung einschließlich einstweiliger Unterbringung im Strafverfahren) sind das "insbesondere" (BT-Dr. 16/1410, 20) die Absonderung nach dem Bundesseuchengesetz und dem Geschlechtskrankheitengesetz, die Unterbringung psychisch Kranker und Suchtkranker nach dem Unterbringungsgesetzen der Länder (einschließlich vorläufiger Unterbringungen) sowie zivilrechtliche Maßnahmen zur Unterbringung von Kindern (§§ 1631 b, 1666, 1800 BGB) und Betreuten (§ 1906 BGB)."
Ich hab da "Probleme" u.a. mit der U-Haft (genauer gesagt mit dem Zeitraum bis zur Vorführung vor einen Haftrichter).?
Und damit, daß in so einem Pamplet nichts zur Erzwingungshaft steht ... heißt das daß in der Zeit -niemand- zuständig ist?

Das nachfolgende widerspricht sich da m.M.n. auch ein wenig
§ 7 Rn 101"Von der geltenden Fassung des Abs. 4 Satz 2 wird geralisierend jede Vollzugsform erfasst, also auch der "offene" Vollzug [...] Freiheitsentziehungen i.S.v. Abs. 4 Satz 2 ist auch der Dauerarrest nach § 16 Abs. 4 JGG. Dagegen spricht nicht, dass es sich nicht um eine "Jugendstrafe" handelt und dass er längstens 4 Wochen dauert (so aber SG Gießen 1.3.2010 - S 29 AS 1053/09). [...] Abs. 4 Satz 2 stellt nur auf die Wirkung "Freiheitsentziehung" ab, nicht auf die rechtliche Grundlage dafür. Keine "Freiheitsentziehungen" sind dagegen nach Sinn und Zweck des Abs. 4 Satz 2 Freizeit- und Kurzarreste, [...]"
?
 

TazD

Super-Moderation
Mitglied seit
12 Mrz 2015
Beiträge
11.685
Bewertungen
28.584
Da bleibt bei § 96 OWiG gar nichts "unbeachtet". Freiheitsentziehung darf nur und ausschließlich durch einen Richter angeordnet werden.
Wenn man natürlich nur Satzfragmente zitiert, anstelle der kompletten Norm, dann wundert ein Falschverstehen kein bisschen.

§ 96 Anordnung von Erzwingungshaft

(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm (dem Gericht!) selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn

1.die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
2.der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
3.er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4.keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.

(Ergänzung in fett von mir)
Aus der Norm ergibt sich, dass entweder das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde tätig wird oder, falls das Gericht selbst die Vollstreckungsbehörde ist, dann wird es von Amts wegen tätig.
Die Anordnung erfolgt immer durch einen Richter.
 
Oben Unten