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Paolo_Pinkel

Super-Moderation
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Als Leistungsberechtigter unterliegst Du im SGB II der allgemeinen Meldepflicht (§ 59 SGB II i.V.m:§ 309 SGB III), die Teil deiner Mitwirkungspflicht (§ 56 - § 59 SGB II) ist. Sie verpflichtet dich während deiner Zeit im ALG II -Leistungsbezug, dich auf Verlangen deines Jobcenters (JC ) bei ihm persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen/psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn das erforderlich ist und man dich zuvor dazu im Rahmen einer schriftlichen Meldeaufforderung gem. § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III aufgefordert hat.


Die auch formlose Meldeaufforderung eines JC ist ein Verwaltungsakt (BSG 19.12.2011 – B 14 AS 145/11 B), der den rechtlichen Anforderungen gem. §§ 31 – 40 SGB X genügen muss und darüber hinaus durch den Rechtsbehelf (Widerspruch & Klage) der sozialgerichtlichen Kontrolle unterliegt. I.d.R. wird das JC aus Gründen der Nachweisbarkeit den Schriftweg wählen. Im Falle, dass der Zugang einer Meldeaufforderung bestritten wird, muss das JC grundsätzlich den Nachweis über den Zugang beweisen. Das gilt auch für EDV-gestütze Meldeaufforderungen (LSG SN vom 16.12.2008 – L7 B 613/08 AS-ER ). Ist dir also eine schriftliche Meldeaufforderung gem. § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III zugegangen, musst du dieser nach vorheriger Prüfung (s. a. Rubrik „Fazit“) nachkommen, wenn Du nicht Gefahr laufen willst, sanktioniert zu werden. Bei allen persönlichen Terminen im Jobcenter hast du das Recht, Beistände gem. § 13 Abs. 4 SGB X mitzunehmen. Mache davon in deinem eigenen Interesse regen Gebraucht! Ein Beistand ist unverzichtbar! Er kann sowohl passiver (protokollierender), als auch aktive am Gespräch beteiligter Beistand sein. Ein Beistand ist auch immer ein potentieller Zeuge des Gesprächsinhalts. Sehr wichtig, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte.


Was ist ein Beistand?
Der Beistand ist eine Person des Vertrauens, die nicht für (wie der Bevollmächtigte - § 164 Abs. 1 BGB), sondern neben dem Beteiligten auftritt. Die daraus unter Umständen resultierenden Schwierigkeiten – wenn der Beteiligte und der Beistand nämlich etwas Unterschiedliches oder Gegensätzliches vorbringen, werden durch Satz 2 vermieden. Danach gilt das vom Beistand Vorgetragene als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. Der Beistand bedarf keiner besonderen Legitimation (Anm.: D.h. der Beistand muss weder seinen Namen nennen, noch sich ausweisen!). Es genügt, dass der Beteiligte „mit ihm“ zu Verhandlungen und Besprechungen „erscheint“. Er muss jedoch geschäftsfähig sein.[...]Ein Hartz-IV -Bezieher hat das Recht zu einem Termin mit der Hartz-IV -Behörde (Jobcenter, jetzt Jobcenter) bis zu 3 Personen als Beistände gem. § 13 Abs. 4 SGB X zwecks Wahrung seiner Interessen mitzunehmen. Das Gericht (SG Kassel vom 12.09.2008 - S 7 AS 554/08 ER ) entschied auch, dass der Begriff „ein Beistand“ im Text des § 13 Abs. 4 SGB X eben nicht als Zahlenbegriff zu werten ist, also nicht nominativ und bezog sich dabei auf die Kommentare zum SGB X von Wannagat und Hauke/Noftz (Wulffen in LPK-SGB X, 7 Aufl. Rn 12 und Anhang).
>>>Beistandsgesuch / - gebot hier nach Region inserieren<<<


Alternative zu einem öffentlichen Inserat


Neben einem Inserat hast du auch folgende Alternative, um Beistände im Elo-Forum zu finden:


1. Mitgliederkarte >>> hier aufrufen.
2. Detaillierte Benutzersuche durch Ortsangabe >>> hier vornehmen.
3. Entsprechende Person durch eine Private Nachricht direkt ansprechen.


Was ist ein Meldezweck?

Ob und wann eine Meldeaufforderung ergeht, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des JC d.h., dass sie nur zur Erreichung eines konkreten Meldezwecks dienen darf. Ist der Meldezweck durch mildere Mittel (Brief oder Telefon) durchführbar, ist eine persönliche Meldung unangemessen und nicht verhältnismäßig. Grenze sind aufgrund von objektiver Anknüpfungspunkte erkennbar „schikanöse“ Meldeaufforderungen. (Vgl. Birk in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 59 Rn. 4; 5. Aufl., Rn 2 u. § 32, Rn 6 a.a.O ). Der Meldezweck muss in der schriftlichen Meldeaufforderung konkret bezeichnet werden (LSG BE-BB 16.1.2008 – L 28 B 2119/07 AS ER ) oder wenigstens stichwortartig angegeben werden (LSG BE-BB vom 121.7.2011 – L 14 AS 999/11 B ER ).
Was ist ein zulässiger Meldezweck?


- Berufsberatung
- Vermittlung in Ausbildung und Arbeit;
- Gruppeninformationsveranstaltungen
- Vorbereitung von Eingliederungshilfe;
- Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren;
- Prüfung der Voraussetzung für den Leistungsanspruch.


Was ist ein/e zulässige/r Meldestelle /-ort?
Den Meldeort benennt der § 309 SGB III. Dort wird die persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit (bzw. JC ) oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur verlangt. Meldeort müssen jedoch nicht (nur) die Räume des SGB II-Trägers sein. Eine Meldung in den Räumen einer Bildungseinrichtung im Rahmen einer Gruppeninformation kann ebenfalls verlangt werden (LSG HH 13.2.20076 – S 12 AS 3858/07 ER ). Die Meldung muss aber immer beim SGB II-Träger bzw. dessen anwesenden Mitarbeitern stattfinden (SG Hamburg vom 29.1.2007 – S 17 AS 101/07 ER ). Betrifft die Meldeaufforderung eine andere Meldestelle, z.B. einen Maßnahmenträger (Ein-Euro-Job usw.), musst Du dort nicht erscheinen. Eine Sanktion gem. § 31 Abs. 2 SGB II ist nicht zulässig (SG Hamburg a.a.O. ).
Meldeaufforderung trifft auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Lernresistente JC -Mitarbeiter fordern weiterhin eine sog. „Bettlägerigkeits-, Wegeunfähigkeits- Transportunfähigkeits- o. ä. Fantasiebescheinigungen“, die zusätzlich zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU ) eines Vertragsarztes erbracht werden soll. Diese nun von den JC ständig reflexhaft vorgebrachte pauschale Forderung stützt sich auf die Interpretation einer Einzelfallentscheidung des LSG RP vom 23.07.2009 – L 5 AS 131/08 in der ein Leistungsberechtigter mehrere Meldeaufforderung mit einer AU umgangen hat. Diese Einzellfallentscheidung ist jedoch weder allgemein verbindlich für alle erkrankten Betroffenen, noch ersetzt sie geltendes Recht, noch befähigt sie die JC von dir solcherlei Bescheinigungen pauschal zu verlangen. Treffend stellt daher auch die Fachliteratur folgendes fest
Diese Bescheinigung soll nach der Rechtsprechung ausnahmsweise nicht ausreichen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die – für § 32 entscheidende – Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins begründet;[...]dem ist allenfalls bei greifbaren Anhaltspunkten für eine missbräuchliche AU zuzustimmen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es auch gerechtfertigt, dem LB aufzugeben, zukünftig ärztliche Bescheinigungen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass der Eingeladene krankheitsbedingt nicht zu Meldeterminen erscheinen kann; die Kosten eines solchen Attestes können in angemessenem Umfang vom Leistungsträger übernommen werden (DH-BA , § 32 [Stand 20.6.2012], Rn 32,9a: 5,37 €) Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 32, Rn 15.


Fazit



Wenn man dich zur persönlichen Meldung auffordert, solltest Du daher zunächst folgende Dinge überprüfen:


- Wurdest Du schriftlich eingeladen?
- Wurde ein konkreter Meldezweck genannt, der ohne dein persönliches Erscheinen nicht zu klären ist?
- Ist der Meldeort korrekt?
- Hast Du einen Beistand?
- Liegt ggf. eine AU vor?


Der Meldetermin beim deinem SB


Wie ein Gespräche während eines Meldetermins verlaufen wird, kann nicht vorausgesagt werden. Prinzipiell muss man aber mit allem rechnen. Anspielungen, Unterstellungen, Beleidigungen, Falschauskünfte, Lügen, Niedertracht sind nur ein Bruchteil vom dem, was zum latenten Selbstverständnis der JC und ihren Mitarbeitern gehört und auch leider keine Seltenheit ist. Du solltest dich nicht auf tiefe und / oder persönliche Diskussionen einlassen. In diesem Fall ist Schweigen Gold. Aber Vorsicht! Unzureichend (gem. ist die Mitwirkung) ist auch ein kurzes, wortloses Betreten des Zimmers des Sachbearbeiters, bei dem lediglich das Anforderungsschreiben und Anträge auf den Tisch gelegt werden und jede weitere Kommunikation verweigert wird (LSG BY 3.1.2011 – L 7 AS 921/10 B ER ).


Ebenfalls musst Du nicht an Ort und Stelle Formulare, Verträge o. ä. JC -Sondermüll unterschreiben. Einige dich also darauf, dass Du solche Dinge mitnimmst, um sie zu prüfen und dich dann ggf. dazu meldest. Selbiges gilt, wenn man seitens des JC versucht, Dich zu verbindlichen Aussagen zu verleiten. Versuche das Gespräch so unverbindlich wie möglich zu halten, damit Du dir im Anschluss daran Gedanken machen und dich ggf. entscheiden kannst.


Für den Fall, dass das Gespräch seitens deines SB unsachlich verläuft und Du einen Beistand dabei hast, steht es dir frei dieses Gespräch zu beenden. Du bist nämlich nicht auf dem Stuhl, auf dem Du dort sitzt, festgenagelt, noch musst Du dir alles bieten lassen. In solchen Fällen stehst Du auf, sagst deinem SB , dass er sich gerne wieder bei dir melden kann, wenn er einen sachlichen Ton angenommen hat und gehst.


Lasse dir deine Rechte nicht durch eine asoziale Gesetzgebung nehmen, die von noch asozialeren Handlangern mit Allmachtsfantasien nach Gutdünken umgesetzt werden, sondern setze dich zur Wehr!


Ich wünsche dir viel Erfolg!


Paolo_Pinkel


Achtung:
Der Verfasser erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit seines Beitrags, er dient lediglich der Aufklärungs- und Entscheidungsfindung des Hilfesuchenden und ersetzt keine fachkundige Beratung durch einen entsprechenden Anwalt. Entscheidest Du dich für die Umsetzung trägst du das Risiko für dein Handeln. Alle gemachten Angaben sind für dich nachprüfbar, um dich von der Authentizität zu überzeugen.




Quellen:
Münder Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II (5. Aufl., 2013)
Wulffen Lehr- und Praxiskommentar zum SGB X (7. Aufl., 2010)
Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, (9. Aufl. 2012)
Fachliche Hinweise der BA
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