Hallo an alle.
Meine Freundin hat gestern einen Brief von der ARGE bekommen, in der ein Fragebogen und ein weiteres Schreiben enthalten war. In dem ersten Schreiben heisst es, sie sei ihren Bewerbungspflichten nicht nachgekommen, wie sie in ihrer Eingliederungsvereinbarung vom 15.8.2007 gefordert wurden. Ihr wird jetzt angekündigt, dass ihr ALG II gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden soll. Die Begründung: Sie hat bis zum 31.10.2007 keine 15 Bewerbungsnachweise vorgelegt. Von ihr wird jetzt verlangt, die in dem zweiten Schreiben aufgeführten Nachweise und Erklärungen zu ihrem Mietverhältnis zu erbringen, und zwar bis zum 26.11.2007. Sie soll auch begründen, warum ihr das ALGII nicht gekürzt werden sollte. Sie soll dazu auch diesen Fragebogen ausfüllen, der diesem Schreiben beigefügt war.
Nun frage ich mich aber, ob dieses Schreiben nicht verfrüht war. Laut meiner Eingliederungsvereinbarung muss man alle drei Monate 15 Bewerbungen vorgelegt haben. Bei meiner Freundin wird es wohl auch nicht anders sein. Leider konnte sie die zweite Seite ihrer Vereinbarung nicht finden. Aber ich denke mal, dass es bei ihr auch nicht anders sein wird. Aber drei Monate vom 15.8.2007 an enden am 15.11.2007, also heute.
Ist die Kürzungsankündigung rechtmäßig?
Frage 2: Meine Freundin meint, sie habe seit der Eingliederungsvereinbarung auch 15 Bewerbungen geschrieben, nur bis heute nicht abgegeben, da auf die meisten ihrer Bewerbungen noch keine Antwort erfolgte und sie nicht wusste, ob sie auch einfach nur die Bewerbungsschreiben als Nachweis abgeben dürfe. Sie sei nicht über die Nachweisart informiert worden, ob sie nur Antworten von Arbeitgebern als Nachweise abgeben solle oder auch die Bewerbungsschreiben. Kann sie diese 15 Bewerbungsschreiben mit den bereits vorhandenen Antworten noch nachreichen bzw. damit Widerspruch gegen die Kürzungsankündigung einlegen mit der oben genannten Begründung?
Nachtrag: Die betreffenden Schreiben habe ich angehängt.
Meine Freundin hat gestern einen Brief von der ARGE bekommen, in der ein Fragebogen und ein weiteres Schreiben enthalten war. In dem ersten Schreiben heisst es, sie sei ihren Bewerbungspflichten nicht nachgekommen, wie sie in ihrer Eingliederungsvereinbarung vom 15.8.2007 gefordert wurden. Ihr wird jetzt angekündigt, dass ihr ALG II gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden soll. Die Begründung: Sie hat bis zum 31.10.2007 keine 15 Bewerbungsnachweise vorgelegt. Von ihr wird jetzt verlangt, die in dem zweiten Schreiben aufgeführten Nachweise und Erklärungen zu ihrem Mietverhältnis zu erbringen, und zwar bis zum 26.11.2007. Sie soll auch begründen, warum ihr das ALGII nicht gekürzt werden sollte. Sie soll dazu auch diesen Fragebogen ausfüllen, der diesem Schreiben beigefügt war.
Nun frage ich mich aber, ob dieses Schreiben nicht verfrüht war. Laut meiner Eingliederungsvereinbarung muss man alle drei Monate 15 Bewerbungen vorgelegt haben. Bei meiner Freundin wird es wohl auch nicht anders sein. Leider konnte sie die zweite Seite ihrer Vereinbarung nicht finden. Aber ich denke mal, dass es bei ihr auch nicht anders sein wird. Aber drei Monate vom 15.8.2007 an enden am 15.11.2007, also heute.
Ist die Kürzungsankündigung rechtmäßig?
Frage 2: Meine Freundin meint, sie habe seit der Eingliederungsvereinbarung auch 15 Bewerbungen geschrieben, nur bis heute nicht abgegeben, da auf die meisten ihrer Bewerbungen noch keine Antwort erfolgte und sie nicht wusste, ob sie auch einfach nur die Bewerbungsschreiben als Nachweis abgeben dürfe. Sie sei nicht über die Nachweisart informiert worden, ob sie nur Antworten von Arbeitgebern als Nachweise abgeben solle oder auch die Bewerbungsschreiben. Kann sie diese 15 Bewerbungsschreiben mit den bereits vorhandenen Antworten noch nachreichen bzw. damit Widerspruch gegen die Kürzungsankündigung einlegen mit der oben genannten Begründung?
Nachtrag: Die betreffenden Schreiben habe ich angehängt.