Meine Tochter, 19Jahre, hat Arbeit gefunden und möchte aus der BG raus! - Jobcenter will volles Einkommen berechnen!?

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Intruder67

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Hallo ,
ich habe folgendes Problem:

Wir sind eine Bedarfsgemeinschaft von 4 Personen,2 Eltern, ein Sohn 16 Jahre Schüler und meine Tochter 19 Jahre, die dieses Jahr Abitur gemacht hat.

Meine Tochter hatte seit Oktober monatlich 1-2 Termine beim Jobcenter, bekam etliche Stelleninformationen,keine der Bewerbungen wurde beantwortet.Nun hat sie selbst eine Stelle gefunden und arbeitet seit einer Woche, deshalb mussten wir am Montag einen Termin absagen bei ihrem Vermittler, die Dame am Telefon wollte alles genau wissen.
Ich habe ihr gesagt das meine Tocher voraussichtlich 4 Tage die Woche a 8 Stunden arbeiten wird
und wo sie Arbeiten wird. Auch, dass das Genaue Gehalt noch nicht feststeht.

Meine Tochter hat bisher keinen Vertrag, weil der anscheinend in der Bearbeitung fest hängt, ansonsten sind aber alle Formalitäten mit dem Arbeitgeber geklärt.

Aufgrund dieses Telefonats bekamen wir heute einen Änderungsbescheid, in dem einfach eine fiktive Summe von 800€ für meine Tochter für die BG berechnet wird.

Auf telefonische Nachfrage wurde mir gesagt, dass meine Tochter die Anlage EK ausfüllen muss, eine Verdienstbescheinigung schicken soll und den Vertrag in Kopie vorlegen muss und dass das alles, was über ihrem Regelbedarf liegt, auf die BG angerechnet wird.


Von einer Freundin haben wir erfahren, dass ihr Sohn in Arbeit ist und dass er nun nicht mehr in Der BG ist und nur ein Mietanteil berechnet wird.

Warum kann unsere Tochter nicht auch aus der BG raus?
Sie möchte bei uns Wohnen bleiben und sich selbst versorgen.

Würde mich über Aufklärung und Hilfe freuen,
Danke im voraus.
 
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Gelöschtes Mitglied 41016

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Auf telefonische Nachfrage wurde mir gesagt, dass meine Tochter die Anlage EK ausfüllen muss, eine Verdienstbescheinigung schicken soll und den Vertrag in Kopie vorlegen muss
Verdienstbescheinigung ist richtig, Arbeitsbertrag geht das JC nichts an.
und dass das alles, was über ihrem Regelbedarf liegt, auf die BG angerechnet wird.
... solange, bis ihr Bedarf einschließlich KdU -Anteil (kopfanteilig) gedeckt ist.
Ist ihr Einkommen höher, fällt sie aus der BG raus. Da hierbei auch die Einkommensfreibeträge berücksichtigt werden, wird sie mit den vom JC geschätzten 800€ brutto (rund 640€ netto) wohl noch nicht aus der BG rauskommen.

Von einer Freundin haben wir erfahren, dass ihr Sohn in Arbeit ist und dass er nun nicht mehr in Der BG ist und nur ein Mietanteil berechnet wird.
Wenn das Einkommen hoch genug ist, ist das so richtig.
Warum kann unsere Tochter nicht auch aus der BG raus?
Vielleicht weil das eigene Einkommen noch nicht reicht?
 

Intruder67

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Ich verstehe die ganzen Berechnung in den Bescheiden nicht .
Für Februar 2018 schätz man ihr einkommen sogar auf 1500€ und es wird voll angerechnet.
Macht es Sinn wenn ich die Bescheide hier mal hoch lade ?
 

Hartzeola

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Ich habe leider wenig Erfahrung im Widerspruch schreiben, giebt es dafür Muster ?

Sehr geehrte D.u H,

gegen den Bescheid vom.....lege ich hiermit Widerspruch ein.

Begründung:

Meine Tochter verdient ihren Lebensunterhalt selbst und gehört deshalb nicht zur BG . Die Anrechnung ihres Einkommens auf den Bedarf der BG ist somit nicht rechtens, §7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.

MfG Intruder67
 

Intruder67

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Hier mal der Bescheid.

Zeitgleich bekam meine Frau ein Schreiben über die Aufnahme einer Beschäftigung mit Anlage einer EK und ein Einkommensbescheinigung für den Arbeitgeber, den wohl der Arbeitgeber meiner Tochter ausfüllen soll.

Dem SB wurde bei einem früheren Termin mitgeteilt, das meine Tochter voraussichtlich 4 Tage die Woche a 8 Stunden arbeiten wird für ein Gehalt von 9,30€ die Stunde, wenn sie den Job bekommt.

Sollte bei dem Widerspruch auch eine Frist für die Antwort rein ?
Wie lange haben die Zeit zu reagieren ?
 

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Hartzeola

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Mit 800 € brutto,600 € netto,davon 360 € anrechnenbar, deckt Deine Tochter ihren Bedarf nicht.

Von 1500 € brutto, scheinen 1000 € netto wirklich angerechnet worden zu sein. Sollte Deine Tochter ihre Verdienstbescheinigung einreichen, wird umgerechnet. Möglicherweise wird sie erst dann aus der BG herausgenommen. Ein Widerspruch bringt zu dem Zeitpunkt kaum etwas, nur, dass der zu hoch angesetzte Betrag etwas reduziert wird.

Erst Bescheinigung einreichen und abwarten. Für eine Antwort auf Widerspruch hat Behörde 3 Monate Zeit.

Laut Deinen Angaben bekommt Deine Tochter etwas mehr als 1200 € brutto und soll mit diesem Verdienst aus der BG herausfallen. Das weiß aber das JC noch nicht wirklich.
 

RoxyMusic

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Wie ich die Berechnung verstehe, deckt deine Tochter ihren Bedarf (Regelsatz plus kopfanteilige Miete), der übersteigende Anteil des Kindergeldes wird dem KG-Berechtigten als Einkommen angerechnet. Ihr Anspruch/Bedarf wird mit 0 € angezeigt.

Eine Neuberechnung bzw. Anpassung der Einkommenshöhe erhaltet ihr, wenn die Lohnabrechnung vorliegt. Mit einer Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers wird der tatsächliche bzw. tatsächlich zu erwartende Lohn bestätigt. Bei Einkommen in monatlich unterschiedlicher Höhe wird i.d.R. ein vorläufiger Durchschnitt gebildet und nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums endgültig beschieden. Ihr könnt aber auch eine monatliche Abrechnung beantragen. Sollte deine Tochter ihren ersten Lohn noch im Dezember ausgezahlt bekommen, wird es eine Neuberechnung für diesen Monat geben, da ja der Bedarf auf Grund des Einkommens geringer war.
 
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Intruder67

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Hallo,
kann meine Tochter sich nicht einfach aus der BG abmelden und angeben das sie ihren Lebensunterhalt selbst verdient und den Kopfanteil der Miete zahlen wird ?

Ihre erste Lohnzahlung wird sie ca 10 Januar bekommen.
 

Couchhartzer

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AW: Meine Tochter, 19Jahre, hat Arbeit gefunden und möchte aus der BG raus! - Jobcenter will volles Einkommen berechnen

Nein, nicht solange sie bei euch wohnt.
Sicher?

Oder bedeutet die gesetzliche Regelung:
§ 7 SGB II Leistungsberechtigte meinte:
[...]
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
[...]
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
nicht doch auch im Umkehrschluss, dass die Tochter genau eben dann nicht mehr dann in die BG eingerechnet werden darf, wenn sie zwar noch dort bei den Eltern wohnt, aber ihren Lebensunterhalt komplett alleine bestreiten kann?!


Quelle: SS 7 SGB II Leistungsberechtigte


Ich würde es so verstehen, wenn ich diese Regelung lese.
 

Hartzeola

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...nicht doch auch im Umkehrschluss, dass die Tochter genau eben dann nicht mehr dann in die BG eingerechnet werden darf, wenn sie zwar noch dort bei den Eltern wohnt, aber ihren Lebensunterhalt komplett alleine bestreiten kann?!

Das ist schon richtig, wird allerdings erst nach Einreichen einer Gehaltsabrechnung fest stehen, bis dahin ist es nicht definitiv bekannt. Mit anderen Wörter kein Dokument, dass sie nicht mehr zur BG zählt, an eine Annahme glauben JC ja wenig...
 
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Gelöschtes Mitglied 41016

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AW: Meine Tochter, 19Jahre, hat Arbeit gefunden und möchte aus der BG raus! - Jobcenter will volles Einkommen berechne

Ja.

nicht doch auch im Umkehrschluss, dass die Tochter genau eben dann nicht mehr dann in die BG eingerechnet werden darf, wenn sie zwar noch dort bei den Eltern wohnt, aber ihren Lebensunterhalt komplett alleine bestreiten kann?!
Das kann sie, wenn ihr Einkommen hoch genug ist. Das ist bis jetzt aber nicht belegt.
 

Intruder67

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Hallo,
die Frist für den Widerspruch läuft am 11.01.2018 ab und wir haben leider noch keine Lohnabrechnung und das Gehalt wird zum 15 gezahlt. Mit der Verdienstbescheinigung kommt der Arbeitgeber auch nicht in die Gänge.
Werde nun vorsorglich einen Widerspruch schreiben.

Wir haben auch eine Anlage EK zugeschickt bekommen, darin sollen alle Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft angegeben werden ! - wenn ich nun meine Tochter darin eintrage, habe ich sie damit doch in der Gemeinschaft angemeldet.
Gibt das Probleme oder wie verhält sich das ?

Die wollen auch eine Kopie vom Arbeitsvertrag, wie begründe ich das ich diesen nicht einreichen werde ?
 

Solanus

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Meine Empfehlung, da Du Dir unsicher im Schreiben von Widersprüchen bist, nimm einen Anwalt.

Egal, ob der aktuelle Bescheid später aufgehoben, abgeändert oder sogar zurück genommen wird, es ist ein Bescheid, der automatisch nach 4 Wochen rechtskräftig wird.

Schon deshalb musst Du den Bescheid anfechten.

Der zweite Grund ist, das angeblich Deiner Tochter zustehende Gehalt exisiert nicht, bisher definitiv nicht. Somit darf auch nichts angerechnet werden. SGB II ist da eindeutig! Tatsächlich zufließendes Einkommen, das dem HE zur Verfügung steht. Sprich, wenn das Geld auf dem Konto ist und nicht schon vorher ohne Rechtsgrundlage nach Gutdünken.

Deshalb unbedingt einen Anwalt einschalten und sofort Widerspruch und eventuell Eil-Klage auf EA beim SG .
 

Intruder67

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Den Widerspruch habe ich gestern Nachweisbar am Schalter mit Stempel und Unterschrift auf einer Kopie eingereicht, da die Widerspruchfrist am 12.01.2018 abgelaufen wäre.

Heute ist dann auch die Einkommensbescheinigung eingetroffen und die Lohnabrechnung wird am 15ten erwartet.
Habe im Widerspruch angegeben, das wir Lohnabrechnung, Einkommensbescheinigung und Kontoauszug nach Erhalt unverzüglich nachreichen werden.
In der Einkommensbescheinigung stehen alle relevanten Daten zur Berechnung.
Lohn wurde heute auch überwiesen,1037€
Das müsste doch reichen, oder ?
 

Intruder67

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Hallo,
am 16.01.2018 haben wir alle Nachweise und Unterlagen nachweisbar mit Stempel und Unterschrift auf den Kopien eingereicht.
Kurz danach haben wir dann eine Antwort auf unseren Widerspruch bekommen, darin wird uns Gelegenheit gegeben unseren Widerspruch zurückzunehmen.

Ich habe die Berechnungen mit dem Bescheid verglichen und blicke nicht durch.
Aus meiner Sicht stimmt das berücksichtigte Einkommen mit dem Bescheid nicht überein.
Wäre sehr Dankbar, wenn sich das mal einer ansieht und mir sagen kann, ob das so richtig ist und wie ich mich nun verhalten soll.
Widerspruch zurücknehmen oder nicht ?
 

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doppelhexe

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also das, was in der jetzigen berechnung steht, stimmt erst mal so.

deine tochter erscheint auf dem bescheid oben aus 2 gründen...

1. um zu berechnen, ob sie ihren bedarf vollständig deckt und
2. ob von ihrem kindergeld noch was über bleibt (einkommen + kindergeld - bedarf = kindergeldüberhang)

dieser kindergeldüberhang muss dann wieder euch eltern als einkommen zugerechnet werden...

bei der bedarfsrechnung werdet nur ihr drei (ohne die tochter) zusammengerechnet, also regelbedarf + miete (3/4).
davon wird dann das kindergeld für den einen und der kindergeldüberhang von der tochter und dein bereinigtes einkommen abgezogen. den rest bekommt ihr vom JC .

so gesehen stimmt erst mal grob, was in der letzten berechnung geschrieben wurde.

..............

fraglich ist, ob deiner tochter überhaupt noch kindergeld zusteht. volljährige bekommen dieses eig. nur, wenn sie in ausbildung sind oder ausbildungsuchend... nicht wenn sie in arbeit sind (meines wissens nach) ...
hier würde ich mich dringend informieren, nicht das ihr das kindergeld zurückzahlen müsst. denn ihr bekommt es vom JC nicht wieder, auch wenn es euch angerechnet wurde...
 

Solanus

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....
fraglich ist, ob deiner tochter überhaupt noch kindergeld zusteht. volljährige bekommen dieses eig. nur, wenn sie in ausbildung sind oder ausbildungsuchend...


Kindergeld wir bis maximal zum 27. LJ gezahlt und nur während der Ausbildungszeit. Dazu zählt bis einschließlich der erste Berufsabschluß/Studium. Zweitausbildung oder Zweitstudium läßt den Anspruch nicht wieder aufleben.

Wird zwischen Schule und Berufsausbildung gearbeitet, ruht der Anspruch bis zum Beginn der ersten Berufsausbildung. Beginnt dieser nach dem 27. LJ gibt es kein KiGe mehr.
 

Intruder67

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Wir haben schon Bescheid bekommen das wir das Kindergeld für Januar zurück zahlen sollen. Die Forderung habe ich auch bei den eingereichten Unterlagen beigefügt.

Wir hätten der Kindergeldstelle auch nichts Schriftliches einreichen Können wie hoch das Gehalt meiner Tochter ist.

Ich kann keinerlei Übereinstimmung mit den angaben in dem Schreiben und dem vorläufigen Bescheid finden. Auch der Regelbedarf ist hier ja höher als in dem Bescheid.

Soll ich nun meinen Widerspruch zurücknehmen und den neuen Bescheid abwarten.
Mit dem Kindergeld was mache ich da ?

Laut Aussage von Solanus hätte der Änderungsbescheid ja nicht erlassen werden dürfen bis das Gehalt meiner Tochter gezahlt wird und die Höhe feststeht.

Für Januar und Februar muss das Amt doch nun eine Neuberechnung machen, und ich habe die Rückforderung von der Kindergeldkasse mit der Gehaltsabrechnung ;EK Anlage, Kontoauszug und Einkommensbescheinigung eingereicht.

Das Gehalt meiner Tochter wurde ja einfach mal vom Jobcenter erfunden.
Wenn ich den Widerspruch nun zurücknehme bin ich ja mit der Berechnung des Kindergeldes einverstanden !?
 
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doppelhexe

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... Wenn ich den Widerspruch nun zurücknehme bin ich ja mit der Berechnung des Kindergeldes einverstanden !?

wie hast du den widerspruch begründet? hast du überhaupt eine begründung abgegeben?

jedenfalls ist dann, wenn das KiGe bereits für januar zurückgefordert wird, auch die berechnung im neuen schreiben falsch, da es ja dann keinen KiGe-überhang (jedenfalls ab januar) gibt.

in deinem bescheid (ist das der aus dem 7. beitrag?) seh ich im mom auch nicht wirklich durch, hab grad keinen St0pp für rechnereien. vielleicht hat wer anderes da mal ein auge drauf...

wenn deine tochter aus der BG fällt, und das jetzt ohne KiGe, dann steht sie trotzdem im bescheid. wie gesagt, um festzustellen, ob ihr einkommen für sie selber reicht und wegen dem mietanteil (1/4) den sie tragen muss...

du rechne doch jetzt bitte mal euren regelsatz (vater, mutter, kind) + 3/4 miete zusammen.
dann zieh das KiGe für das eine kind ab.
von deinem einkommen hast du
100€ freibetrag,
dann 20% vom rest (bis 1000€ brutto)

den errechneten freibetrag vom netto abziehen.

was über bleibt ist anzurechnendes einkommen. KiGe ist auch anzurechnendes einkommen. die summe von beidem musst du von eurem bedarf abziehen und den rest muss das amt zahlen.
 

Intruder67

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Richtig, es geht um den Bescheid in Post7, die haben sich einfach ein Gehalt für meine Tochter ausgedacht da wir noch keine Belege und unterlagen haben.
Wegen diesen Bescheid habe ich vorsorglich Widerspruch eingelegt, weil die Frist abgelaufen wäre und in der Berechnung für Februar wie es aussieht auch das ausgedachte Gehalt meiner Tochter mit 1000,- berechnet wurde.
Begründung:
Meine Tochter verdient ihren Lebensunterhalt selbst und gehört deshalb nicht zur BG . Die Anrechnung ihres Einkommens auf den Bedarf der BG ist somit nicht rechtens, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
und den Hinweis das Die berechungsrelevanten Unterlagen erst ab den 10. Januar zur Verfügung stehen und wir diese unverzüglich einreichen werden.

Aber das hab ich hier ja auch schon in allen Posts beschrieben,ein neuer Bescheid ist noch nicht gekommen, die unterlagen haben wir erst am 16.01 eingereicht weil da erst alles da war !

Es wundert mich halt das nicht einfach eine Ablehnung des Widerspruches kommt, da ja alles richtig sein soll und die es nun nicht einfach neu berechnen weil wir ja am 16.01 alles eingereicht haben !°
Deshalb meine Frage,sollte ich nun den Widerspruch zurücknehmen oder nicht .
 

Hartzeola

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...ein neuer Bescheid ist noch nicht gekommen, die unterlagen haben wir erst am 16.01 eingereicht weil da erst alles da war !

Was erwartest Du denn? Am vergangenen Dienstag eingereicht(persönlich?) Da sollte das JC eine Antwort schon am Freitag( in 3 Tage) verschicken, damit sie am Samstag in Deinem Briefkasten landet....
 
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