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Hallo Leute,
nachdem das JC nunmehr seit fast einem Jahr versucht hat, meine Frau zur Unterzeichnung einer EinV zu bringen, trudelte soeben der EinV-VA per PZU ein.
Frech finde ich zunächst einmal, dass das JC keinerlei Anstalten macht, sich auch nur ansatzweise mit unseren - besser meinen - Einwänden auseinanderzusetzen. So schreibt das JC lapidar:
Wie erwartet kann also nicht im Entferntesten davon gesprochen werden, dass sich das JC ernsthaft und konsensorientiert um das Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung bemüht hat. Aber geschenkt, damit weiß ich umzugehen.
Allerdings bin ich schon im letzten Entwurf einer EinV vom 16.08.2017 auf einen Passus gestoßen, der nicht nur mir sauer aufstößt und so aus meiner Sicht nicht zulässig sein dürfte. Mich würde nun interessieren, was ihr zu der nachfolgenden Verpflichtung meiner Frau sagt:
Mal abgesehen davon, dass der Satz
viel zu unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist, würde dieser - wenn man das Ganze jetzt mal etwas weiter denken würde - ja auch bedeuten, dass meine Frau - möchte sie sich keiner Sanktion aussetzen - theoretisch mit einem potenziellen Arbeitgeber "in die Kiste hüpfen" müsste (also all ihre Kraft für die angebotene Arbeitsstelle bzw. das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses einsetzen), wenn der dieser das Arbeitsverhältnis eben davon abhängig machen würde.
Ich weiß, meine diesbezüglichen Gedanken mögen jetzt vielleicht etwas weit hergeholt sein, aber theoretisch könnte man den betreffenden Satz dahingehend interpretieren.
Mit dem Passus
wird aus meiner Sicht darüber hinaus ein vom Gesetzgeber nicht gewollter neuer Sanktionstatbestand eingeführt. Das gilt auch für den nachfolgenden Satz
Die Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung kann sicherlich nicht von der Zustimmung des JC abhängig gemacht werden, insbesondere, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Was sagt ihr zu dem o. a. Passus?
nachdem das JC nunmehr seit fast einem Jahr versucht hat, meine Frau zur Unterzeichnung einer EinV zu bringen, trudelte soeben der EinV-VA per PZU ein.
Frech finde ich zunächst einmal, dass das JC keinerlei Anstalten macht, sich auch nur ansatzweise mit unseren - besser meinen - Einwänden auseinanderzusetzen. So schreibt das JC lapidar:
Sie haben zuletzt mit Schreiben vom 08.09.2017 erklärt, dass Sie die Eingliederungsvereinbarung aus verschiedenen Gründen nicht unterschreiben werden. Wir haben Ihr Schreiben zur Kenntnis genommen und geprüft, ob Veränderungen hinsichtlich der Eingliederungsleistungen vorgenommen werden können. Das Jobcenter hält jedoch an seinen bisherigen Ausführungen fest. Somit ist eine Eingliederungsvereinbarung zwischen Ihnen und dem oben bezeichneten Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über die zu Ihrer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen nicht zustande gekommen.
Wie erwartet kann also nicht im Entferntesten davon gesprochen werden, dass sich das JC ernsthaft und konsensorientiert um das Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung bemüht hat. Aber geschenkt, damit weiß ich umzugehen.
Allerdings bin ich schon im letzten Entwurf einer EinV vom 16.08.2017 auf einen Passus gestoßen, der nicht nur mir sauer aufstößt und so aus meiner Sicht nicht zulässig sein dürfte. Mich würde nun interessieren, was ihr zu der nachfolgenden Verpflichtung meiner Frau sagt:
Frau X. verpflichtet sich angebotene zumutbare geringfügige und sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten anzunehmen. Frau X. wird sich auch auf Stellenangebote, die ihr vom Jobcenter unterbreitet werden, umgehend innerhalb von drei Kalendertagen nach Erhalt bewerben und hierüber auf Verlangen einen geeigneten Nachweis erbringen (z. B. Bewerbungsanschreiben, Sendebericht, Eingangsbestätigung des Arbeitgebers). Sollte Frau X. zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wird sie dieses auch wahrnehmen. Frau X. wird all ihre Kraft dafür einsetzen, die ihr angebotene Arbeitsstelle zu bekommen.
Sofern es tatsächlich zu einer Arbeitsaufnahme kommt, wird sie ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nach bestem Wissen und Gewissen nachkommen. Sollten wichtige Gründe gegen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung sprechen, sind diese vorab mit dem persönlichen Ansprechpartner des Jobcenters abzuklären.
Mal abgesehen davon, dass der Satz
Frau X. wird all ihre Kraft dafür einsetzen, die ihr angebotene Arbeitsstelle zu bekommen.
viel zu unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist, würde dieser - wenn man das Ganze jetzt mal etwas weiter denken würde - ja auch bedeuten, dass meine Frau - möchte sie sich keiner Sanktion aussetzen - theoretisch mit einem potenziellen Arbeitgeber "in die Kiste hüpfen" müsste (also all ihre Kraft für die angebotene Arbeitsstelle bzw. das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses einsetzen), wenn der dieser das Arbeitsverhältnis eben davon abhängig machen würde.
Ich weiß, meine diesbezüglichen Gedanken mögen jetzt vielleicht etwas weit hergeholt sein, aber theoretisch könnte man den betreffenden Satz dahingehend interpretieren.
Mit dem Passus
Sofern es tatsächlich zu einer Arbeitsaufnahme kommt, wird sie ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nach bestem Wissen und Gewissen nachkommen.
wird aus meiner Sicht darüber hinaus ein vom Gesetzgeber nicht gewollter neuer Sanktionstatbestand eingeführt. Das gilt auch für den nachfolgenden Satz
Sollten wichtige Gründe gegen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung sprechen, sind diese vorab mit dem persönlichen Ansprechpartner des Jobcenters abzuklären.
Die Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung kann sicherlich nicht von der Zustimmung des JC abhängig gemacht werden, insbesondere, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Was sagt ihr zu dem o. a. Passus?