Meine Frau hat ihren ersten EinV-VA erhalten! Was sagt ihr zu diesem Passus?

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Schikanierter

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Hallo Leute,

nachdem das JC nunmehr seit fast einem Jahr versucht hat, meine Frau zur Unterzeichnung einer EinV zu bringen, trudelte soeben der EinV-VA per PZU ein.

Frech finde ich zunächst einmal, dass das JC keinerlei Anstalten macht, sich auch nur ansatzweise mit unseren - besser meinen - Einwänden auseinanderzusetzen. So schreibt das JC lapidar:
Sie haben zuletzt mit Schreiben vom 08.09.2017 erklärt, dass Sie die Eingliederungsvereinbarung aus verschiedenen Gründen nicht unterschreiben werden. Wir haben Ihr Schreiben zur Kenntnis genommen und geprüft, ob Veränderungen hinsichtlich der Eingliederungsleistungen vorgenommen werden können. Das Jobcenter hält jedoch an seinen bisherigen Ausführungen fest. Somit ist eine Eingliederungsvereinbarung zwischen Ihnen und dem oben bezeichneten Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über die zu Ihrer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen nicht zustande gekommen.

Wie erwartet kann also nicht im Entferntesten davon gesprochen werden, dass sich das JC ernsthaft und konsensorientiert um das Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung bemüht hat. Aber geschenkt, damit weiß ich umzugehen.

Allerdings bin ich schon im letzten Entwurf einer EinV vom 16.08.2017 auf einen Passus gestoßen, der nicht nur mir sauer aufstößt und so aus meiner Sicht nicht zulässig sein dürfte. Mich würde nun interessieren, was ihr zu der nachfolgenden Verpflichtung meiner Frau sagt:
Frau X. verpflichtet sich angebotene zumutbare geringfügige und sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten anzunehmen. Frau X. wird sich auch auf Stellenangebote, die ihr vom Jobcenter unterbreitet werden, umgehend innerhalb von drei Kalendertagen nach Erhalt bewerben und hierüber auf Verlangen einen geeigneten Nachweis erbringen (z. B. Bewerbungsanschreiben, Sendebericht, Eingangsbestätigung des Arbeitgebers). Sollte Frau X. zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wird sie dieses auch wahrnehmen. Frau X. wird all ihre Kraft dafür einsetzen, die ihr angebotene Arbeitsstelle zu bekommen.
Sofern es tatsächlich zu einer Arbeitsaufnahme kommt, wird sie ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nach bestem Wissen und Gewissen nachkommen. Sollten wichtige Gründe gegen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung sprechen, sind diese vorab mit dem persönlichen Ansprechpartner des Jobcenters abzuklären.

Mal abgesehen davon, dass der Satz
Frau X. wird all ihre Kraft dafür einsetzen, die ihr angebotene Arbeitsstelle zu bekommen.

viel zu unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist, würde dieser - wenn man das Ganze jetzt mal etwas weiter denken würde - ja auch bedeuten, dass meine Frau - möchte sie sich keiner Sanktion aussetzen - theoretisch mit einem potenziellen Arbeitgeber "in die Kiste hüpfen" müsste (also all ihre Kraft für die angebotene Arbeitsstelle bzw. das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses einsetzen), wenn der dieser das Arbeitsverhältnis eben davon abhängig machen würde.

Ich weiß, meine diesbezüglichen Gedanken mögen jetzt vielleicht etwas weit hergeholt sein, aber theoretisch könnte man den betreffenden Satz dahingehend interpretieren.

Mit dem Passus
Sofern es tatsächlich zu einer Arbeitsaufnahme kommt, wird sie ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nach bestem Wissen und Gewissen nachkommen.

wird aus meiner Sicht darüber hinaus ein vom Gesetzgeber nicht gewollter neuer Sanktionstatbestand eingeführt. Das gilt auch für den nachfolgenden Satz
Sollten wichtige Gründe gegen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung sprechen, sind diese vorab mit dem persönlichen Ansprechpartner des Jobcenters abzuklären.

Die Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung kann sicherlich nicht von der Zustimmung des JC abhängig gemacht werden, insbesondere, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Was sagt ihr zu dem o. a. Passus?
 

Holler2008

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Im Grunde eine Beleidigung, dass deine Frau sich bisher absichtlich so verhalte, dass sie gefeuert wird.


Dass man alles innerhalb seiner Möglichkeiten tut um die Hilfsbedürftigkeit zu verringern steht sowieso im Gesetz. Es ist zu bezweifeln ob das zu den Regelungen zählt, für die eine EGV /ein Verwaltungsakt da ist.


Finde das von dir schon gut ausformuliert.
 

Imaginaer

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Man muss das einzeln mal aufbröseln und betrachten

Sollte Frau X. zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wird sie dieses auch wahrnehmen. Frau X. wird all ihre Kraft dafür einsetzen, die ihr angebotene Arbeitsstelle zu bekommen.

Unbestimmt keine Frage. Zu welchen Vorstellungsgesprächen genau? Nur aus VV /RFB oder jeder Stelle? Was ist bei Krankheiten bzw. AU ? Sanktion, da man seine Kraft nicht angeboten hat?

Sofern es tatsächlich zu einer Arbeitsaufnahme kommt, wird sie ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nach bestem Wissen und Gewissen nachkommen.

Ist das nicht Arbeitgeber<->Arbeitnehmer Sache und wird wenn überhaupt im Arbeitsvertrag geregelt bzw. in den gültigen Gesetzen? Nach besten Wissen und Gewissen...Zuviel Parlament TV gesehen der SB ? Dort werden Eide abgelegt und gebrochen.

Sollten wichtige Gründe gegen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung sprechen, sind diese vorab mit dem persönlichen Ansprechpartner des Jobcenters abzuklären.

Wenn Gründe nach dem SGB II vorliegen geht den SB das einen feuchten Pups an. Gerade bei Krankheiten würde ich dem eine Husten.

Also gegen diese EGV sollte Widerspruch beim JC + aufschiebende Wirkung (aW) beim Sozialgericht beantragt werden.

Ein Tipp für den Widerspruch und die Einleitung:

Betreff: Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom Tag.Monat.Jahr.

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen diesen Verwaltungsakt lege ich fristgerecht Widerspruch ein, mit unter anderem unten aufgeführten Begründungen:

Damit lässt man denen im Rahmen Ihrer Ermittlungspflicht die Chance ihren Fehler selbst zu erkennen. Naja beim JC kennen wir ja, die sind nicht einsichtig. Bei Gericht würde ich es auch so anführen, da das Gericht selbst eine Ermittlungspflicht hat. Vielleicht finden die ja noch mehr und zerlegen diese Witz EGV /VA .
 
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Vidya

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Sollte Frau X. zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wird sie dieses auch wahrnehmen. Frau X. wird all ihre Kraft dafür einsetzen, die ihr angebotene Arbeitsstelle zu bekommen. Was sagt ihr zu dem o. a. Passus?

Also erst einmal erinnert mich das an einen Satz aus einer Stellenazeige, wo eine Pfegefachkraft von einer Pflegefachstation gesucht wurde , mit den Worten:

Wir wünschen uns Pflegeprofis, die ihre Kraft, ihren Verstand und ihr Herz dafür einsetzen wollen, die Menschen, die sich uns anvertrauen, auf hohem Niveau zu versorgen und zu betreuen.

Falls Deine Frau zu dieser Berufsgruppe gehört -dann würde das Sinn machen, insbesondere , falls hier ein Probetag vereinbart würde. In diesem Beruf bzw. Sparte muss man sich schon mit "aller Kraft" dafür einsetzen.

Manchmal muss man dann auch weniger Ressentiments gegen bestimmte Arbeiten haben -ohne dass sich gleich abwegige Abgründe dafür auftun müssen oder sollen. Solche Jobs kann man ansonsten auch offen ablehnen. Hat mal eine Mutter mit dem Vermittlungsvorschlag für einen Sexshop übrigens auch erfolgreich gemacht -um das Thema ergänzend in einem anderem Zusammenhang zu beleuchten.

Ich würde an Deiner Stelle einfach mal schriftlich Auskunft zu der genauen Bedeutung und Eingrenzung - inkl gewünschter und ungewünschter Verhaltensregeln -zu den Textpassagen vom SB einfordern, anstatt lange zu rätseln.

Und ob Deine Frau Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommt oder nicht -darauf hat der SB gar keinen Einfluss oder ein Mitspracherecht, denn dies unterliegt dem Arbeitsrecht, vorrangig der Interpretation und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und nicht SGB II.

Ausnahme: Falls die Arbeitsaufnahme oder Fortführung dessen mit Förderungen von Seiten des Jobcenters erfolgt.

Sollte Deine Frau durch die Arbeitsaufnahme dann Aufstockerin bleiben -dann unterliegt sie sowieso dem vorangigen Weisungsrecht der Arbeitsagentur und nicht mehr dem Jobcenter.
 
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