AW: Meine erste EGV nach der Muttepause. Soll ich diese EGV unterschreiben oder nicht?
Kurz und knapp: NEIN!!
Diese EinV ist so überflüssig wie ein Kropf und dient lediglich der Statistik-Befriedigung des
SB .
Das
JC versteckt sich hinter allgemein gehaltenen Gesetzestexten, die alles und nichts aussagen (= bloße Absichtserklärungen). Hauptsache, es steht viel Text in der EinV, eine individuell erstellte EinV – zugeschnitten auf den LE – sieht jedenfalls anders aus.
In einer EinV soll konkretisiert und verbindlich vereinbart werden, welche Leistungen und Pflichten beide Vertragsparteien zu erfüllen haben, und nicht mit bloßer Wiedergabe von Gesetzestexten, was eventuell und sowieso vielleicht ggfs. irgendwann eventuell zutreffen könnte oder auch nicht. Diese EinV könnte pauschaliert an jeden LE ausgegeben werden, da rein gar nichts verbindlich geregelt ist (insbesondere die Leistungen des
JC ).
Ich wage zu behaupten, dass damit das Thema vollkommen verfehlt wurde und der Inhalt nicht dem Sinn und Zweck einer EinV gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
SGB II entspricht, so dass eine Unzulässigkeit der EinV in dieser Form vorliegt.
->
SS 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung fur Was soll ich jetzt am besten machen?
Gegen eine EinV gibt es kein Rechtsmittel. Wenn man mit dem Inhalt der EinV nicht einverstanden ist, dann unterschreibt man diese nicht.
Allerdings sollte die Unterzeichnung einer EinV nie verweigert, sondern vielmehr eine fundierte Begründung geliefert werden sollte, warum man dieses Pamphlet nicht zu unterschreiben gedenkt.
Wird eine EinV unterschrieben, dann erklärt sich der Unterzeichneten auch mit dem Inhalt einverstanden.
Wird eine EinV nicht unterschrieben, dann wird das
JC einen
VA erlassen und die Regelungen hoheitlich festsetzen.
Grundsätzlich keine generelle Unterschriftsverweigerung kundtun, da damit einem ersetzenden EinV-
VA Tür und Tor geöffnet wird, sondern fundiert begründete Einwände gegen die EinV vorbringen, die einer Unterschrift entgegen stehen (es findet sich in den meisten Fällen etwas). Somit eröffnet man damit die „hinreichende Verhandlungsphase“, die bei einer EinV gewährt werden muss. Zugleich wird damit der Erlass eines ersetzenden EinV-
VA erschwert (
BSG -Urteil vom 14.02.2013, AZ: B 14 AS 195/11 R).
Ich würde mich im Hinblick auf die vorgelegte EinV (vorerst) nur auf das Wesentliche beschränken. Alle weiteren Gegenargumente sollten noch als zusätzliche Munition in der Schublade verweilen und nicht bereits vorauseilend verschossen werden. Man muss dem
SB nicht gleich alles auf die Nase binden, wenn es nicht unbedingt erforderlich erscheint – weniger ist oft mehr.
Mein Vorschlag für die Reaktion auf die vorgelegte EinV wäre demnach – kurz und knackig:
An das
JC xxx
11.09.2017
BG -Nr.: xxx
Eingliederungsvereinbarung vom TT.MM.2017 Sehr geehrte Damen und Herren,
zuerst möchte ich mich bedanken, dass Sie mir die Gelegenheit einräumten, die oben näher bezeichnete Eingliederungsvereinbarung (i. F. EinV) vom
TT.MM.2017 überprüfen zu können.
Gemäß § 15 Abs. 2
SGB II soll mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine EinV abgeschlossen werden. Darin sind die Leistungen und Pflichten beider Vertragsparteien genau zu beschreiben. Es muss darauf geachtet werden, dass in der geschlossenen Vereinbarung nicht eine Vertragspartei zur anderen ausschließlich oder übermäßig gelastet bzw. begünstigt wird (Austauschvertrag nach § 55
SGB X).
Die mir überlassene Ausfertigung dieser EinV weist sowohl Verstöße gegen die gültige Rechtsprechung auf, als auch Diskrepanzen zum Grundsatz des Fördern und Fordern und kann deshalb in dieser Form nicht akzeptiert und somit auch nicht unterschrieben werden.
Nach summarischer Prüfung der einzelnen Punkte ist festzuhalten, dass diese EinV eine erhebliche Belastung für mich aufweist, da viele Forderungen an mich gestellt werden, Sie sich aber umgekehrt zu keinen (genauen) Gegenleistungen verpflichten. Stattdessen ergehen Sie sich lediglich in formelhaften Absichtserklärungen. In einem solchen Fall ist die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben. Bei Betrachtung des Gesamtvorganges steht die Leistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen außer Verhältnis zu der Leistung, die die Behörde zu erbringen hat (Sonnhoff in: jurisPK-
SGB II, 3. Aufl. 2012, § 15, Rn. 114).
In einer EinV muss unmissverständlich bestimmt werden, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält (gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
SGB II). Die Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der EinV genau bestimmt sein muss. Diese wichtigen Voraussetzungen werden von der vorliegenden EinV nicht im Geringsten erfüllt, obwohl die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich der
detaillierten und
konkreten Aufführung der Übernahme von Bewerbungskosten unbestritten ist.
Sie haben vorliegend keine Regelung zur Übernahme meiner mit den Bewerbungsbemühungen einhergehenden Kosten aufgenommen.
Ähnlich wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen nach § 15 Abs. 2 Nr. 2
SGB II zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16
SGB II zur Eingliederung in Arbeit vom Träger erhalten soll, nach § 15 Abs. 2 Nr. 1
SGB II verbindlich und konkret zu bezeichnen (vgl.
SG Aachen, Beschluss vom 05.08.2015, Az.: S 14 AS 702/15
ER –, Rn. 31). Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindlich festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt.
Vorliegend bleibt die Regelung zur Kostenerstattung nicht nur im Vagen, sie fehlt sogar gänzlich. Für mich ist daher nicht in hinreichendem Maße erkennbar, ob und in welchem Umfang, die Kosten für meine aus der Vereinbarung resultierende Verpflichtung zur Tätigung von monatlich mindestens 2 Bewerbungen übernommen werden.
Es fehlt vorliegend an einer hinreichenden Konkretisierung der Leistungen des Leistungsträgers nach § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
SGB II.
Das
BSG hat grundsätzlich klargestellt, dass alle über § 16
SGB II in Verbindung mit § 44
SGB III regulierten Leistungen aus dem Vermittlungsbudget in tatsächlicher Höhe zu erstatten sind, wenn die Kosten aufgrund von Pflichten dem Hilfsempfänger entstanden und nicht im
ALG II enthalten sind. Was wiederum heißt, dass Bewerbungs- und
Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen (in tatsächlicher Höhe) zu erstatten sind, da ansonsten der Leistungsempfänger diese aus seiner Regelleistung bestreiten müsste, was diese unzulässig mindert.
Aus vorgenannten Gründen sehe ich die EinV vom
TT.MM.2017 als gegenstandslos an.
Vorsorglich weise ich gleich darauf hin, dass bei Erlass eines gleichlautenden oder ähnlich rechtsfehlerbehafteten Verwaltungsakts gemäß § 15 Abs. 3 S. 3
SGB II unverzüglich von mir
Widerspruch eingelegt wird. Falls erforderlich, werde ich mich auch nicht scheuen, entsprechende Anträge/Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.
Hochachtungsvoll
LinaLisaLi
- Ende des Schreibens -
Vorgenanntes Musterschreiben schnellstmöglich nachweislich schriftlich beim
JC einreichen (per Fax mit qualifiziertem Faxsendebericht, Einschreiben, Einschreiben mit Rückschein, persönliche Abgabe beim
JC gegen Empfangsbestätigung, etc.).
Bevor du das Schreiben ans
JC versendest, kontrolliere alle (Datums-) Angaben und korrigiere diese, falls erforderlich. Beachte und ergänze insbesondere die von mir eingebauten und farblich markierten Platzhalter.
Bitte Formatierungen genauso übernehmen.
Mehr würde ich an dieser Stelle weder schreiben noch tun.
Sollte das
JC trotzdem bzw. tatsächlich einen ersetzenden EinV-
VA erlassen, dann meldest du dich bitte wieder bei mir (am besten per PN). Nehme den EinV-
VA dann auseinander und stelle dir die erforderlichen Schriftsätze hier ein.
So, und jetzt lehne dich zurück und entspanne dich!
