Das sollte aber kein Problem sein. Sie lag im Koma, konnte also nachweislich nichts tun und ihr seit nicht dazu verpflichtet. Erst ab dem Zeitpunkt, wo der Bruder als Betreuer eingesetzt war, könnte sich fürihn eine Verpflichtung ergeben.
Habt ihr denn jetzt endlich mal EMR beantragt?
Da sich die ALGII-Bezieherin im KH befindet, braucht sie keine Krankschreibung. Am Ende des KH-Aufenthaltes würde sie eine Rechnung bekommen für die Zuzahlung und den Arztbericht und auf Wunsch auch eine Bescheinigung wie lange sie im KH war. Das ist bei euch nun anders, aber ihr könntet bitten um eine Bescheinigung seit wann sie im KH liegt.
Und der Antrag auf Grundsicherung? Ach nein, warum habt ihr hier nicht nachgefragt? Wenn das JC was zu kamellen hat, dann sollen sie den gesetzlichen Weg gehen.
Bitte, bevor ihr irgend etwas unterschreibt, macht, bitte erst hier nachfragen!
Die Bande wartet nur auf Fehler von euch. Das sind keine Freunde sondern Feinde. So müsst ihr die betrachten. Die wollen niemals etwas Gutes sondern warten nur darauf wie sie die Hilfesuchenden raushauen oder ihre Amigos bedienen können.
Solange dir DRV nichts fest gestellt hat, so unwahrscheinlich wie das jetzt in eurem Fall klingt, hat das JC erst mal zu zahlen und mit zurück fordern ist da gar nichts. Da legt man euch schon wieder rein.
. Solange dir DRV nichts fest gestellt hat, so unwahrscheinlich wie das jetzt in eurem Fall klingt, hat das JC erst mal zu zahlen und mit zurück fordern ist da gar nichts.
Zurück gefordert darf nichts werden, es sei denn, der HE hat es schuldhaft versäumt, den Krankenhausaufenthalt (oder den gleichgestellten Haftaufenthalt) mitzuteilen. Hier lag die Frau aber im Koma, da ist nichts schuldhaft.
Ab 19.8. kommt sie zu einer Nieren-OP wieder in die Klinik,
Können die die Leistung gem. § 7 Abs. 4 SGB II einfach einstellen, wenn es ihnen passt?
"Eine ähnliche Problematik ist mit der Frage verbunden, welchen Grad an Sicherheit die Behörde hinsichtlich ihrer Erkenntnisse haben muss. Der Zweck der Vorschrift, der Behörde Zeit für abschließende Ermittlungen und die Durchführung des Aufhebungsverfahrens zu lassen, ohne dass es zu weiteren (möglichen) Überzahlungen kommt, spricht dafür, für die vorläufige Zahlungseinstellung noch nicht die gleiche sichere (und gerichtsfeste) Überzeugung zu verlangen wie für die spätere Aufhebungsentscheidung selbst (in diesem Sinne H/N/Schmalz, SGB III, § 331 Rn. 5). Dem entspricht, soweit ersichtlich, auch die praktische Handhabung der Vorschrift durch die BA. Andererseits gibt der Wortlaut der Vorschrift wenig Anhaltspunkte für eine entsprechende Differenzierung (vgl. Coseriu/Jakob, in: NK-SGB III, § 331 Rn. 11). Die Vorschrift ist insofern zumindest wenig glücklich formuliert."
Wo ist sie denn jetzt? Zuhause? Wie gesagt, es kommt auf die Prognose an, ob der stationäre Aufenthalt (bzw. mehrere zusammenhängende) über 6 Monate dauern wird oder nicht.
Mietvertragskopie bekommt man über den Vermieter / Wohnungsverwalter, Gehaltsabrechnungskopie bekommt man über den (ggf. ehemaligen) Arbeitgeber.So fehlt z.B. der Mietvertrag und die Gehaltsabrechnungen des Sohnes
Mietvertragskopie bekommt man über den Vermieter / Wohnungsverwalter, Gehaltsabrechnungskopie bekommt man über den (ggf. ehemaligen) Arbeitgeber.
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