Mein ehemaliger Arbeitgeber will die Arbeitsbescheinigung nicht ausstellen. Was kann ich tun?

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Nordlicht92

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Guten Abend zusammen,

leider habe ich das Problem, daß mein ehemalieger Arbeitgeber (gekündigt wurde am 31.03.2021 zu sofort, da Probezeit) noch immer nicht (das erste Mal sandte ich am 28.03.2021 die Arbeitsbescheinigung zu) die Arbeitsbescheinigung ausfüllt, sodaß das Jobcenter - verständlicherweise - nicht meinen Antrag bearbeiten kann.

Habe heute nochmals telefonisch, sowie per Einschreiben und Mail, darauf hingewiesen aber denke, da passiert nichts.

Was kann ich jetzt am besten machen? Zum 01.05.2021 muss ich ja meine Miete, Telefon, Strom, und co bezahlen... und regelmäßig zum Doc.

Danke Euch, eurer Forum ist mega Klasse!
 

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Hallo Nordlicht,

Vielleicht kann Dir der Beitrag von Doppeloma (Post #4) etwas weiterhelfen.

Doppeloma:
Sollte der AG darauf weiterhin nicht reagieren oder die Ausstellung ablehnen (was Schriftliches dazu wäre natürlich gut, aber zur Not reicht auch wenn du nachweisen kannst dich ausreichend darum bemüht zu haben) dann bitte das Jobcenter direkt darum das selbst in die Hand zu nehmen (bitte auch NUR schriftlich /nachweislich !!!) und das werden die dann auch tun (müssen) ...

 
Guten Abend und herzlichen Dank vorab, für deine Antwort!

Dies werde ich auch, mit interner Frist, bis spätestens mitte der kommenden Woche, machen.

Finde dieses Verhalten mega ScheiXX, immerhin habe ich mir nicht zu Schulden kommen laßen oder sonstirgendetwas in der Richtung. Das wurde sogar dem Jobcenter mündlich so gesagt, dass "alles super war, lediglich sie mich für die Stelle ungeeignet empfinden".
 
Was kann ich jetzt am besten machen?
Den Leistungsträger darüber informieren, daß Du nachweislich alles getan hast, um an die geforderten Unterlagen heranzukommen.
Damit hast Du Deine Möglichkeiten ausgeschöpft und der Leistungsträger ist am Zug;

§ 57 SGB II - Auskunftspflicht von Arbeitgebern
Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben,
die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können;
die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Zum 01.05.2021 muss ich ja meine Miete, Telefon, Strom, und co bezahlen... und regelmäßig zum Doc.
Wenn Du nicht über ausreichende Mittel verfügst (mittels aktuellen Kontoauszuges belegbar),
bitte um eine vorläufige Entscheidung zur Bewilligung der Leistungen.

§ 41a SGB II - Vorläufige Entscheidung
(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn
1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist
und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Und noch einer;

§ 17 SGB I - Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, ...

Viel Erfolg. ;)
 
Guten Abend @ Zeitkind,

auch ein Dank Dir, für deine Antwort!

Werde ich auch auf jeden Fall machen, 1X probiere ich es noch per Mail (die Leistungsabteilung ebenso als Zweitempfänger), aber wenn nicht, den wende ich mich damit an das JC .

Mir wird leider nichts anderes übrig bleiben, da ich auch regelmäßig zum Arzt muss und das schlimme... die aktuelle Lage sorgt noch mehr dazu, daß ich zum Doc muss (Psyche).

Frage mich nur, was meinem ehemaliegen AG anhält, so zu wiederfahren...
 
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