Hallo Larsson,
wer seine EMR vor Gericht erstreiten mußte wird sehr genau wissen, wie die DRV in solchen fällen tickt.
§ 43 SGB VI
2Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Quelle Buzer
Diese Aussage im § 43 Abs. 2 SGB VI sollte eigentlich alles sagen.
Wer hingegen in der Lage ist 3 Sd./tägl. zu arbeiten, der hat demnach auch keinen Anspruch auf eine volle EMR.
Ich z.B. durfte (1999) dieses Spiel mit der neu eingeführten Zeitgrenze damals leider miterleben, wo das Gericht ausführte das man sich an dieser neuen Zeitgrenze halten müsse, eben weil der Gesetzgeber es so nun vorschreibe, womit es auch keinen Ermessensspielraum gebe.
Demzufolge spielt es auch keine Rolle diese vom Gesetzgeber benannte tägl. Grenze auf die Woche umlegen zu wollen, denn im
Rentenrecht gibt es nur die tägl. Leistungsgrenze.
Sollte hier ein DRV SB es ganz genau nehmen mit dem Gesetz, wäre die volle EMR leider zu Recht futsch.
Etwas ganz anderes ist es da mit den Arbeitsmarktrentnern, denn bei diesen liegt eine Ausnahmeregelung vor, eben weil diese auf einer Teil-EMR beruht und dort heißt es eben im § 43 Abs. 1 SGB VI, daß man noch zwischen 3-6 Std./tägl. Leistungsfähig ist.
Hier käme dann die Abgrenzung zur Gesetzeslage mit der AfA in Betracht, denn eine Arbeitsmarktrente (als sogenannte Richterrente) wird ja nur dann gewährt, wenn es
keine sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeitsstelle seitens der AfA gibt. Für die AfA hingegen gilt man erst ab einer wöchentlichen Arbeitzeit ab 15 Wochenstunden erfolgreich in Arbeit vermittelt. Genau hier haben wir jetzt die 15 Wochenstunden Grenze, welche sich aus der mindest zugrunde liegenden Leistungsfähigkeit bei der Teil-EMR von 3 Std./tägl. auch ermöglicht wird.
Wer also als Arbeitsmarktrentner die Hinzuverdienstmöglichkeit im Rahmen eines Minijobs laut Rentenbescheid nutzen möchte, muß darauf achten nicht die Zeitgrenze der AfA zu überschreiten - eben die 15 Wochenstunden - nach denen er dann als erfolgreich in Arbeit vermittelt gilt. Hier kann man dann 2x die Woche 5,5 Std. einem Minijob nachgehen, muß aber auch da wieder darauf achten die max. Zeitgrenze der DRV (hier max. 6 Std./tägl.) auf keinen Fall zu überscheiten.
Mein persönlicher Rat, 15min. unterhalb der Zeitgrenze ist immer sicherer, als 1min. darüber, erst recht wenn jetzt nach dem neuen EU-Recht Aufzeichungspflichten für den Arbeitgeber bestehen. Ungeachtet dessen spielt inzwischen der neue Mindestlohn eh alle in die Hände, denn mit aktuell 9,19€ bei max. 450,-€/mtl. befindet man sich automatisch rechnerisch unterhalb der 3 Std./tägl. Grenze, es sei denn die tägl. Arbeitsaufzeichungen (sofern bei einem Minijobber geführt) gäben etwas anderes her.
Letztlich muß aber jeder für sich selbst entscheiden, wozu er bereit ist und ob ihm wohlmöglich der Verlust einer ggf. hart (per Widerspruch und Klage) erkämpften vollen EMR es wirklich wert ist - mir persönlich auf keinen Fall.
Es gibt solche und solche SB´s in jeder Behörde, die einen sehen es gelassen an die anderen sind eben Korinthenkacker und daher ist immer VORSICHT angebracht. Es gibt keine Garantie dafür das das was einmal geklappt hat auch ein zweites Mal funktioniert.
Ein gutes Beispiel dafür darf ich derzeit leider selbst erleben. In den letzten 7 jahren wurde meine Arbeitsmarktrente anstandlos binnen weniger Wochen verlängert, beim jetzigen Weiterbewiligungsantrag heißt es plötzlich - meine medizinischen Unterlagen würde es nicht hergeben -. Da darf - nein muß - man sich doch ernsthaft fragen, ja wieso reichten die Unterlagen die letzten Jahre denn dafür aus, oder.
Grüße saurbier