K
KeinMitglied 35
Gast
Hi, bitte schaut doch mal nach der neuen EGV.
Sieht harmlos aus, aber evtl.doch unstimmig...
Danke!
Sieht harmlos aus, aber evtl.doch unstimmig...
Danke!
Unstimmigkeiten sehe ich nicht.Sieht harmlos aus, aber evtl.doch unstimmig...
5. "Zur Integration in Arbeit" (letzter Absatz auf Seite 3) meinte:"Ich biete im Bewerbungsprozess bei Kontakt mit einem potentiellen Arbeitgeber die Möglichkeit eines Praktikums zur Feststellung meiner beruflichen Kenntnisse oder zur betrieblichen Erprobung im Rahmen einer "Maßnahme bei einem Arbeitgeber" aktiv an und informiere das Jobcenter umgehend, sofern sich die Möglichkeit einer solche Maßnahme ergibt."
LSG Hessen meinte:"Die in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem sie ersetzenden Verwaltungsakt festgelegten Pflichten müssen aber hinreichend bestimmt sein. Es muss dem Leistungsberechtigten - nach seinem Empfängerhorizont - klar erkennbar und nachvollziehbar sein,was von ihm gefordert wird (vgl. S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGBII, 3. Aufl. 2013, § 31 Rdnr. 22 f.). Diesen Anforderungen genügt die genannte Regelung ebenso wenig wie die weitere Regelung, wonach der Antragsteller Arbeitgebern eine kostenlose Probearbeit mit dem Ziel der Festeinstellung anbietet bzw. eine Praktikumsstelle (betriebliche Trainingsmaßnahme) annimmt mit dem Ziel des Erhalts und Erlangung beruflicher Kenntnisse und einer späteren Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis. Insoweit ist schon fraglich, ob von dem Antragsteller das Anbieten einer kostenlosen Probearbeit oder die Aufnahme einer Praktikumsstelle verlangt werden kann."
LSG NRW Beschluss vom 02.05.2008 AZ: L 7 B 321/07 AS/ER meinte:"Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller durch den Abbruch des Praktikums nicht geweigert, eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit fortzuführen. Denn bei dem unentgeltlichen Praktikum handelt es sich nicht um eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB II."
Kann ich den Datumstempel durchstreichen und mein eigenen setzen?
Ich weiß aber auch nicht, ob ich einen Verwaltungsakt erlasse...
Der SB hat bei dem letzten Blatt einen Stempel des Datums gesetzt, habe ich aus anonymen gründen weiß verwischt.
Kann ich den Datumstempel durchstreichen und mein eigenen setzen?
Ich gehe davon aus dass es sich dann lediglich um einen Fehler handelt seitens des SB der das letzte Datum der letzten EGV dann falsch übernommen hat in das neue EGV-Angebot oder dieses Datum sogar von Hand einfach mit 01.08.2018 eingetragen hat. Ist dann nicht weiter tragisch. Wenn er den gleichen Fehler auch macht falls er die EGV als VA erlässt, umso besser für dich. Weil dann wird eine EGV mit EGV-VA fortgeschrieben die es faktisch garnicht gibt.jada meinte:Am 01.08.18 hatte ich definitv nichts unterschrieben!
Vor allem hatte ich keinen Termin beim Jobcenter und mir wurde auch keine EGV zugesandt!?
Wie kann das sein, trickst das Jobcenter???
Nein! dieses EGV-Angebot hier, ist aktuell lediglich nur ein reines Angebot! ohne deine Unterschrift ist nichts was da drin steht wirksam und von Bedeutung, das einzige was zählt ist was in der letzten echten aktuell gültigen und von beiden Seiten unterschriebenen EGV steht (die aus dem verlinkten Thread, wenn das wirklich die aktuelle/letzte ist und diese nicht schriftlich gekündigt wurde) sonst zählt nichts, und in der alten EGV steht nichts von irgendwas abgeben etc. (Ich persönlich würde evtl. dennoch einfach ein Standard-Anschreiben und Lebenslauf und Zeugnisse einreichen, unabhängig davon das es noch nicht verpflichtend ist, einfach um sich etwas kooperativ zu zeigen, aber das ist nur meine persönliche Meinung, werden einige sicher anders sehen)jada meinte:Kann ich deswegen sanktioniert werden, weil die EGV zwar in Prüfung ist, aber trotzdem noch keine Bewerbungsunterlagen bis Freitag ans JC raus sind?
Gleiches hier, solange das nicht unterschrieben wurde von dir und keine ersatzweise EGV als VA erlassen wurde mit dem selben Inhalt, solange ist das absolut egal, das muss nicht befolgt werden. Lediglich deine alte EGV zählt.jada meinte:aber meine EGV ist doch wegen den Punkten "Maßnahme beim Arbeitgeber" auch noch in anwaltlicher Prüfung.
Ich müsste in Bewerbungsunterlagen das dann mit der Maßnahme zur Erprobung/Praktikum anbieten.
"im Bewerbungsprozess" d.h. während des Bewerbungsprozesses, in meinen Augen geht der Bewerbungsprozess bis quasi zur Einstellung, d.h. der umfasst alles was bis zum Zeitpunkt der Einstellung passiert, du musst das nicht gleich mit in die Bewerbung schreiben, in meinen Augen ist es absolut ausreichend sowas wenn überhaupt am Ende eines Vorstellungs- bzw. Einstellungsgesprächs evtl. mit einzubringen. So würde ich das interpretieren und handhaben. Aber wie erwähnt, bis jetzt ist auch diese Passage noch nicht gültig, weil noch nicht von dir unterschrieben.EGV Passage: meinte:"Ich biete im Bewerbungsprozess bei Kontakt mit einem potentiellen Arbeitgeber die Möglichkeit eines Praktikums zur Feststellung meiner beruflichen Kenntnisse oder zur betrieblichen Erprobung im Rahmen einer "Maßnahme bei einem Arbeitgeber" aktiv an"
Was ist "MAG" ?
Nein, eine Sanktion ist deswegen nicht zulässig.Kann ich denn sanktioniert werden, weil ich es jetzt doch nicht die EGV unterschrieben zurücksende und auf einen Verwaltungsakt abwarte?
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