Kann ich so nicht beantworten.
Um überhaupt so einen Antrag stellen zu können,muß dir ärztlich bescheinigt werden,dass du auf Grund deiner Erkrankung diverse Hilfsmittel benötigst,die eine Verbesserung deiner Krankheit hervorrufen.
Warst du schon mal zur Reha?
Endlich haben die Richter begriffen, dass es Kranken und Behinderten nicht zugemutet werden kann, daß man die Medikamente, Pflegemittel und Hilfsmittel, welche die Krankenkasse nicht bezahlt, aus dem Regelsatz bezahlt werden muß.Laut diesem Urteil übernimmt die
Arge die Kosten für medizinische Hilfsmittel.
Zitat:
Die Leistungen des Arbeitslosengeldes II sind zu erhöhen, wenn dies zur medizinischen Grundversorgung erforderlich ist. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. August 2005 (Az.: S 30 AS 328/05
ER ) muss die medizinisch notwendige Behandlung auch für Arbeitssuchende, die Bezieher des gemäß dem Arbeitslosengeldes II sind, sichergestellt werden.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall lebte eine Bezieherin von
Arbeitslosengeld II mit ihren Töchtern zusammen. Eine Tochter litt unter chronischer Neurodermitis und verschiedenen Nahrungsmittelallergien.
Zur Behandlung benötigte sie verschiede Pflegeprodukte und Medikamente, die sie selbst nicht finanzieren konnte und die auch nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wurden. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte eine Übernahme der besonderen Kosten für die Pflege der Tochter ab. Dabei argumentierte die Agentur, dass das Sozialgesetzbuch (zweites Buch) eine Erstattung von zusätzlichen Leistungen nur für Ernährungskosten, nicht aber für Medikamente und Pflegeprodukte vorsehe. Das hat sich die Betroffene nicht gefallen lassen und zog vor Gericht.
Das Lüneburger Sozialgericht verpflichtete die Arbeitsagentur in einem Eilverfahren, die notwendigen Behandlungskosten zu erstatten, solange dies medizinisch erforderlich ist. Auf Grund der monatlichen Ausgaben für die Behandlung von bis zu 240 Euro sei es offensichtlich, dass die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II nicht ausreicht. Selbst wenn das Sozialgesetzbuch keine Regelungen enthalte, nach der in besonderen Einzelfällen die Regelleistungen zu erhöhen wären, müssten diese Kosten übernommen werden.
Das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum der Klägerin sei sonst nicht mehr gesichert.
Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 2005-08-11
Aktenzeichen: S 30 AS 328/05
ER Um so einen Prozess führen zu können,bedarf es bei Dir anwaltlicher
Hilfe .
Ich habe diesen Prozess allein geführt und gewonnen,ich denke,du bist damit überfordert.
Ich kann dir eine gute Anwaltskanzlei empfehlen,wenn du möchtest.
Seit dem 1. April 2004 bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen ihren hautkranken Mitgliedern mit wenigen Ausnahmen rezeptfreie Medikamente (so genannte "OTC-Präparate") nicht mehr.
In die vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahmeregelung sind für Hautkranke und Allergiker wichtige Wirkstoffe nicht einbezogen worden. So werden Harnstoffpräparate beispielswiese fälschlich als "reines Pflegemittel" eingestuft.
Viele dieser "OTC-Präparate" sind für schwer Hautkranke und Allergiker medizinisch absolut notwendig. Wird beispielsweise ein Heuschnupfen nicht ausreichend behandelt, droht ein "Etagen-Wechsel" hin zu allergischem Asthma.
Bei entzündlichen Hauterkrankungen, bei allergischem Schnupfen und Asthma kann man einen akuten Schub mit verschreibungspflichtigen Medikamenten zurückdrängen. Da aber chronische Krankheiten immer wieder auftreten, muss auch zwischen den Schüben behandelt werden ("Intervalltherapie"). Bei Patienten, die z. B. ihre Haut nicht regelmäßig mit Basisdermatika oder Balneotherapeutika behandeln, verschlechtert sich der Hautzustand zusehends und der nächste Krankheitsschub kommt deutlich schneller. Betroffen sind mehrere Millionen Kranke mit:
Neurodermitis oder Schuppenflechte (Psoriasis), Heuschnupfen, allergischem Asthma oder einem allergischem Kontaktekzem,
geschwächtem Immunsystem,
chronischen Wunden und anderen schweren Hautkrankheiten.
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https://www.dnb-ev.de/sozialpolitik0.php