Smartens meint wohl neben dem Mehrbedarf für Alleinerziehende (wenn sie alleinstehend ist) auch den Mehrbedarf für behinderte Hilfebedürftige (§ 21 Abs. 4 bzw. § 28 Abs. 1 Nr. 4).
Damit kenne ich mich auch nicht aus, vermute aber, dass nicht § 21 sondern § 28 greift, da es sich um ein 8-jähriges Kind handelt, welches Sozialgeld erhält, also Regelleistung nach § 28
(bzw. nach dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland nach § 74 SGB II 251 € = 70 % der Regelleistung) und nicht nach § 20.
Wäre schön, wenn sich Betroffene hier mal einklinken würden.
Dies hier gilt für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige:
Das gilt für nichterwerbsfähige Angehörige:
Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-28-SGB-II-Sozialgeld.pdf
Siehe auch Seite 10 hier (Regelleistungen und Mehrbedarfe):
http://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---10.12.2009.pdf