Danach rechtfertigt nur eine nachhaltige Entlastung in Form eines praktizierten paritätischen Wechselmodells – abweichend vom "Alles-oder-Nichts-Prinzip" – die Annahme eines hälftigen Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Ist ein Elternteil in geringerem als hälftigem zeitlichen Umfang für die Pflege und Betreuung des Kindes zuständig, so steht die Leistung allein dem anderen Elternteil zu (ausdrücklich BSG, Urteil vom 3. März 2009 –
B 4 AS 50/07 R -, Juris Rz. 22; zustimmend Urteil vom 2. Juli 2009 –
B 14 AS 54/08 R- Juris, Rz. 16). Bei einem Betreuungsintervall von weniger als einer Woche – zB. von Sonntagabend bis Donnerstag früh/Donnerstagmittag bis Sonntagabend - ist eine nachhaltige Entlastung nicht anzunehmen, denn dieses Betreuungsmodell be- und entlastet beide Elternteile gleichermaßen (vgl. Oldenburger-Miltz, JurisPR-FamR 11/2007 Anm. 1 zu BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 –
XII ZR 161/04 -). Eine nachhaltige Entlastung des betreuenden Elternteils durch die Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil bei Trennung der Eltern kann daher erst eintreten bei einem mindestens eine Woche umfassenden Betreuungsintervall. Zur Rechtfertigung der anteiligen Zuerkennung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung muss aber neben den mindestens eine Woche umfassenden Betreuungsintervall zusätzlich die hälftige Übernahme der Betreuung kommen (sog. "Paritätsmodell", vgl. Sünderhauf, Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis, 2013, S. 58 [download Probeseiten:
Wechselmodell: Psychologie ? Recht ? Praxis - Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung). Vor dem Hintergrund des Monatsprinzips, wonach die Bewilligungsbescheide für jeden Monat des Bewilligungszeitraums einen selbständigen Verfügungssatz enthalten (vgl. BSG, Urteil vom 07. Mai 2009 -
B 14 AS 13/08 R - Juris, Rz. 14), sowie dem Umstand, dass auch der Mehrbedarf nach §
21 Abs. 3 SGB II eine monatliche Leistung darstellt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2007 –
L 7 AS 41/07 -, Juris, Rz. 43 ff), kann eine nachhaltige Entlastung des betreuenden Elternteils und damit eine Teilung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nur angenommen werden, wenn bei monatlicher Betrachtung der andere Elternteil die Betreuung des Kindes mindestens für die Hälfte des Monats und in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen sicherstellt. Nur bei einer hälftigen Betreuung in größeren Intervallen ist eine faktische Verbesserung der Betreuungssituation anzunehmen, die zu einer nachhaltigen Entlastung der prekären Erziehungssituation des Alleinerziehenden führt. [... weiterlesen siehe Quelle/Link ...]